Antrag des Nachlasspflegers das Sparkonto aufzulösen und dem Girokonto zuzuführen

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag des Nachlasspflegers vor, das Sparkonto, auf welchem ein Guthaben von ca. 30,00 Euro vorhanden ist, aufzulösen und dem Girokonto zuzuführen.

    Ich bin mir einfach nicht sicher, ob ich dieses genehmigen muss.

    Mein Kollege meint ja, aber aufgrund des geringen Betrages soll ich keinen Verfahrenspfleger bestellen und den Beschluss mit dem Hinweis versehen, dass er sofort rechtskräftig wird, da ja keiner ein Rechtsbehelf einlegen kann :/

    Diese Vorgehensweise kann doch nicht richtig sein, oder?

  • Eine Genehmigung ist nur erforderlich, wenn es sich um eine versperrte Anlage handelt (§ 1888 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1849 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB). Wenn dem so ist, muss man die geltenden Regeln einhalten, weil das Gesetz nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung der genehmigungspflichtigen Angelegenheit differenziert.

    Was zu der Frage führt, ob es nicht ein Unsinn ist, solche Kleinstgeldanlagen zu versperren.

  • Diese Vorgehensweise kann doch nicht richtig sein, oder?

    doch, den gesetzlichen Vorgaben zu folgen ist immer richtig.

    Was zu der Frage führt, ob es nicht ein Unsinn ist, solche Kleinstgeldanlagen zu versperren.

    Wenn es sich um Anlagegeld handelt, ist zu versperren (auch wenn es manchmal tatsächlich unsinnig erscheint). Abhilfe kann eben nur der Allwissende und Übermächtige (= Gesetzgeber) schaffen. und wenn er es tut, wird man sicherlich genügend Argumente finden, warum 500 € zu niedrig bzw. 5.000 € zu hoch als Grenze ist.... musste das ganze kürzlich für ein Sparkonto von 3,16 € durchmachen.. habe anstandslos meine Genehmigung erhalten und bin mit Rechtskraftvermerk versehen zur Bank gedackelt... gut, mir ist auch schon mal ein Sparkonto mit 70 € durchgerutscht, welches ich nicht habe versperren lassen...

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