Hallo!
Ich habe folgende Kostenentscheidung: "Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte hat vorab die Kosten der Säumnis zu tragen."
Gewöhnlicher Verlauf: 1. Termin, Beklagter nicht anwesend, VU, Einspruch durch Beklagten, 2. Termin, dann Urteil.
Nun macht der Klägervertreter folgende Kosten geltend:
1. VG Nr. 3100
2. TG Nr. 3104
3. Fahrtkosten sowie Abwesenheitsgeld
4. Auslagenpauschale
5. Umsatzsteuer
Sehe ich es richtig, dass lediglich die Fahrtkosten sowie das Abwesenheitsgeld nebst anteiliger Umsatzsteuer zum 2. Termin erstattungsfähig sind und die VG, TG, AP nicht berücksichtigt werden können, da diese nicht zu dem Säumniskosten gehören?