Insolvenzverwalter und § 130d ZPO

  • Nun ist es raus ! vl Dank LFdC RE: Rechtsprechungshinweise Insolvenz

    IX ZB 11/22 B. v.24. November 2022;

    Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung

    von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzver-

    fahren einlegt.

    BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - LG Landau

    AG Landau i.d. Pfalz

    Anders als das LG Landau offenbar - die Entscheidung ist nicht veröffentlicht - hat sich der BGH nicht damit

    auseinandergesetzt, ob der zum Insolvenzverwalter Bestellte nun als Privatmann oder als Rechtsanwalt

    das Rechtsmittel einlegt. Eine Differenzierung, ob es auf die Rolle oder den Status ankommt, erfolgte nicht.

    Das LG Landau ging wohl davon aus, dass sich der zum Insolvenzverwalter bestellte, sich stets als Anwalt

    in der Vergütungssache selbst vertritt. Kommt es hierbei auf den Briefkopf an oder die "Rollenbezeichnung" bei

    der Unterschrift ? Leider nicht der BGH-Entscheidung zu entnehmen.

    Die Entscheidung einmal weitergedacht:

    Gutachter (der "zufällig" auch Anwalt ist) regt Sicherungsmaßnahmen (auch telephonisch) an:

    kein Problem, da § 21 InsO von Amts wegen erfolgen kann

    vorläufiger Verwalter (wenn Anwalt) : Lizenz zur Begründung von Masseverbindlichkeiten: § 130d ZPO

    voräufiger Sachwalter (wenn Anwalt) : oh je oh je !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Anders als das LG Landau offenbar - die Entscheidung ist nicht veröffentlicht - hat sich der BGH nicht damit

    auseinandergesetzt, ob der zum Insolvenzverwalter Bestellte nun als Privatmann oder als Rechtsanwalt

    das Rechtsmittel einlegt. Eine Differenzierung, ob es auf die Rolle oder den Status ankommt, erfolgte nicht.

    In den letzten beiden Absätzen der Entscheidung geht es aber doch um die unterschiedliche Behandlung von anwaltlichen und nichtanwaltlichen Insolvenzverwaltern. Diese sei dadurch gerechtfertigt, dass der anwaltliche Insolvenzverwalter ohnehin über ein beA verfüge und im anwaltlichen Bereich dem § 130d ZPO unterliege. Der Hinweis auf das eigenständige Berufsbild des Insolvenzverwalters helfe nicht weiter, da der anwaltliche Insolvenzverwalter trotzdem eben auch Rechtsanwalt sei.

  • Es wäre schön gewesen, hätte der BGH die Frage, ob und in welchem Umfang der anwaltliche IV zur Nutzung des beA verpflichtet, nicht als "es kann dahingestellt bleiben" abgehandelt hätte, sondern auch hierzu eine klare Position geäußert hätte. Aber gut, vielleicht kommt das ja noch.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es wäre schön gewesen, hätte der BGH die Frage, ob und in welchem Umfang der anwaltliche IV zur Nutzung des beA verpflichtet, nicht als "es kann dahingestellt bleiben" abgehandelt hätte, sondern auch hierzu eine klare Position geäußert hätte. Aber gut, vielleicht kommt das ja noch.

    Das kommt definitiv noch. Aktuell macht es ja jeder anders. Deshalb hätte ich auch eine klare Aussage bevorzugt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Anders als das LG Landau offenbar - die Entscheidung ist nicht veröffentlicht - hat sich der BGH nicht damit

    auseinandergesetzt, ob der zum Insolvenzverwalter Bestellte nun als Privatmann oder als Rechtsanwalt

    das Rechtsmittel einlegt. Eine Differenzierung, ob es auf die Rolle oder den Status ankommt, erfolgte nicht.

    In den letzten beiden Absätzen der Entscheidung geht es aber doch um die unterschiedliche Behandlung von anwaltlichen und nichtanwaltlichen Insolvenzverwaltern. Diese sei dadurch gerechtfertigt, dass der anwaltliche Insolvenzverwalter ohnehin über ein beA verfüge und im anwaltlichen Bereich dem § 130d ZPO unterliege. Der Hinweis auf das eigenständige Berufsbild des Insolvenzverwalters helfe nicht weiter, da der anwaltliche Insolvenzverwalter trotzdem eben auch Rechtsanwalt sei.

    Lieber Kai, ich habe die Entscheidung auch zu Ende gelesen und auch verstanden. Mir hat nur die sonst doch noch gelegentliche Feinsinnigkeit des BGH gefehlt, hier mal sauber zu differenzieren als mti Allgemeinplätzen zu argumentieren.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

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