vorläufiger Sachwalter Zuschlagsberechnung

  • Auf den Vergütungsantrag findet § 12a InsVV Anwendung.

    Der vorl. Sachwalter berechnet die Regelvergütung korrekt mit 15% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.

    Dann werden Zuschlagstatbestände aufgeführt insgesamt 40%.

    Der vorl. Sachwalter beantragt 15% + 40% = 55% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters zur Festsetzung.

    Ich frage mich, ob das so richtig ist.

    M. E. müsste er rechnen 25% + 40% = 65% Bruchteil der Vergütung des Sachwalters.

    Das sind dann aber nur 39% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.

    Was meint Ihr?

  • 25 % von der Vergütung des Sachwalters (60 %) = 15 % + 40 % Zuschläge, da die zuzuerkennenden Zuschläge den Regelbruchteil um den Vomhundertsatz erhöhen, der als Zuschlag gewährt wird, BGH vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rn. 58.

    Hier allerdings aufpassen, dass der Zuschlag idR geringer zu bemessen ist als für einen IV (Rn. 81).

    Wenn man schon einmal beim Thema ist: Wer kann mir § 12a I S. 3 InsVV erklären?
    "Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst."

    Wie beschäftigt sich ein (vorläufiger) Sachwalter wesentlich mit Aus-/Absonderungsrechten? :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn man schon einmal beim Thema ist: Wer kann mir § 12a I S. 3 InsVV erklären?
    "Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst."

    Wie beschäftigt sich ein (vorläufiger) Sachwalter wesentlich mit Aus-/Absonderungsrechten? :gruebel:

    Da wurde halt einfach beim § 11 InsVV abgeschrieben, ohne darüber nachzudenken. Meiner Meinung nach geht diese Vorschrift ins Leere.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn man schon einmal beim Thema ist: Wer kann mir § 12a I S. 3 InsVV erklären?
    "Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst."

    Wie beschäftigt sich ein (vorläufiger) Sachwalter wesentlich mit Aus-/Absonderungsrechten? :gruebel:

    Da wurde halt einfach beim § 11 InsVV abgeschrieben, ohne darüber nachzudenken. Meiner Meinung nach geht diese Vorschrift ins Leere.

    Und zwar schon deshalb, weil man unter Negierung von § 282 InsO noch § 63 IV InsO hätte hinzufügen müssen. ...Der BGH freut sich über die Steilvorlage und wartet schon auf eine Aufwärmung von IX ZB 130/10 und IX ZB 88/09. :laola

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (26. Januar 2023 um 08:21) aus folgendem Grund: es fehlte ZB

  • Wie beschäftigt sich ein (vorläufiger) Sachwalter wesentlich mit Aus-/Absonderungsrechten? :gruebel:

    es kommt doch nicht auf die Beschäftigung mit dem absonderungsrecht an, sondern auf die mit dem eigentlichen Vermögensgegenstand

    Die Befassung kann den Vermögensgegenstand selbst betreffen, aber auch in einer Auseinandersetzung mit dem Aus- oder Absonderungsrecht liegen, BGH vom 10.06.2021, IX ZB 51/19, Rn. 15.

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  • Ich meine auch, dass das im Grundsatz ins Leere geht, da die Aufgabe des vorläufigen Sachwalters (im Gegensatz zum vorl InsoVerwalter) nicht die Sicherung ist. Die könnte ja vielleicht in Frage kommen, wenn das Gericht Maßnahmen gemäß § 270c III InsO erlässt.

    In den Gesetzesmaterialien findet sich dazu auch garnix. Wird wohl irgendjemand mal zum BGH hochgeben müssen... ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • .... wird in meinem Verfahren allerdings nicht passieren. Der vorl. Sachwalter hat als Berechnungsgrundlage die freie Masse / Liquiwerte zu Grunde gelegt.

    Im Übrigen Danke für die Hinweise.

    Jetzt habe ich auch den Satz im Kommentar Stephan/Riedel InsVV § 12a Rn. 27 zur Erhöhung (oder Kürzung) kapiert :)

  • hat jemand Entscheidungen seines Beschwerdegerichts zur (vorl.) Sachwaltervergütung n.F.?

    Ich versuche gerade die aktuelle Rspr. zu sammeln, habe aber den Eindruck es gibt kaum Entscheidungen der Beschwerdeinstanz.

    Gern auch per persönl. Nachricht

    Danke

  • Ich würde das Thema gern noch einmal aufgreifen :).

    Vielleicht liegt es an der Hitze, aber ich stehe gerade auf dem Schlauch :nixweiss:.

    In einem 2000er Verfahren habe ich einen vorläufigen Sachwalter, das Verfahren wird 2021 jedoch ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Verwalter beantragt als vorläufige Sachwaltervergütung 25 % Regelvergütung (da gibt es nichts zu meckern) zzgl. Zuschläge von insgesamt 150 % bezogen auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters :gruebel:???

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Zur Einführung:

    Eine Erhöhung der Vergütung für den vorläufigen Sachverwalter kommt besonders dann in Betracht, wenn die Abweichungen vom Regelfall erheblich gewesen sind und er tatsächlich über das gewohnte Maß hinaus beschäftigt worden ist (BGH vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, ZInsO 2016, 1637ff, Rn. 56). Der Zuschlag erhöht unmittelbar den Prozentsatz der Vergütung des vorläufigen Sachwalters (BGH vom 21.07.2016, aaO, Rn. 58; AG Charlottenburg vom 25.02.2019, 36s IN 3370/15, ZInsO 2019, 1760). Weiter ist zu beachten, dass bei erschwerenden Umständen die zu gewährenden Zuschläge für den vorläufigen Sachwalter grundsätzlich wie die des endgültigen Sachwalters zu bemessen sind, soweit die Erschwernis in gleicher Weise vorliegt (BGH vom 21.07.2016, aaO, Rn. 58). Der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters führt regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagspflichtige Tätigkeitsbereiche des Verwalters im Regelinsolvenzverfahren.(BGH vom 21.07.2016, aaO, Leitsatz)

    Zuschläge können insbesondere in Betracht kommen (BGH vom 21.07.2016, aaO, Leitsatz):

    bei Unternehmensfortführung

    bei begleitenden Bemühungen zur übertragenden Sanierung

    bei Zusammenarbeit mit einem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss

    bei hoher Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens

    bei Übernahme des Zahlungsverkehrs

    bei Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter


    Inwieweit die Zuschlagshöhe von insgesamt 150% angemessen ist, wäre kritisch zu beleuchten und ist sicher einzelfallbezogen und anhängig auch von der Berechnungsgrundlage. Aufgrund der Vorgaben den BGH vom 21.07.2016 und BGH vom 22.09.2016, IX ZB 71/14 (ZInsO 2016, 2077) muss da aber eine Menge überwacht worden sein......

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