Erbschein neu erteilen?

  • Folgender Fall:

    Es soll ein Grundstück verkauft werden. Dazu wurde die Vorlage eines Erbscheins benötigt. Nach Vorlage fiel auf, dass der Erbschein „unrichtig“ ist. Beantragt war ein Erbschein, der 6 Kinder zu je 1/6 als Erben ausweisen sollte. Der 1992 ausgestellte Erbschein nannte zutreffend auch die Quote von 1/6, jedoch wurde ein Kind komplett vergessen.

    Es wurde um Berichtigung bzw. um Ausstellung eines neuen Erbscheins gebeten, der die Namen aller 6 Erben ausweist (so wie beantragt)

    Was würdet ihr in diesem Fall tun?

  • Der Erbschein scheint nicht unrichtig zu sein. Man könnte einen weiteren Teilerbschein für das 6. Kind mit 1/6 erteilen und das ggf. kostenfrei wegen falscher Sachbehandlung - wenn dem so war…was ich kaum glauben kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Berichtigt kann nur werden, was falsch ist. Und für sich gesehen ist der Erbschein nicht falsch. Oder wurde sogar ggf. nur eine „unvollständige Ausfertigung“ erteilt?

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  • Ergänzung: Der Erbe hat kein Recht, einen gemeinschaftlichen Erbschein oder wahlweise Teilerbscheine für einzelne Erben zu erhalten. Das Gericht kann mehrere Teilerbscheinsanträge auch durch die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins bescheiden.

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  • Berichtigt kann nur werden, was falsch ist. Und für sich gesehen ist der Erbschein nicht falsch. Oder wurde sogar ggf. nur eine „unvollständige Ausfertigung“ erteilt?

    Der Erbschein ist falsch, wenn er nicht als "Teilerbschein" bezeichnet ist, aber nicht alle Erben ausweist.

    Ob man jetzt einen neuen "Gemeinschaftlichen Erbschein" mit allen 6 Erben erteilt, oder den alten Erbschein berichtigt ("Teilerbschein") und einen weiteren Teilerbschein über 1/6 ausstellt, liegt m.E. im Ermessen des Gerichts.

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  • Nein. Wenn über einem Teilerbschein für mehrere Erben nur „Erbschein“ oder „gemeinschaftlicher Erbschein“ steht, ist das nicht falsch.

    Falsch wäre allenfalls, wenn die Überschrift „Teilerbschein“ lauten würde, es aber ein ES über den ganzen Nachlass ist.

    Ich würde nun aber gern nochmals ausdrücklich wissen, was wie beantragt und dann erteilt wurde. Ist der ES unvollständig oder die Ausfertigung oder was?

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  • 6 Erben haben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der alle 6 Erben zu je 1/6 ausweisen sollte.

    Auf dem Erbschein wurde ein Erbe aber vergessen.

    Beispiel:

    A, B, C, D, E, F und G beantragen einen Erbschein, der sie zu je 1/6 als Erbe ausweisen soll.

    Der ausgestellte Erbschein (und alle Ausfertigungen) lauten wie folgt:

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    zu je 1/6

  • Doch. Das Gericht kann zwei Teilerbscheinsanträge zum Beispiel zusammenfassen und einen gemeinschaftlichen ES darauf erteilen. Ganz so strikt ist es nicht, wenngleich du natürlich schon Recht hast, dass der Inhalt dem/den Antrag/Antrögen entsprechen muss.

    Hier ist aber (wir haben noch keine Antwort auf meine Frage) ein vielleicht anderer Sachverhalt gegeben.

    Der Erbschein ist einzuziehen und mit zutreffendem Inhalt kostenfrei neu zu erteilen, weil kein vom Erbscheinsantrag abweichender Erbschein erteilt werden darf.

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  • Verstehe ich nicht. A bis G sind doch sieben Kinder.

  • Vielleicht ist das Problem ja, dass A, B, C, D, E, F und G einen Erbschein beantragt haben, der sie zu je 1/6 als Erben ausweist, obwohl sie zu 7 sind und der Notar / Rechtspfleger das bei der Beurkundung nicht gemerkt hat. :lupe:

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  • Da hab ich nicht richtig gezählt, sorry.

    Es sind 6 Kinder, A, B, C, D, E und F. Diese haben den Erbschein zusammen beantragt.

    Auf dem Erbschein sind nur A - E zu je 1/6 ausgewiesen. F wurde nicht erwähnt. Der Name fehlt komplett.

    Für mich stellt das einen Teilerbschein dar (auch wenn der nicht beantragt war).

    Das ist ja dann eigentlich auch keine Gefahr im Rechtsverkehr, oder nicht?

    Hätte jetzt dazu tendiert, einen neuen Erbschein auszustellen, der alle Erben ausweist und keine Kosten zu erheben wegen § 21 GnotKG.

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