Hallo,
ich habe eine Erbausschlagung genehmigt. Die Erbausschlagung wird seit dem 01.01.2023 mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam. Daher bin ich davon ausgegangen, dass der Betreuer nunmehr auch nicht mehr davon Gebrauch machen muss, sondern die rechtskräftige Ausfertigung des Beschlusses von uns direkt an das Nachlassgericht übersandt wird bzw. die rechtskräftige Ausfertigung zwar an den Betreuer gesandt wird, aber eine Mitteilung von der rechtskräftige Genehmigung an das Nachlassgericht erfolgt und damit die Ausschlagung wirksam ist.
Wie handhabt ihr das in der Praxis?
Unser Vordruck sieht auch noch vor, dass die Genehmigung mit RKV an den Betreuer verschickt wird mit dem Zusatz, dass "die Ausschlagung erst wirksam wird, wenn die Genehmigung dem Nachlassgericht zugegangen ist. Wenn Sie weiterhin der Ansicht sind, dass die Ausschlagung im Interesse d. Betroffenen liegt, müssen Sie die Genehmigung dem Nachlassgericht vorlegen."
Im Vordruck erfolgt auch nur die Mitteilung an das Nachlassgericht, dass die Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses mit gleicher Post an den Betreuer versandt wurde und um Bestätigung des fristgerechten Eingangs gebeten wird.
Das Nachlassgericht dürfte sich die Bestätigung doch sparen können, da die Ausschlagung doch bereits mit Rechtskraft wirksam ist oder nicht?