Kosten eines Standesamts

  • Hallo, ich habe mal eine Frage hinsichtlich möglicher Kosten zu Lasten des Gerichts.

    In einigen meiner Nachlassverfahren führe ich aktuell Erbenermittlungen durch. Grundlage hierfür sind oft Personenstandsurkunden von Standesämtern. Bisher gaben die meisten Standesämter ohne weitere Nachfragen Auskünfte oder übersandten direkt die Personenstandsurkunden. Vermehrt erhalte ich jetzt jedoch die Antwort, dass die Übersendung gesuchter Urkunden oder Auskünfte kostenpflichtig ist und erst bei Zahlung der Gebühren gegeben wird. Nun habe ich natürlich keinen Zugriff auf den Nachlass und meist auch keinen Erben, der die Kosten übernimmt, da ich diesen ja versuche zu ermitteln. Vielmehr ging ich aber auch immer von der Gebührenfreiheit einer Behörde aus.

    Hatte jemand schon den Fall, dass die Zahlung von Gebühren gefordert wurde und wie wurde sodann damit umgegangen?

    Schon mal vielen Dank im Voraus.

  • Wir haben das auch öfter und haben dann bei der Verwaltung und Geschäftsleitung angefragt. Nun erstatten wir die Gebühren zunächst aus der Staatskasse. Sofern wir am Ende Erben oder einen Nachlasspfleger (bei vermögendem Nachlass) haben, lassen wir die Kosten zurückerstatten.

    Anders könnten wir keine Erbenermittlung durchführen.

  • Auf welcher Grundlage wird die offensichtlich umfangreichere Erbenermittlung durchgeführt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • An unserem Gericht werden, sobald entsprechende Gläubigeranfragen zum Nachlassfall vorliegen, immer Erben bis zur 2.Ordnung ermittelt, bevor ggf. Fiskalerbrecht festgestellt wird. Leider ist es oft der Fall, dass zu kinderlosen Verstorbenen gar keine Anhaltspunkte zu weiteren Verwandten vorhanden sind, wodurch eine Ermittlung, unter anderem durch Anfragen beim Standesamt, bereits von Verfahrensbeginn an notwendig sind.
    Ich selbst finde diese Verfahrensweise wesentlich angenehmer, als direkt Fiskalerbrecht festzustellen.

  • Geht ihr dann auch in die Wohnung ein Testament und Wertsachen suchen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Und wenn nicht? Dann ermittelt ihr mal paar Monate rum und stellt dann Fiskuserbrecht fest? Ohne vorherige Pflegschaft?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Lass mich raten: Niedersachsen

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Und wenn nicht? Dann ermittelt ihr mal paar Monate rum und stellt dann Fiskuserbrecht fest? Ohne vorherige Pflegschaft?

    In den meisten Fällen meldet sich recht schnell ein Vermieter, der seine Wohnung gerne wieder vermieten möchte und spätestens dann kommt es auch zu einer Nachlasspflegerbestellung. Der Nachlasspfleger muss dann aber nicht zwingend auch die Erbenermittlung führen, wenn hierfür kein Grund gesehen wird und das Gericht selbst schon das meiste ermittelt hat.

  • Auf welcher Grundlage wird die offensichtlich umfangreichere Erbenermittlung durchgeführt?

    Umfangreich muss die Ermittlung ja nicht zwingend sein, um eine Rechnung zu veranlassen. Aber Ermittlungen in gewissem Rahmen sind ja auch erforderlich, wenn der testamentarische Erbe keine Angaben zu den gesetzlichen Erben machen kann, die ich als Nachlassgericht zu benachrichtigen habe. Da sind die Standesämter für mich dann auch die beste Wahl.

  • Mir ist schon klar, wann ein NLP die Erben ermittelt und wann er es lieber lässt.

    Mir ist aber noch nicht klar, weshalb ein NLG ohne dass irgendwelche Anträge vorliegen von sich aus (wohl regelmäßig) die Erbenermittlung startet, ohne in die Wohnung zu gehen und dann nach gewisser Zeit wegen erfolglosen Bemühungen das Fiskuserbrecht feststellt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • An unserem Gericht werden, sobald entsprechende Gläubigeranfragen zum Nachlassfall vorliegen, immer Erben bis zur 2.Ordnung ermittelt, bevor ggf. Fiskalerbrecht festgestellt wird. Leider ist es oft der Fall, dass zu kinderlosen Verstorbenen gar keine Anhaltspunkte zu weiteren Verwandten vorhanden sind, wodurch eine Ermittlung, unter anderem durch Anfragen beim Standesamt, bereits von Verfahrensbeginn an notwendig sind.
    Ich selbst finde diese Verfahrensweise wesentlich angenehmer, als direkt Fiskalerbrecht festzustellen.

    Das ist aus meiner Sicht ein klarer Fall für eine Nachlasspflegschaft und gerade bei Fällen ohne Angehörige hier ohne in die Wohnung zu gehen Fiskuserbrecht festzustellen ist für mich nicht nachvollziehbar.

    Nochmal: Niedersachsen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (11. Januar 2023 um 20:42)

  • Das ist aus meiner Sicht ein klarer Fall für eine Nachlasspflegschaft und gerade bei Fällen ohne Angehörige hier ohne in die Wohnung zu gehen Fiskuserbrecht festzustellen ist für mich nicht nachvollziehbar.

    :meinung:

  • 😁

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • An unserem Gericht werden, sobald entsprechende Gläubigeranfragen zum Nachlassfall vorliegen, immer Erben bis zur 2.Ordnung ermittelt, bevor ggf. Fiskalerbrecht festgestellt wird. Leider ist es oft der Fall, dass zu kinderlosen Verstorbenen gar keine Anhaltspunkte zu weiteren Verwandten vorhanden sind, wodurch eine Ermittlung, unter anderem durch Anfragen beim Standesamt, bereits von Verfahrensbeginn an notwendig sind.
    Ich selbst finde diese Verfahrensweise wesentlich angenehmer, als direkt Fiskalerbrecht festzustellen.

    Bei einer einfachen Gläubigeranfrage wird hier überhaupt nicht ermittelt. Da wird mitgeteilt, dass keine nachlassgerichtlichen Vorgänge vorhanden sind und fertig. Ich ermittele doch für die keine Erben oder stelle Fiskuserbrecht fest. Oder ist das woanders üblich?

    Außer der Gläubiger stellt Antrag auf Nachlasspflegschaft, dann ordne ich natürlich an.

  • Es gibt Bundesländer bei denen es eine amtswegige Erbenermittlungspflicht gibt. (z.B. Bayern)

    Bei uns nicht.

    Ich ermittele bei nicht sicherungsbedürftigem Nachlass und fehlendem Antrag nach § 1961 BGB nur dann von Amts wegen, wenn einer einen ,,Antrag'' auf Feststellung des Fiskalebrechts stellt.

    Hat zuletzt bei mir das Finanzamt beantragt, weil ein Steuerbescheid mit Rückforderung zu ergehen hat.

    Da wird man m.E. wohl nicht daran vorbei kommen amtswegig zu ermitteln.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!