Einrichtung einer Nachlasspflegschaft

  • Ich habe folgendes Problem:

    Das Ordnungsamt teilt mir mit, dass "A" (ledig) verstorben ist. Seitens des OA ist die Ermittlung von Angehörigen bezüglich der Beerdigung veranlasst worden.

    Es wurde eine Schwester ermittelt. Die Anschrift der Mutter konnte noch nicht ermittelt werden.

    Die Polizei hat die Wohnungsschlüssel bei dem OA abgegeben und diese hat sie nun an das Nachlassgericht gesandt verbunden mit dem Hinweis, dass die Vermieterin von der Stadt Schortens nicht informiert wurde und dem weiteren Hinweis, dass die Erblasserin durch die Freien sozialen Dienste betreut wurde.

    Wie gehe ich jetzt damit um?

    Die Schwester und die Mutter -nach Anschriftenermittlung- sowie die Vermieterin informieren? Was mache ich mit dem Wohnungsschlüssel?

  • Wie gehe ich jetzt damit um?

    Aus der Frage schließe ich, dass aus Sicht des Nachlassgerichts die Erbfolge unklar ist. Daher ist der Gedanke (Überschrift) der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht verkehrt.

    Denn aus Sicht des Nachlassgerichts ist (vermutlich) nicht bekannt, ob der ledige Erblasser ggf. nichteheliche Nachkommen hinterlassen hat.

    Ob die Mutter (was ist mit dem Vater?) bzw. die Schwester die Erbschaft annehmen, sollte der EL keine nichtehelichen Nachkommen hinterlassen haben, ist vermutlich auch nicht bekannt.

    Ggf. könnte ein Nachlasspfleger schnell klären, welche Vermögenswerte es gibt und das Mietverhältnis abwickeln. Der Nachlasspfleger würde auch den Wohnungsschlüssel an sich nehmen.

    Auch die vom OLG Celle (OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2021 - 6 W 60/21) geforderte Erbenermittlung auch bei überschuldeten Nachlässen könnte ein Nachlasspfleger übernehmen (vgl. RE: Antrag auf Einleitung einer Nachlasspflegschaft).

    Ich sehe nicht, dass es Probleme wegen "verfrühter" Anordnung einer Nachlasspflegschaft geben könnte.

  • Ich sehe bei aller Liebe zur Nachlasspflegschaft aktuell noch keinen Anordnungsgrund. Würde die Angehörigen über den Sachverhalt informieren und ihnen anheimstellen, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Der Schlüssel wird an den Miterben geschickt, der sich zuerst meldet und mit seiner Schlüsselanforderung die Erbschaft annimmt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vielen Dank für die Denkanstöße.

    Zum jetzigen Zeitpunkt ist tatsächlich noch nicht geklärt, ob der ledige Erblasser Kinder hinterlassen und ich weiß auch noch nicht, ob die Schwester und/oder die Mutter die Erbschaft annehmen.

    Würdet ihr den Vermieter anschreiben und mitteilen, dass die Mieterin verstorben ist und wer die nächsten Angehörigen der verstorbenen Mieterin sind? Mein "Hintergedanke" daran ist, dass dann Angehörigen evtl. gewillt sind, schneller eine Entscheidung zu treffen.

  • Ich muss dieses Thema leider noch mal aufgreifen. Die Vermieterin hat sich gemeldet und bitten rein vorsorglich darum die Erteilung der Ermächtigung zur Beräumung der Wohnung und Aushändigung der Wohnungsschlüssel.

    Die Ermächtigung werde ich selbstverständlich nicht erteilen, sondern ich werde der Vermieterin die hier bekannten Namen und Anschriften der hier ermittelten Mutter und Schwester mitteilen.

    Die Mutter und die Schwester haben sich bis jetzt noch nicht gemeldet. Die Erbausschlagungsfrist ist aber auch noch nicht abgelaufen. Was mache ich jetzt mit dem Wohnungsschlüssel? Evtl. jetzt doch die Nachlasspflegschaft einrichten?

  • Ja unbedingt Nachlasspflegschaft da die Annahme der Erbschaft ungewiss ist und ein sicherungsbeduerftiges Rechtsverhältnis besteht. Wenn sich die „Erben“ rühren kann immer noch aufgehoben werden. Dem Pfleger kann der Schlüssel ausgehändigt werden, nicht aber dem Vermieter

  • Grundsätzlich das volle Paket. Neben der Wohnung wird ja auch ein Konto bestehen, dann vielleicht noch eine Versicherung etc.

    Erbenermittlung macht ein guter Nachlasspfleger nur, wenn es angebracht erscheint, also warum irgendetwas beschränken und ein Haufen administrative Arbeit machen. Vernünftigen Nachlasspfleger bestellen und los gehts.

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  • Ja unbedingt Nachlasspflegschaft da die Annahme der Erbschaft ungewiss ist und ein sicherungsbeduerftiges Rechtsverhältnis besteht. Wenn sich die „Erben“ rühren kann immer noch aufgehoben werden. Dem Pfleger kann der Schlüssel ausgehändigt werden, nicht aber dem Vermieter

    Vor Einrichtung einer NLP sind Mutter und Schwester aber anzuhören.
    Die Angelegenheit ist nicht im Ansatz so dringend, dass darauf verzichtet werden könnte.

  • Eine Frage habe ich allerdings doch noch. Nehme ich als Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und auch Erbenermittlung oder reicht auch „Abwicklung des Mietverhältnis“ aus?

    Volles Paket, bitte nicht auf Abwicklung des Mietverhältnisses beschränken, das wäre unsinnig.

    Klar, Anhörung muss erfolgen .. sehe ich auch so dass es nicht soo dringend ist.

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