Schlussrechnung Sterbefälle kurz vor dem 01.01.23

  • Hallo allerseits,

    da das BTRRefG mit Übergangsvorschriften hinsichtlich der BGB-Änderungen eher sparsam ist folgende Frage:

    Muss eine befreite Betreuerin, deren Betreuter im November 2022 verstorben ist, jetzt noch eine vollständige Schlussrechnung einreichen oder darf sie sich auf die Erleichterungen aus den neuen §§1872f BGB berufen?

    Sowohl der Vergleich mit der Rechnungslegung für befreite Betreuer, die für den am 01.01.23 laufenden Abrechnungszeitraum noch vorgelegt werden muss, als auch die Tatsache, dass das Amt bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes durch den Tod des Betreuten beendet war, sprechen eigentlich dafür, dass eine vollständige Schlussrechnung zu legen ist.

    Andererseits könnte auch auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Schlussrechnung erstellt wird. Dann würden die Erleichterungen für diese Betreuerin auch gelten.

    Vielen dank für die Antworten im Voraus

    Philipp

  • Sehe ich auch so.

    Selbst bei fortbestehenden Betreuungen muss der (nach der Reform befreite) Betreuer die Rechnungslegung noch für 2022/2023 einreichen, wenn sein Zeitraum am 31.12.2023 endet.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wenn es keine Übergangsvorschrift hierfür gibt (wovon ich nicht ausgehe), sehe ich es so, dass keine Schlussrechnung zu legen ist.

    Ohne rechtliche Grundlage kannst du diese nicht verlangen und hast auch keine Zwangsmaßnahmen zur Verfügung.

    Die alten Vorschriften sind nun mal weg, diese können wir nicht mehr als Grundlage heranziehen.

  • Und was ist dann mit den Rechnungslegungen, die jetzt kommen?

    Wenn jemand vor dem 31.12.2022 verstorben ist und es wird mir eine RL eingereicht.. Dann unmittelbar neues Recht? Also Mitteilung an den Berchtigten (wer auch immer das ist) und darauf hinweisen, dass nach Aufforderung geprüft werdn könnte?

  • zu #4:

    Art. 229 EGBGB

    Weitere Überleitungsvorschriften

    ……………………..

    § 54 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

    (1) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 bestehende Geschäftsfähigkeit besteht fort.

    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2023 wird die Bestellung eines Gegenvormunds und eines Gegenbetreuers wirkungslos.

    (3) Ist am 1. Januar 2023 ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt, ist der Aufgabenkreis bis zum 1. Januar 2024 nach Maßgabe des § 1815 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ändern.

    (4) Auf Betreuungen, die am 1. Januar 2023 bestehen, findet § 1815 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 1. Januar 2028 keine Anwendung. Bei der nächsten Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Betreuungsgericht über den Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1815 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entscheiden.

    (5) Betreuer, die erstmals durch § 1859 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit sind, haben bis zum Ablauf des am 1. Januar 2023 noch laufenden Betreuungsjahres Rechnung zu legen.

    (6) Auf vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.

  • Wenn die Betreuung durch Tod oder Aufhebung noch 2022 endete oder der Betreuerwechsel noch 2022 statt fand, gilt m.E. altes Recht weiter. Ich fordere da konsequent die Schlussrechnungen an. Da brauchs auch keine Überleitungsvorschrift, weil der Anspruch auf Einreichung einer Schlussrechnung im letzten Jahr entstanden ist und nicht einfach wegfallen kann. Bei beendeten Verfahren kann gar kein neues Recht zur Anwendung kommen.

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