GmbH-Gesellschafterversammlung durch Geschäftsführer?

  • Hallo!

    Ich habe mal eine ganz blöde Frage (ich sollte es eigentlich wissen, habe aber nur sehr wenige gesellschaftsrechtliche Vorgänge):

    Wir haben eine deutsche X GmbH. Alleinige Gesellschafterin dieser ist die deutsche Y GmbH. Alleinige Gesellschafterin der deutschen Y GmbH ist die holländische B. V..

    Ich war bisher der Ansicht, dass wir einen GF-Abberufungs-Beschluss von der B. V. benötigen und zwar von den dortigen Gesellschaftern (nicht Geschäftsführern).

    Kann etwa der Gesellschafterbeschluss zur Abberufung des Geschäftsführers der X GmbH von dem Geschäftsführer der Y GmbH gefasst werden?

    (Unabhängig von der Frage, ober er selber abberufen wird oder nicht bzw. die Frage nach § 181)

    Wenn dem so ist, eine LKW-Ladung Asche auf mein Haupt! =O

  • Von wem soll er denn sonst gefaßt werden, wenn die Y-GmbH Alleingesellschafterin der X-GmbH ist und die Y-GmbH durch ihren Geschäftsführer vertreten wird?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Von wem soll er denn sonst gefaßt werden, wenn die Y-GmbH Alleingesellschafterin der X-GmbH ist und die Y-GmbH durch ihren Geschäftsführer vertreten wird?

    Na, ich habe gedacht, dass wiederum die Gesellschafterversammlung der Y-GmbH erforderlich ist und wenn Gesellschafterin der Y GmbH ebenfalls eine GmbH sein sollte, dass das wiederum die Gesellschafter der weiteren GmbH zustimmen müssen, usw.

    Zwar kann der Geschäftsführer die Y GmbH vertreten; ich war jedoch der Ansicht, dass ein Gesellschafterbeschluss auch von den Gesellschaftern gefasst werden muss und der Geschäftsführer - schon wegen der Begrifflichkeit - da raus ist.

    Danke für die Antworten. Wieder was gelernt!

  • Grundsätzlich ja. Es sei denn, dass tatsächlich § 181 BGB greift - dann geht es bei der B.V. weiter.

    Aber geht es hier nicht nur um die Beschlussfassung des Gesellschafters? § 181 BGB greift hier meiner Meinung nach doch nicht. Ich bin da ganz bei tom: Geschäftsführer der Y-GmbH hat den Gesellschafterbeschluss zu unterzeichnen.

    § 181 kommt nach hiesiger Ansicht immer dann ins Spiel, wenn der GF der Gesellschafterin auf dieser Ebene nicht befreit ist und sich selbst als GF der Tochtergesellschaft bestellen will.

  • Grundsätzlich ja. Es sei denn, dass tatsächlich § 181 BGB greift - dann geht es bei der B.V. weiter.

    Aber geht es hier nicht nur um die Beschlussfassung des Gesellschafters? § 181 BGB greift hier meiner Meinung nach doch nicht. Ich bin da ganz bei tom: Geschäftsführer der Y-GmbH hat den Gesellschafterbeschluss zu unterzeichnen.

    § 181 kommt nach hiesiger Ansicht immer dann ins Spiel, wenn der GF der Gesellschafterin auf dieser Ebene nicht befreit ist und sich selbst als GF der Tochtergesellschaft bestellen will.

    § 181 BGB sollte ja ausgeblendet werden.

    Uns selbst dann wäre der Beschluß immer noch von der Gesellschafterin (GmbH), diese vertreten durch den Geschäftsführer, zu fassen. Der Geschäftsführer müßte nur nachweisen, dass ihm die Gesellschafter insoweit gestattet haben, sich selbst zu bestellen.

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