Bildung eines Teilgrundschuldbriefes ohne Eintragung im Grundbuch

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen Antrag vom Gläubiger auf Bildung eines Teilgrundschuldbriefes über einen nachrangigen Teilbetrag, weil dieser später ausserhalb vom Grundbuch abgetreten werden soll.

    Er möchte nur die Bildung eines Teilgrundschuldbriefes ohne irgendeine Eintragung im Grundbuch.

    Ich das möglich? Wie würden denn die Briefvermerke lauten? Auf dem Stammbrief: Über einen Teilbetrag von X Euro ist ein Teilgrundschuldbrief gebildet worden? Noch gültig für x Euro?

  • Die Rangänderung führt zur Teilung des Rechts. Es entstehen zwei eigenständige Rechte. Der Gläubiger möchte nun die Aufhebung des Briefausschlusses hinsichtlich eines der Rechte. Und gleichzeitig soll im Grundbuch der Ausschluss weiterhin vermerkt bleiben. Wie kann die Antwort nur lauten?

  • Ich verstehe den Sachverhalt so, dass das Recht von vorneherein ein Briefrecht ist. Gleichwohl kann ein nachrangiges Teilrecht natürlich nur durch Teilung und eintragungsbedürfige Rangänderung enstehen. Der springende Punkt ist also die Rangfrage.

  • Es handelt sich um eine Briefgrundschuld.

    Wegen der Rangfrage: s. Entsch. d. OLG Hamm vom 24.11.1987, 15 W 495/87:

    Teilt der Inhaber einer Briefgrundschuld die Grundschuld, wobei er zulässigerweise eine Rangbestimmung für die Teilgrundschulden trifft, und trifft er die Teilgrundschuld mit der entsprechenden Rangbestimmung durch Übergabe des Stammbriefs an den Zessionar ab, so wird die bei der Teilabtretung vorgenommene Rangbestimmung zugleich mit der Abtretung außerhalb des Grundbuchs wirksam, ohne daß es einer konstitutiv wirkenden Grundbucheintragung bezüglich der Rangänderung der Teilgrundschulden bedarf. Da das Grundbuch durch die mit der Abtretung der Teilgrundschuld eingetretene Rangänderung unrichtig geworden ist, kann das Grundbuchamt zur Eintragung eines Amtswiderspruchs angewiesen werden.

    Das dürfte danach nicht das Problem sein...

  • Doch, das ist das Problem, weil diese Entscheidung falsch ist. § 1151 BGB statuiert keine Ausnahme vom Eintragungserfordernis des § 880 BGB für die Rangänderung, sondern erklärt lediglich die ansonsten erforderliche Eigentümerzustimmung für entbehrlich (Schmid Rpfleger 1988, 136; Ulbrich RhNotK 1995, 289).

    Siehe Palandt/Grüneberg, 82. Aufl., § 1151 Rn. 2 m. w. N.

  • Das ist möglich, weil die Teilbriefbildung der Teilung auch vorausgehen kann. Die Teilung muss nur dann vorgängig im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Teilbrief von vorneherein ein im Verhältnis zum anderen Teil vor- oder nachrangiges Recht verbriefen soll.

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