Genehmigung Erbausschlagung § 1858 Abs. 3 BGB

  • Hallo,

    ich habe eine Erbausschlagung genehmigt. Die Erbausschlagung wird seit dem 01.01.2023 mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam. Daher bin ich davon ausgegangen, dass der Betreuer nunmehr auch nicht mehr davon Gebrauch machen muss, sondern die rechtskräftige Ausfertigung des Beschlusses von uns direkt an das Nachlassgericht übersandt wird bzw. die rechtskräftige Ausfertigung zwar an den Betreuer gesandt wird, aber eine Mitteilung von der rechtskräftige Genehmigung an das Nachlassgericht erfolgt und damit die Ausschlagung wirksam ist.

    Wie handhabt ihr das in der Praxis?

    Unser Vordruck sieht auch noch vor, dass die Genehmigung mit RKV an den Betreuer verschickt wird mit dem Zusatz, dass "die Ausschlagung erst wirksam wird, wenn die Genehmigung dem Nachlassgericht zugegangen ist. Wenn Sie weiterhin der Ansicht sind, dass die Ausschlagung im Interesse d. Betroffenen liegt, müssen Sie die Genehmigung dem Nachlassgericht vorlegen."

    Im Vordruck erfolgt auch nur die Mitteilung an das Nachlassgericht, dass die Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses mit gleicher Post an den Betreuer versandt wurde und um Bestätigung des fristgerechten Eingangs gebeten wird.

    Das Nachlassgericht dürfte sich die Bestätigung doch sparen können, da die Ausschlagung doch bereits mit Rechtskraft wirksam ist oder nicht?

  • Das habe ich dazu gefunden:

    "Vor der Reform war zudem angenommen worden, dass die Ausschlagungserklärung unwirksam sei, wenn nicht der Betreuer, sondern das Familien- oder Betreuungsgericht dem Nachlassgericht direkt mitgeteilt hatte, dass die Genehmigung erteilt worden ist. Diese Rspr. ist mit dem neu geschaffenen Abs. 3 S. 5 nF obsolet. Danach muss das Betreuungsgericht selbst dem Nachlassgericht die rechtskräftige nachträgliche Genehmigung mitteilen."

    (BeckOGK/Kilian, 1.11.2022, BGB nF VormR/BetR 2023 § 1858 Rn. 10)

    Die Bestätigung des fristgerechten Eingangs dürfte damit überflüssig sein.

  • Danach muss das Betreuungsgericht selbst dem Nachlassgericht die rechtskräftige nachträgliche Genehmigung mitteilen.

    Es wird aber doch nach wie vor möglich sein, dass der Ausschlagende selbst die Genehmigung mitteilt? "Meine" Gerichte schicken mir nach wie vor die Genehmigungen mit der Aufforderung zur Weiterleitung an die Beteiligten (bei Doppelvollmacht: an das Nachlassgericht) und um Mitteilung darüber, ob das geschehen ist. Da mag dann die Ausschlagung zwar mit Rechtskraft wirksam geworden sein, aber solange das Nachlassgericht davon nichts weiß, würde ja z.B. ein Gläubigererbschein ohne Berücksichtigung der Ausschlagung erteilt werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und was gilt, wenn die Genehmigung noch vor dem 01.01.2023 unter Geltung des alten Rechts erteilt wurde, sie aber erst nach dem 31.12.2022 rechtskräftig wird?

    Klar dürfte sein, dass es beim Bekanntmachnungsprozedere für das Wirksamwerden der Erbausschlagung verbleibt, wenn die Genehmigung noch vor dem 01.01.2023 rechtskräftig wurde.

  • Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit, § 1858 Abs. 3 Satz 5 BGB.

    Es genügt also die Mitteilung an das Nachlassgericht, dass die Genehmigung erteilt wurde. Die Übersendung des Genehmigungsbeschlusses selbst ist nicht erforderlich. In welcher Form diese Mitteilung erfolgen muss, ist nicht geregelt. Es dürfte auch Mitteilung per Fax genügen.

  • Und was gilt, wenn die Genehmigung noch vor dem 01.01.2023 unter Geltung des alten Rechts erteilt wurde, sie aber erst nach dem 31.12.2022 rechtskräftig wird?

    Klar dürfte sein, dass es beim Bekanntmachnungsprozedere für das Wirksamwerden der Erbausschlagung verbleibt, wenn die Genehmigung noch vor dem 01.01.2023 rechtskräftig wurde.

    Nachdem es keine Übergangsvorschrift gibt und es meiner Ansicht nach auch kein praktisches Bedürfnis dafür gibt, würde ich sagen, es richtet sich nach neuem Recht.

    § 1858 Abs. 3 Satz 5 BGB

    Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.

    mE müssen wir entsprechend die Übersendung veranlassen, nicht können.

    sehe ich auch so

  • Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit, § 1858 Abs. 3 Satz 5 BGB.

    Es genügt also die Mitteilung an das Nachlassgericht, dass die Genehmigung erteilt wurde. Die Übersendung des Genehmigungsbeschlusses selbst ist nicht erforderlich. In welcher Form diese Mitteilung erfolgen muss, ist nicht geregelt. Es dürfte auch Mitteilung per Fax genügen.

    Richtig.

  • Und was gilt, wenn die Genehmigung noch vor dem 01.01.2023 unter Geltung des alten Rechts erteilt wurde, sie aber erst nach dem 31.12.2022 rechtskräftig wird?

    Klar dürfte sein, dass es beim Bekanntmachnungsprozedere für das Wirksamwerden der Erbausschlagung verbleibt, wenn die Genehmigung noch vor dem 01.01.2023 rechtskräftig wurde.

    Nachdem es keine Übergangsvorschrift gibt und es meiner Ansicht nach auch kein praktisches Bedürfnis dafür gibt, würde ich sagen, es richtet sich nach neuem Recht.

    sehe ich auch so

    Ich schließe mich dem an.

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