Unabhängig von der aufgeworfenen Vergütungsfrage:
Die Pflegschaft war bereits mit der Erteilung des Erbscheins aufzuheben, da die Voraussetzungen für ihre Anordnung (spätestens) zu diesem Zeitpunkt weggefallen waren.
Bei Teilerbschein lediglich teilweise Aufhebung und Fortführung als Teil - Nachlasspflegschaft.