Hallo,
im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens eines Miteigentumsanteils des Grundstück X wurde eine Grunddienstbarkeit gelöscht.
Die Grunddienstbarkeit muss ich nun gem. § 53 GBO von Amts wegen auch an den anderen Miteigentumsanteilen im Grundbuch löschen. Davor sind die Berechtigten anzuhöhren.
Berechtigt sind die Eigentümer zweier Grundstücke, dies sind beides 2 große WEGs.
Im Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Verwalter angehört und darauf hingewiesen, dass entspr. Anträge zum Bestehenbleiben des Rechts gestellt werden können. Es kam keine Reaktion.
Eigentlich möchte ich mir ersparen die einzelnen Eigentümer anzuhören und würde gerne einfach die Verwalter anhören ( § 9a,b WEG). Im Hinblick auf den Beschluss des OLG München vom 5.8.22 Az: 34 Wx 301/22 weiss ich aber nicht so recht, ob das möglich ist. Im Beschluss geht es zwar um die Bewilligung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Aber geht es bei den Berechtigten einer Grunddienstbarkeit nicht auch um die Bruchteilseigentümergemeinschaft?
Zu Beachten ist hier auch noch, dass es lediglich eine Anhörung ist und es nicht um eine Bewilligung geht. Egal, welche Reaktion kommt, muss ich die Grunddienstbarkeit löschen.
Was meint Ihr?