Nachlasspfleger Vergleich Nachlassinsolvenz Dürftigkeitseinrede

  • mit diesem Bereich haben wir hier eher selten Berührungspunkte, daher frag ich mal hier:

    Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft schließt der Nachlasspfleger mit allen Nachlassgläubigern einen Vergleich, um einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu vermeiden. Der Nachlass ist danach erschöpft.

    Beantragt hat die Nachlasspflegschaft ein Nachlassgläubiger, der bereits zuvor den Erben durch Erhebung einer Klage persönlich in Anspruch genommen hat.

    Möglichkeit der Dürftigkeitseinrede usw. mal außen vor, aber besteht nach Erledigung aller Nachlassverbindlichkeiten per Vergleich danach überhaupt noch eine Restforderung für die ein Erbe persönlich haftet ? Oder haftet in so einem Fall ein Erbe persönlich, weil die Klage erhoben wurde, bevor die Nachlasspflegschaft beantragt wurde ?

  • Wenn der Vergleich wirklich mit allen Nachlassgläubigern geschlossen wurde - also auch mit dem, der geklagt hatte - und der Vergleich auch beinhaltet, dass nach Zahlung eines Teilbetrags x die Forderungen erloschen sind, wofür soll der Erbe dann noch haften? Da fallen mir nur noch die Kosten für das anhängige Klageverfahren ein. Hoffentlich hat man sich darüber auch in dem Vergleich geeinigt.

  • Ja, die Frage hat ich mir auch so gestellt. Vergleich mit allen vereinbart, so steht es im Schlussbericht der Nachlasspflegschaft. Genauer Wortlaut des Vergleichs ist noch nicht bekannt.

    Im Urteil ist auch aufgeführt, dass durch den Nachlasspfleger Betrag x gezahlt wurde und die Forderung um diesen Betrag reduziert wird. Der Erbe wird aber verurteilt den Restbetrag zu zahlen.

    In der Klage wurde durch den rechtlichen Beistand des Erben leider nur erfolglos versucht, rückwirkend die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten, anstatt direkt anzuerkennen und Dürftigkeitseinrede zu erheben oder darauf abzustellen, dass die Forderung per Vergleich erledigt wurde. Bezüglich Hauptforderung wurde zwar noch die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass aufgenommen, für die Kosten von mehreren Tausend Euro haftet aber der Erbe.

    Ich frag mich nur, ob nicht - je nach Formulierung des Vergleichs wahrscheinlich - durch die Zahlung des Vergleichs in der Nachlasspflegschaft die ganze Forderung erledigt wurde und die Klage ..... (was passiert, wenn während eines Klageverfahrens die betreffende Forderung außergerichtlich erledigt wird) eingestellt werden müsste ?

    Oder gab es da schon zwei "Schuldner", also einmal den Nachlass und einmal den Erben und der Vergleich bezieht sich nur auf den Nachlass ? Dann bestünde ja aber für alle Nachlassgläubiger die Möglichkeit, die Restforderung beim Erben geltend zu machen, wobei dann aber auch die Dürftigkeitseinrede bliebe.

  • Wenn die beschränkte Erbenhaftung im Verfahren nicht geltend gemacht wurde und nicht im Tenor des Urteils zu finden ist, ist der Gläubiger gut dran. Der Erbe kann versuchen, den Verfahrensbevollmächtigten "zu greifen". Wenn der Vergleich vorher geschlossen wurde, mag eine Strafverfolgung wegen Prozessbetrug durch den am Vergleich zuvor beteiligten Gläubiger "angezettelt" werden. ABER: wenn der Vergleichstext etc. unbekannt ist, Gleichung mit vielen Unbekannten und was für Mathematiker, und das bin ich wirklich nicht - am Sachverhalt "arbeiten", dann wird es einfach mit der Antwort.

    Zukünftig: § 780 ZPO kennen und sachgerecht anwenden.

  • wie oben kurz ausgeführt: Haftungsbeschränkung auf den Nachlass im Sinne § 780 ZPO ist im Urteil aufgeführt, bezieht sich aber nicht auf die Verfahrenskosten von mehreren Tausend Euro ((......zudem wurde der Erbe in letzter Sekunde noch davon abgehalten, 2 Jahre nach dem Urteil ein Schuldanerkenntnis mit Teilzahlungsvereinbarung über den Gesamtbetrag zu unterzeichnen))

    Klar, den genauen Inhalt des Vergleichs müsste man noch kennen, allerdings kann ich mir kaum vorstellen, dass ein Nachlasspfleger einen Vergleich mit den Nachlassgläubigern schließt in dem sinngemäß steht, dass der Erbe für den nicht erfüllten Teil haftet.

    Das Ganze ist wohl verfahrenstechnisch für den Erben äußerst unglücklich gelaufen, lässt sich aber nicht mehr ausbügeln.

    Im Bericht des Nachlasspflegers steht "...zur Vermeidung Nachlassinsolvenz ...mit allen Gläubigern ein Vergleich..."

    Im Tatbestand des Urteils der Klage steht "Kläger beantragt....zur Zahlung Betrag x zu verurteilen ......der Nachlasspfleger zahlte Betrag y.....In dieser Höhe erklären die Parteien den Rechtsstreit für erledigt" - dort ist also keine Rede von einem Vergleich

    Naja, man wird es nicht ungeschehen machen können und dem Erben ist eigentlich auch nicht daran gelegen, das Ganze nochmal aufzurühren

    Danke fürs Mitdenken

  • und wegen des "Restes" wurde keine Klagabweisung beantragt - wie sagt hier oft zitierte Entscheidung so schön "Vieles bleibt ein Geheimnis"

    Wozu wurde der arme Kerl denn nun verurteilt? Warum zahlt er die gesamten (?) Verfahrenskosten, hat er trotz des zuvor (?) geschlossenen Vergleichs Anlass zur Klagerhebung gegeben?

    Wenn Du hier fragst, ob das von Dir richtig verstanden wurde - mit dem Sachverhalt ist nicht viel zu beurteilen

  • und wegen des "Restes" wurde keine Klagabweisung beantragt - wie sagt hier oft zitierte Entscheidung so schön "Vieles bleibt ein Geheimnis"

    Wozu wurde der arme Kerl denn nun verurteilt? Warum zahlt er die gesamten (?) Verfahrenskosten, hat er trotz des zuvor (?) geschlossenen Vergleichs Anlass zur Klagerhebung gegeben?

    Wenn Du hier fragst, ob das von Dir richtig verstanden wurde - mit dem Sachverhalt ist nicht viel zu beurteilen

    Ja, der Sachverhalt ist unklar,

    ..... aber diese Fragen.... wozu er verurteilt wurde und dass von seinem Anwalt versäumt wurde nach §93 ZPO anzuerkennen und die Dürftigkeitseinrede zu erheben, ebenso, dass natürlich nicht beantragt wurde wegen der Vergleichszahlung die Klage abzuweisen usw., also das hab ich doch oben schon alles geschrieben.... aber nicht falsch verstehen, gelle, bin trotzdem immer froh für jede Antwort

    ach ja, falls das nicht ganz klar rüberkam, zeitlich war der Ablauf so

    - Klageerhebung gegen Erben, kein sofortiges Anerkenntnis sondern Fokussierung darauf, dass Versäumung der Anfechtungsfrist angefochten wird

    - Während des Klageverfahrens: Antrag Nachlasspflegschaft durch gleichen Gläubiger

    - ebenfalls noch während des Klageverfahrens und vor Hauptverhandlung: Zahlung Vergleichsbetrag in Nachlasspflegschaft und Beendigung Nachlasspflegschaft, Reduzierung der Forderung die eingeklagt wird um den gezahlten Vergleichsbetrag

    - Danach Urteil ...Restforderung zahlen, mit Haftungsbeschränkung § 780, die sich nicht auf die Kosten für Klageverfahren bezieht

    wie gesagt, ich wollt mich hier nur mal nachhören, ob ich mit meiner Vermutung richtig liege, dass da irgendwas sehr unglücklich für den Erben gelaufen ist, also Danke nochmal für eure Antworten

  • - Klageerhebung gegen Erben, kein sofortiges Anerkenntnis sondern Fokussierung darauf, dass Versäumung der Anfechtungsfrist angefochten wird

    - Während des Klageverfahrens: Antrag Nachlasspflegschaft durch gleichen Gläubiger

    - ebenfalls noch während des Klageverfahrens und vor Hauptverhandlung: Zahlung Vergleichsbetrag in Nachlasspflegschaft und Beendigung Nachlasspflegschaft, Reduzierung der Forderung die eingeklagt wird um den gezahlten Vergleichsbetrag

    - Danach Urteil ...Restforderung zahlen, mit Haftungsbeschränkung § 780, die sich nicht auf die Kosten für Klageverfahren bezieht

    Auch ein cooler Vergleich, bei dem nicht "der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird" (Vergleich, § 779 BGB), sondern sich der Gläubiger einen Teil seiner Forderung gleich nimmt und den Rest sich vom Erben holt :behaemmer

    Für die Kosten des Erben gilt die Beschränkung nach § 780 ZPO m.E. nicht. Der Erbe ist selbst Partei, es handelt sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Erblasser selbst ursprünglich Prozeßpartei gewesen wäre. Es müßte auch die Beschränkung er Haftung im Tenor auf die Kosten ausdrücklich erweitert worden sein.

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