Nun ist es raus ! vl Dank LFdC RE: Rechtsprechungshinweise Insolvenz
IX ZB 11/22 B. v.24. November 2022;
Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung
von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzver-
fahren einlegt.
BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - LG Landau
AG Landau i.d. Pfalz
Anders als das LG Landau offenbar - die Entscheidung ist nicht veröffentlicht - hat sich der BGH nicht damit
auseinandergesetzt, ob der zum Insolvenzverwalter Bestellte nun als Privatmann oder als Rechtsanwalt
das Rechtsmittel einlegt. Eine Differenzierung, ob es auf die Rolle oder den Status ankommt, erfolgte nicht.
Das LG Landau ging wohl davon aus, dass sich der zum Insolvenzverwalter bestellte, sich stets als Anwalt
in der Vergütungssache selbst vertritt. Kommt es hierbei auf den Briefkopf an oder die "Rollenbezeichnung" bei
der Unterschrift ? Leider nicht der BGH-Entscheidung zu entnehmen.
Die Entscheidung einmal weitergedacht:
Gutachter (der "zufällig" auch Anwalt ist) regt Sicherungsmaßnahmen (auch telephonisch) an:
kein Problem, da § 21 InsO von Amts wegen erfolgen kann
vorläufiger Verwalter (wenn Anwalt) : Lizenz zur Begründung von Masseverbindlichkeiten: § 130d ZPO
voräufiger Sachwalter (wenn Anwalt) : oh je oh je !