Vor- und Nacherbfolge, Wiederverheiratungsklausel, Ersatznacherben, Vererblichkeit

  • Hey,

    ich habe einen Fall der Vor und Nacherbschaft:

    eigenhändiges gemeinschaftliches Testament:

    Wir setzen uns gegenseitig zu Vollerben ein.

    Erbe des Überlebenden soll unsere Tochter x sein.

    Im Falle der Wiederverheiratung des Überlebenden soll der Nacherbfall einsetzen.

    Beantragt ist nun der Erbschein nach dem 1. Erbfall:

    Erblasser ist allein beerbt worden von Ehegatten.

    Aufschiebend bedingte Nacherbfolge ist angeordnet.

    Die Nacherbfolge tritt ein bei der Widerheirat des Vorerben.

    Nacherbe ist x

    Ersatznacherben sind die im Zeitpunkt des Nacherbfalls vorhandenen Abkömmlinge unserer vorgenannten Tochter x.

    Also hinsichtlich der Ersatznacherbfolge kommt man meines Erachtens nur über 2069 BGB.

    Hierzu wird im Antrag nichts erläutert.

    An und für sich habe ich damit kein Problem.

    Ich frage mich nur inwieweit ich Angaben zur Vererblichkeit des Nacherbenrechts machen muss.

    Es gilt § 2108 Abs.2 S.2 BGB, also keine Vererblichkeit. Dies stünde damit auch nicht in Konkurrenz mit § 2069 BGB.

    Muss ich den Zusatz im Erbschein aufnehmen?

    Kann ich das einfach, wenn es so nicht beantragt ist?

    LG

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