Rückforderung nach Aufhebung der Betreuung

  • Ich bitte immer höflich um Mitteilung des aktuellen Vermögensstandes und weise darauf hin, dass ggfs. auch die Schätzung erfolgen kann. Avisiert wird die Erhebung der Kosten nach einem Wert von 300.000 EUR. ... :)

    Eine Auskunft kommt dann bestimmt.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich mahne noch ein Mal die Antwort an. Wenn da wieder nichts kommt, dann sehe ich noch mal so kurz in die Akte und mache einen Vermerk darüber, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Möglichkeit von Regressnahme belegen. Und dann wird die Akte weggelegt.

    Ja, es widerstrebt mir zwar, solche Ignoranz dulden zu müssen, aber wenn man trotz fehlender Antwort einen Regressbeschluss macht, kommt doch außer Arbeit für die Justizkasse nichts raus.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich ein Betroffener eine Rückzahlung leisten kann, geht doch eher gegen Null.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Habe die 2018er Diskussion noch mal durchgelesen. Die Auskunftspflicht des Ex-Betreuten ergibt sich m.E. aus § 292a Abs. 1 Satz 3 FamFG, der wiederum auf § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO verweist.

    Die Zeitbegrenzung auf 4 Jahre (§ 120a Abs. 1 Satz 4) gilt nicht. Dafür ist ja stattdessen die Regelverjährung gegeben. Also würde ich faierweise nach vollen 3 Kalenderjahren nach Betreuungsende die Akte nicht mehr anrühren.

    Und ja, die Wahrscheinlichkeit, dass da etwas zu holen ist, schätze ich bei annähernd Null ein. Es müssten ja jetzt mehr als 10.000 Sparguthaben da sein.

  • Naja, die (ehemals) Betreuten haben eine Mitwirkungspflicht, § 292 a Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO.

    Nach der dritten Mahnung geht noch mal ein Schreiben raus, in dem ich auch die Höhe der Regressforderung mitteile (sind ja gerne mehrere tausend €). Wenn dann immer noch nichts kommt, mach ich einen Regressbeschluss über den Gesamtbetrag der ausgezahlten Betreuervergütung.

  • ....Die Auskunftspflicht des Ex-Betreuten ergibt sich m.E. aus § 292a Abs. 1 Satz 3 FamFG, der wiederum auf § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO verweist.

    Allerdings hat es der Gesetzgeber wohl (bewusst?) unterlassen, auch die Folge der Nichtmitwirkung durch den Ex-Betreuten verbindlich zu regeln.

    Bei der Prozesskostenhilfe führt die Nichterklärung bezüglich der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Aufhebung der PKH (und anschließenden Sollstellung durch Kostenrechnung).

    Im Falle der aus der Staatskasse gezahlten Betreuervergütungen kann man aber eben nichts aufheben. Darf man stattdessen tatsächlich ohne Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betreffenden einen Regressbeschluss erlassen (und das ungeachtet der Regelverjährung)? :/

    Die Problematik (Nichtreaktion der ehemaligen Betreuten) ist ja nicht neu. Eigentlich sollte es doch inzwischen auch Beschwerdeentscheidungen gegen dennoch erlassene Regressbeschlüsse geben.

  • Hallo,

    was macht ihr, wenn der Vorsorgebevollmächtigte weder dem Betreuungsgericht noch dem Kontrollbetreuer Auskünfte über das Vermögen des Betreuten gibt?

    Der Betreute ist kurz nach Einrichtung der Kontrollbetreuung verstorben. Ein Nachlassverfahren existiert nicht.

    Ich habe angedroht, dass das Vermögen auf 500.000 € geschätzt wird und die Kosten nach diesem Wert berechnet werden, sollten keine Angaben gemacht werden. Zudem wird der Betreuer nach vermögend abrechnen.

    Eine Reaktion auf meine Vermögensschätzung kam nicht, so dass ich die Kosten jetzt zum Soll stellen lassen werde.

  • Die Erben (Kinder des Betreuten) ermittle ich gerade über das Standesamt. Sollte ich Anschriften rausbekommen, werde ich bei den potentiellen Erben den Nachlasswert erfragen.

    Würdet ihr von der Erhebung der Kosten absehen und die Vergütung aus der Staatskasse zahlen, wenn keine Erben bekannt sind? Der Bevollmächtigte hat seine Rechnungen vom Konto des Betreuten bezahlt. Ansonsten liegen mir keinerlei Informationen über die Höhe des Vermögens vor.

    Wir haben immer mal wieder das Problem, dass Betreuungen enden und der Vermögensstand nicht mitgeteilt wird. Da bleibt einem doch nichts anderes übrig, als das Vermögen zu schätzen.

  • Wir haben immer mal wieder das Problem, dass Betreuungen enden und der Vermögensstand nicht mitgeteilt wird. Da bleibt einem doch nichts anderes übrig, als das Vermögen zu schätzen.

    Und auf welcher rechtlichen Grundlage bzw. anhand welcher Anhaltspunkte? :/

    Muss man ohne Erkenntnisse nicht eher davon ausgehen, dass das Vermögen unter dem Schonbetrag von 25.000,- € für die Gerichtskosten liegt?

  • Es mag gewagt klingen und mir hier sicher den einen oder anderen nicht zum Freund machen, aber auf Grundlage von § 79 Abs. 1, § 63 und § 36 Abs. 1 GNotKG dürfte eine Schätzung durchaus möglich sein. Wenn sie die Erben als Kostenschuldner vorher über den Betrag in Kenntnis setzt, den sie schätzen will, haben sie durchaus die Möglichkeit, einen geringeren Wert mitzuteilen. Sofern Erben gefunden werden können.
    Ich halte es für unschädlich, einen sehr hohen Schätzbetrag zu wählen, um die Erben zu einer Mitteilung anzuhalten. Nur weil sie einen Schätzwert mitteilt, muss sie ihn ja auch nicht gleich festsetzen.

    Das war zumindest an meinem bisherigen Amtsgericht unter den Kollegen gängige Praxis.

    Andersherum gefragt: Warum nicht?

  • Ich halte es auch wie Karo und Mara, grundsätzlich gehe ich, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind und keine Auskunft gegeben wird, von einem höheren Vermögensbetrag aus. Warum auch nicht?

    Ich denke man muss sich hier auch die Frage stellen, weshalb auf die gerichtlichen Anfragen nicht geantwortet wird. Größte Motivation dürfte die Vermeidung von zusätzlichen Kosten sein. Mag sein, dass es noch andere Gründe gibt, das habe ich allerdings selten erlebt.

    Edit: Bislang musste ich noch nie wirklich einen Betrag festsetzen. Bislang hat es immer ausgereicht mit einer Festsetzung auf 100.000,- EUR zu drohen, plötzlich bekommt man dann doch eine Meldung. ;)

  • Danke für eure Antworten!

    Aus der Akte geht nichts zu Vermögenswerten hervor. Der Bevollmächtigte hatte lediglich zugegeben, sich am Vermögen des Betreuten bedient zu haben. In der kurzen Zeit der Betreuung hat er dann auf kein Schreiben des Betreuers reagiert.

    Ich hoffe, der oder die Erbe(n) geben Auskunft. Ansonsten werde ich das Vermögen schätzen. Sollte ich keine Erben ermitteln können, werde ich die Akte wohl ohne Kostenberechnung weglegen müssen. Die Bestellung eines Nachlasspflegers scheint mir nicht geboten.

    In einer anderen aufgehobenen Betreuungssache macht die ehemals Betreute auch keine Vermögensangaben. Ich habe die Rückforderung der gezahlten Betreuervergütung bereits angedroht.

    Würdet ihr einen Regressbeschluss machen? Ich gehe davon aus, dass die Dame nicht zahlen wird.

    Könnte man den Regressbetrag zum Soll stellen? Dann bräuchte ich keine Zahlungseingänge kontrollieren.

    2 Mal editiert, zuletzt von Karo (17. Oktober 2023 um 11:51)

  • Würdet ihr einen Regressbeschluss machen? Ich gehe davon aus, dass die Dame nicht zahlen wird.

    Könnte man den Regressbetrag zum Soll stellen? Dann bräuchte ich keine Zahlungseingänge kontrollieren.

    Für die anzuordnende Einmalzahlung ist ein Beschluss zu fertigen. Danach kann man auch eine Sollstellung machen.

    Wenn man Eureka Text nutzt (keine Ahnung, wo du tätig bist), sieht der Verfügungsvordruck sogar vor, dass man mit der Übersendung des Beschlusses eine Zahlungsaufforderung samt Kassenzeichen schickt.

    Die anzuordnende Einmalzahlung macht man aber gegen das Vermögen oder den Nachlass. Nicht gegen den Betreuer.

    Die Sachverhaltsschilderung klingt ein bisschen danach. Wenn man das Geld vom Betreuer zurück will, müsste man quasi nachträglich die Vergütung (sofern sie noch nicht förmlich festgesetzt wurde) für den entsprechenden Zeitraum per Beschluss festsetzen und den überzahlten Betrag zurückfordern. Dafür reicht aber nicht, das Vermögen zu schätzen und aktuell einen Wert festzusetzen. Dafür muss man davon ausgehen, dass das Vermögen schon die ganze Zeit so hoch war, da es für die Vergütung ja auf den Zustand im Abrechnungszeitraum ankommt. Und das wäre dann ja schon zu prüfen gewesen, bevor man gegen die Staatskasse festsetzt/auszahlt.

  • Ein Einspruch sei gestattet: eine Festsetzung gegen den Nachlaß scheidet mangels Rechtspersönlichkeit aus. Gemeint dürfte die Forderung gegen d. Erben sein. 8)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wieso taucht denn jetzt eine Rückforderung gegen den Betreuer auf? Offenbar hat die Zeit für eine Sachaufklärung nicht gereicht. Und ein Wegfall des Vergütungsanspruches gibt es doch nur bei Untreue. Aber die lag doch wohl beim Bevollmächtigten.

  • Würdet ihr einen Regressbeschluss machen? Ich gehe davon aus, dass die Dame nicht zahlen wird.

    Könnte man den Regressbetrag zum Soll stellen? Dann bräuchte ich keine Zahlungseingänge kontrollieren.

    Die anzuordnende Einmalzahlung macht man aber gegen das Vermögen oder den Nachlass. Nicht gegen den Betreuer.

    Die Sachverhaltsschilderung klingt ein bisschen danach.

    Nein, weshalb? :/

    Im Beitrag über deinem ist zu lesen:

    "...macht die ehemals Betreute auch keine Vermögensangaben. Ich habe die Rückforderung der gezahlten Betreuervergütung bereits angedroht. Ich gehe davon aus, dass die Dame nicht zahlen wird."

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