Neues Recht - Schlussrechnung des Nachlasspflegers

  • Hey,

    ich wollte mich hier einmal austauschen, wie es künftig mit der Schlussrechnung des Nachlasspflegers gehandhabt wird. Gerade auch für den Fall, wenn die Erben ermittelt wurden.

    Der ab '23 geltende § 1872 BGB sieht keine generelle Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung mehr vor.

    Es sei denn § 1872 Abs. 2 BGB:

    Auf das Recht auf eine Schlussrechnung wäre der Erbe nach § 1872 Abs.2 S. 2 BGB vom Nachlasspfleger vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen.

    Der Erbe hat dann bis zu 6 Wochen Zeit, die Schlussrechnung vom Nachlasspfleger zu verlangen. Nach Satz 4 ist dies dem Nachlassgericht gegenüber mitzuteilen. 

    Zur Prüfung regelt § 1873 Abs. 3 BGB:

    Eine Prüfung durch das Gericht erfolgt nur dann, wenn der Erbe eine Prüfung binnen 6 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung verlangt, worüber er bei Übersendung der Schlussrechnung vom Gericht zu belehren ist.

    Ich brauche ja dann einen Nachweis wann und dass der Nachlasspfleger die Erben entsprechend hingewiesen hat.  

    Hat sich dazu schon jemand Gedanken gemacht?

    Stichtag ist dann Aufhebungsbeschluss?


  • Im Rahmen der Betreuung habe ich mich mit dem Thema auch beschäftigt und es wurde hierbei empfohlen, dass der Betreuer (oder dann Nachlasspfleger) bei Fertigung des Herausgabeprotokolls auf die Schlussrechnungslegung nach §1872 BGB hinweist und dies von allen Erben unterschreiben lässt.

    Die Frist beginnt mit Hinweis des Nachlasspflegers/Betreuers und kann dem Gericht hierdurch nachgewiesen werden.

    Bei den Betreuern ist dies auch im Schlussbericht nunmehr anzugeben und das Herausgabeprotokoll wird wohl dann auch in Kopie eingericht werden, §1863 Abs. 4 BGB. Aufgrund der Verweisung dürfte dies auch für die Nachlasspflegschaften gelten.

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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  • Ja.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wie handhabt ihr das bei Nachlasspflegschaften, die vor 2023 aufgehoben wurden?

    Weise ich den Nachlasspfleger nun auf die neuen Vorschriften hin und wende diese an oder

    behaltet ihr für diese Fälle die alte Vorgehensweise bei?

    Da ich jetzt keine anderweitige Regelung gefunden habe, gehe ich davon aus, dass die neuen Vorschriften

    auch für diesen Fall gelten. Fühlt sich aber irgendwie doch komisch an.

  • Nachdem uns der Gesetzgeber keine wirklich nette Übergangsregelung gegeben hat, ist das wie damals bei der Grenzöffnung: „Nach meiner Kenntnis gilt das ab sofort - unverzüglich.“ (Zitat v. Günther Schabowski)

    Wobei: Wurde die Pflegschaft noch in 2022 angeordnet, jedoch noch nicht verpflichtet, soll ja auch noch altes Recht gelten und eine Verpflichtung nötig sein. Wenngleich die Frage bleibt, wie ein aufgehobenes Recht 2023 noch Anwendung finden kann.

    Folgt man dieser Ansicht, müsste anders herum dann die bereits 2022 noch aufgehobene Pflegschaft ebenso noch nach altem Recht abgewickelt werden.

    Danke lieber Gesetzgeber!!!

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (13. Januar 2023 um 13:24)

  • Hallo zusammen,

    ich hab hierzu nochmal eine Frage.

    Nach der Aufhebung der Nachlasspflegschaft reicht mit der Nachlasspfleger eine Entlastungserklärung des Erben ein.

    Inhalt: "In der Nachlassache XY habe ich vom Nachlasspfleger X die Schlussrechnung vom XX erhalten und erkenne diese als richtig an.

    Auf die Rechnungslegung gegenüber dem Gericht wird verzichtet."

    Gemäß §1872 Abs.2 BGB ist der Erbe vom Nachlasspfleger auf das Recht, eine Schlussrechnung verlangen zu können, hinzuweisen.

    Ein ausdrücklicher Hinweis diesbezüglich enthält die Entlastungserklärung ja nicht, dürfte sich doch aber erübrigen, weil sich aus dem Verzicht des Erben hierauf doch auch ergeben dürfte, dass ihm grundsätzlich bekannt ist, dass er das Recht hierzu hat, oder?

    Mein Kollege und ich sind uns diesbezüglich uneinig, wollen jedoch aber grundsätzlich gerne einheitlich verfahren, sodass wir uns da gerne mal eure Meinungen einholen wollten.

  • Wenn er die Schlussrechnung doch lt. seiner Erklärung bereits erhalten hat, erübrigt sich die Frage, ob er auf das Recht, eine solche verlangen zu können, hingewiesen wurde. Vermutlich war im zweiten Satz gemeint, dass auf eine Rechnungslegung gegenüber dem Gericht verzichtet wird.

  • Wer sagt, dass der Nachlasspfleger irgendwelche Unterlagen (außer der Bestallung) dem Gericht von sich aus nach der Aufhebung vorzulegen hat?

    Wer sagt, dass das Gericht nach der Aufhebung irgendwelche Aktionen starten, Belehrungen machen oder ohne Antrag irgendwas prüfen muss?

    Ich kann da im Gesetz nichts erkennen. Dass das bei der Reform handwerklich ein Schwachfug ist, steht auf einem anderen Blatt.

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  • Stehen die Erben fest und ergeht der Aufhebungsbeschluss, dann bekommen alle Beteiligten den und gut.

    Alles was dann noch kommen könnte, findet nur auf Antrag (des Erben) statt. Und dazu gibt es auch keine Belehrung des Gerichts. Die sieht das Gesetz nicht vor.

    Interessant wäre dabei auch, ob der Antrag eines Erben bei einer Erbengemeinschaft ausreichend ist (wohl ja) oder ob alle Erben übereinstimmen den Schlussrechnungsantrag einreichen müssen.

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  • Interessant wäre dabei auch, ob der Antrag eines Erben bei einer Erbengemeinschaft ausreichend ist (wohl ja) oder ob alle Erben übereinstimmen den Schlussrechnungsantrag einreichen müssen.

    Ich habe auch gelegentlich das Problem, wie gebe ich den ungeteilten Nachlass (diverse Konte, Depots, Forderungen des Nachlasses, usw) an eine Erbengemeinschaft heraus. Am liebsten ist mir, einer aus der Erbengemeinschaft kommt zu mir und organisiert die Auseinandersetzung. Da habe ich letztens in Braunschweig gehört, dann muss derjenige irgendeine Prozeßstandschaft nach §… BGB an sich ziehen. Was könnte damit gemeint gewesen sein?

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Die Erben können einem von ihnen oder einem Dritten entsprechende Vollmachten erteilen. An diesen erfolgt dann die Herausgabe.

    Ja und wenn das zu lange dauert, kann ein Mitglied die Herausgabe verlangen, in dem er "irgendeine Prozessstandschaft Übernahme" erklärt. Kann mir das Jemand verifizieren?

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  • Habe jetzt einen Nachlasspfleger, der mir eine Rechnungslegung einreicht, nachdem die Erben festgestellt wurden (24 Erben).

    Keiner hat allerdings eine Rechnungslegung verlangt bzw. glaube ich nicht, dass der Hinweis erteilt wurde durch den Nachlasspfleger, obwohl ich ausdrücklich auf die neue Rechtslage hingewiesen habe.

    Jetzt kommt der Vergütungsantrag.

    2 h für Rechnungslegung drin...

    Kann ich m.E. nicht gegen den Nachlass festsetzen, da es nicht erforderlich war, oder?

    Und ich schicke ich dann bei 24 Erben, wenn einer Rechnungslegung begehrt nur die Auflistungen der rechnungslegung oder auch alle Belege in Kopie an alle Erben?

    Dann muss ich im Zweifel ordnerdicke Stapel an zu kopierenden Belegen an eine Vielzahl von Erben versenden?!

    Und das Nachlassgericht belibt dann auf den Kosten hierfür sitzen?

  • Erben festgestellt, kein Erbschein da, Pflegschaft aufgehoben. Was soll der Nachlasspfleger da tun. Natürlich macht er die Akte beim Nachlassgericht wasserdicht und Hinterlegt die Rest Liquidität nach Entnahme seiner Vergütung.

    Bei 24 festgestellten Erben kann der Weg zum Erbschein verdammt weit sein. Bei mir wurde bei einem Fall mit sovielen Miterben nach vier Jahren Dokumentensammeln ein Vorrangiger Erbschein als Falsch festgestellt, das dauert jetzt schon zwei wieder Jahre, das Ding mit nunmehr weiteren Nacherben zu berichtigen.

    Meine Empfehlung, auch als Faines gegenüber den Nachlasspfleger, macht solche Akten Gerichtsseitig zu und lasst die Rest Lquidität hinterlegen. Da noch kein Erbschein da ist, würde ich sogar für unbekannte Erben hinterlegen.

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  • Erbschein ist bei mir bereits erteilt.

    Es ist nur Bankvermögen da.

    Die Akte soll eben gerade abgeschlossen werden und die Nachlasspflegschaft schnellst möglich aufgehoben.

    Der Nachasspfleger macht jetzt noch mit Auseinandersetzung hin und her und möchhte etwaige Vollmachten abwarten...

    Ich will aufheben, der Nachlass ist an die Erben herauszugeben.

    Mein Problem ist:

    Nachlasspfleger hat ohne Anforderung eine Rechnungslegung angefertigt und möchte die Tätigkeit hierfür jetzt gegen den Nachlass festgesetzt haben.

    Die Frage ist, ob die Tätigkeit hierfür vergütungsfähig ist, weil nach neuem Recht keine generelle Rechnungslegungspflicht besteht.

  • Vergütungsfähig dem Grunde ist jede im Rahmen des Wirkungskreises erbrachte Tätigkeit, die nicht völlig abwegig ist. Auch wenn das Gericht die Rechnungslegung nicht zu prüfen hatte, kann man es dem Pfleger nicht verbieten, aktiv einen Bericht oder eine Rechnungslegung an das Gericht zu schicken.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (4. November 2023 um 06:52)

  • Zusatz: Auch Überlegungen wie „das war nicht erforderlich“ haben in einer Prüfung des Festsetzungsantrages nichts zu suchen. Denn was erforderlich ist, oder nicht, entscheidet der Pfleger und nicht das Gericht im Nachhinein. Die Erben können ihrerseits dann ggf. ja eine andere Ansicht haben, das ist aber außerhalb des Festsetzungsverfahrens im Zivilwege zu klären.

    Leider muss ich das mal so deutlich sagen.

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