§ 765a Abs. 3 ZPO keine Belehrung über die Frist

  • Hallo, ich habe hier einen Räumungsschutzantrag vom 20.01.2023. Der Termin zur Räumung wurde auf den 27.01.2023 gelegt. Die Frist nach § 765a Abs. 3 ZPO wurde demnach nicht eingehalten. Der Sch. trägt vor, dass der Gerichtsvollzieher ihn in seinem Schreiben über den bevorstehenden Räumungstermin nicht über die Einhaltung der Frist belehrt hat. Tatsächlich ist aus dem Schreiben keine Belehrung über § 765a Abs. 3 ZPO erkennbar. Ich habe schon diverse Kommentare durchgeschaut und bin leider nicht darauf gestoßen, ob dies eine Ausnahme nach § 765a Abs. 3 ZPO bildet (kein Verschulden des Schuldners?). Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen. :)

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