Vor Insolvenzeröffnung wurde ein Grundstück veräußert, es stehen diesbezüglich Anfechtungsansprüche im Raum. Sowohl der Erfolg einer Anfechtung als auch der wirtschaftliche Nutzen im Falle des Erfolgs sind unsicher.
Der Insolvenzverwalter regt an, eine Gläubigerversammlung durchzuführen, in der beschlossen werden soll, keinen Rechtsstreit über etwaige Anfechtungsansprüche aufzunehmen.
Ist das ein Fall für eine Gläubigerversammlung? Trotz der Formulierung in der Anregung des IV handelt es sich ja nicht um die Aufnahme eines Rechtsstreits, die in § 160 ausdrücklich genannt ist.
Stellt also das Nichtverfolgen von zweifelhaften Ansprüchen eine bedeutende Rechtshandlung im Sinne des § 160 InsO dar?
Die mir vorliegenden Kommentierungen äußern sich nicht dazu.