Hallo,
ich habe hier folgenden Fall:
Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt wohl mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit in Frankreich und ist auch dort verstorben.
Es dürfte für den Erbfall damit Frankreich zuständig sein.
Der Erblasser war zuletzt jedoch auch noch hier in meinem Bezirk gemeldet.
Ein handschriftliches Testament des Erblassers existiert.
Hiervon hat das Gericht Kenntnis erlangt. Dieses ist in deutscher Sprache verfasst und befindet sich bei der testamentarisch eingesetzten Erbin.
Muss diese das Testament nun hier abliefern und es muss nach § 343 Abs. 2 FamFG hier eröffnet werden?