Auf den Vergütungsantrag findet § 12a InsVV Anwendung.
Der vorl. Sachwalter berechnet die Regelvergütung korrekt mit 15% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.
Dann werden Zuschlagstatbestände aufgeführt insgesamt 40%.
Der vorl. Sachwalter beantragt 15% + 40% = 55% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters zur Festsetzung.
Ich frage mich, ob das so richtig ist.
M. E. müsste er rechnen 25% + 40% = 65% Bruchteil der Vergütung des Sachwalters.
Das sind dann aber nur 39% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.
Was meint Ihr?