Rechtsberatung nach Zwischenverfügung

  • Ich habe im Rahmen einer Eigentumsumschreibung gegenüber dem Notar (Rechtsanwalt und Notar :rolleyes: ) eine Zwischenverfügung erlassen. Jetzt erreicht mich ein Schreiben der Eigentümer mit der Frage, wie man den Mangel beseitigen könnte, der von mir in der Zwischenverfügung aufgezeigte Weg sei mangels Mitwirkung Dritter nicht umsetzbar. Die Einzelheiten sind m.E. nicht relevant.

    Mich beschäftigt vielmehr, wie mit so einer Frage umzugehen ist. Tendenziell würde ich nur zurückschreiben wollen, dass sie sich bitte an den Notar wenden mögen. Wie seht Ihr das?

  • Grundsätzlich würde ich auch in erster Linie an den Notar verweisen.

    Falls ich einen abstrakten Lösungsweg aufzeigen könnte, würde ich das eventuell tun, verbunden mit dem Hinweis, dass eventuelle Erfolgsaussichten von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe geprüft werden müssten und dass das Grundbuchamt keine Rechtsberatung erteilen darf.

  • Wenn alle Möglichkeiten zur Beseitigung aufgezeigt wurden, hast du in der Zwischenverfügung alles richtig gemacht.

    Mich erreichen regelmäßig solche Schreiben bzw. Anrufe, da die Notare die Schreiben vom Grundbuchamt regelmäßig nur an die Beteiligten weiterleiten.
    Ich verweise immer auf den Notar und den Inhalt meiner Schreiben. Nach Fristablauf wird der Antrag zurückgewiesen, ganz einfach.

  • Mich erreichen regelmäßig solche Schreiben bzw. Anrufe, da die Notare die Schreiben vom Grundbuchamt regelmäßig nur an die Beteiligten weiterleiten.

    Kenn ich :rolleyes: Wobei die Leute bei mir glücklicherweise eher anrufen, als schreiben. Dann muss ich nicht auch noch Papier produzieren ("....verweise ich auf die Hinweise in meinem Schreiben vom... Bitte besprechen Sie sich ggf. mit Ihrem Notar..."). Telefonisch kommt allerdings meist zunächst die Erwiderung "Der hat mich an Sie verwiesen".

    Egal auf welchem Wege, mehr als allgemeine, oder wie Grubu es formuliert abstrakte, Lösungshinweise gibt es generell nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn alle Möglichkeiten zur Beseitigung aufgezeigt wurden, hast du in der Zwischenverfügung alles richtig gemacht.

    ...

    In vielen Fällen (so auch hier) scheitern "alle Möglichkeiten zur Beseitigung" an Murphys Gesetz. ;)

    Ansonsten danke ich Euch für das schnelle Feedback! Ich werde die Eigentümer unter Hinweis auf meine Zwischenverfügung an den Notar verweisen.

  • der von mir in der Zwischenverfügung aufgezeigte Weg sei mangels Mitwirkung Dritter nicht umsetzbar.

    Abt. Besserwisser:

    Wenn es nur mit (rechtsgeschäftlicher) Mitwirkung Dritter geht, hätte gar nicht zwischenverfügt werden dürfen. Es hätte Zurückweisung angekündigt werden müssen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • der von mir in der Zwischenverfügung aufgezeigte Weg sei mangels Mitwirkung Dritter nicht umsetzbar.

    Abt. Besserwisser:

    Wenn es nur mit (rechtsgeschäftlicher) Mitwirkung Dritter geht, hätte gar nicht zwischenverfügt werden dürfen. Es hätte Zurückweisung angekündigt werden müssen.

    Bei der Zwischenverfügung war nicht davon auszugehen, dass der Dritte seine Mitwirkung (Beseitigung eines formalen Fehlers) verweigern würde.

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