Stellungnahme Erweiterung §§ 754a, 829a ZPO

  • Kurz und knapp. Es ist alles gesagt und bereits entschieden. Gegen die Nutzungspflicht von xJustiz wird keiner von uns was haben und der Rest... :nixweiss:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!


    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • - ups, ich hatte auf einen Beitrag von Seite geantwortet, weil ich nicht mitgeschnitten hab, dass es nicht die letzte war. Hat sich damit erledigt! :D -

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor


  • Zur Vermeidung von Missverständnissen:


    in dem mir zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf lautet § 829a ZPO wie folgt:


    "§ 829a

    Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    (1) Soweit bei einem Antrag auf Pfändung (§ 829), Pfändung und Überweisung (§§ 829, 835) oder Überweisung (§ 835) einer Geldforderung die Übergabe oder Vorlage

    1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,

    2. der Vollstreckungsklausel oder

    3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen

    erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Antrag, die in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form zu übertragen und dem Gericht die elektronischen Dokumente zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden.

    (2) Bestehen die Dokumente nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem die elektronischen Dokumente über-mittelt worden sind,

    1. ist das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren;

    2. sind die geänderten Schriftstücke, sofern vorhanden, in die elektronische Form zu übertragen und dem Gericht diese elektronischen Dokumente zu übermitteln;

    3. darf das Gericht auf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente nicht mehr zugreifen.

    (3) Der Antragsteller hat dem Gericht in Textform zu versichern, dass ihm diejenigen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente, die er als elektronische Dokumente übermittelt hat, vorliegen und sie jeweils bildlich und inhaltlich mit den übermittelten Dokumenten übereinstimmen.

    (4) Kann das Gericht anhand der übermittelten Dokumente nicht zweifelsfrei fest-stellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die aus seiner Sicht erforderlichen Dokumente an.“

    Ich lese daraus nicht, dass uns hier jegliche Prüfungspflichten abgesprochen worden sind.


    Ich sehe hier nur den Unterschied, dass es elektronisch eingereicht werden darf (nicht muss!), wenn die in Papier vorliegenden Dokumente in die elektronische Form überführt worden sind.
    Dazu erhalte ich die Versicherung des Antragstellers nach Absatz 3.


    Selbstverständlich habe ich diese Unterlagen sorgfältig zu prüfen und kann im Zweifel das Original anfordern.


    Für mich ist das eine große Vereinfachung, weil ich Anträge direkt (fertig) bearbeiten kann und nicht einen Tag auf den Zutrag der Papiertitel warten muss.

  • Und wenn der Titel aus mehreren Seiten besteht müssen wir hoffen dass er ordentlich und vollständig gescannt wurde, die Anlagen ordentlich benannt und vorgelegt werden. Wenn ich da an manche Pakete denke die da bisher per Post eingehen und wie die Ausdrucke der elektronischen Eingänge aussehen, durcheinander und chaotisch...


    Teilzahlungen des Gerichtsvollziehers werden auf dem Titel nicht mehr vermerkt (kommt bei mir bisher nicht ganz selten vor).


    Die Regelung zur Vorlage der Kostenbelege ist gestrichen, sie sollen zwar trotzdem vorgelegt werden müssen, aber die Diskussion ist vorprogrammiert.


    Kann aber auch sein dass ich das zu schwarz sehe.

  • Nein, sehe ich ganz genauso ... Wenn erstmal auf die Vorlage der Titel verzichtet ist, sieht niemand mehr das Bedürfnis für ein Titelregister oder erinnert sich, dass es eine Übergangslösung bis zur tatsächlichen Digitalisierung der Zwangsvollstreckung darstellen sollte... Irgendwie traurig, aber leider nicht zu ändern...

  • wobei das systemisch aber richtig ist, da auch der "normale" Antrag auf Pfändung- und Überweisung keine gesonderte Normierung hinsichtlich der Vorlage von Nachweisen zu Vollstreckungskosten enthält.

    Das Erfordernis folgt aus § 788 ZPO und dem, was das Gericht zum Nachweis des Entstehens und der Notwendigkeit für erforderlich erachtet.

    Warum sollte man dann in der Fassung der Norm gesondert unterscheiden.


    Im Umkehrschluss könnte es doch eher dazu führe. dass bei einer entsprechenden Festlegung in § 829a ZPO der Gl. der nicht den Weg des vereinfachten Verfahrens geht, ausführen könnte, dass Nachweise der Vollstreckungskosten nicht erforderlich seien, da eine entsprechende Vorlagepflicht ausschließlich in § 829a ZPO normiert sei....

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