mit diesem Bereich haben wir hier eher selten Berührungspunkte, daher frag ich mal hier:
Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft schließt der Nachlasspfleger mit allen Nachlassgläubigern einen Vergleich, um einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu vermeiden. Der Nachlass ist danach erschöpft.
Beantragt hat die Nachlasspflegschaft ein Nachlassgläubiger, der bereits zuvor den Erben durch Erhebung einer Klage persönlich in Anspruch genommen hat.
Möglichkeit der Dürftigkeitseinrede usw. mal außen vor, aber besteht nach Erledigung aller Nachlassverbindlichkeiten per Vergleich danach überhaupt noch eine Restforderung für die ein Erbe persönlich haftet ? Oder haftet in so einem Fall ein Erbe persönlich, weil die Klage erhoben wurde, bevor die Nachlasspflegschaft beantragt wurde ?