1,2 TG entstanden?

  • Hallo,

    folgender Fall.

    Im Termin ist die Beklagtenseite nicht erschienen.

    Zitat Protokoll:

    "Der Klägervertreter stellt sodann die Anträge aus der Klageschrift vom ... mit der Maßgabe, dass der Antrag zu 3) wie folgt konkretisiert wird....

    Der KV beantragt sodann den Erlass eines VU"

    Reicht das schon für das Entstehen einer 1,2 TG. Ich bin in den Kommentaren auch nicht weiter gekommen, tendiere aber zu einer 1,2, da für eine 0,5 lediglich ein Antrag auf Erlass eines VU gestellt werden darf.

    Wie seht ihr das?

    Danke

  • da für eine 0,5 lediglich ein Antrag auf Erlass eines VU gestellt werden darf

    Ich denke, dass nur dies geschehen ist. Die Konkretisierung des Klageantrages ist Teil des Antrages auf das VU. Es wird ja nur klargestellt in wie das VU erlassen werden soll.

  • Wenn so eine Formulierung im Protokoll auftaucht, dann hat der Richter im Regelfall darauf hingewiesen, dass mit dem Antrag etwas nicht stimmt und vorgebetet, wie der richtig lauten müsste. So geht es nämlich noch als (im Umfang gegenüber dem ersten Antrag reduziertes oder konkretisiertes) VU durch, sonst hätte man ein Teilversäumnis- und Endurteil pinseln müssen, in dem man den falschen Teil des Antrags durch sog. "unechtes VU" abweist.

    Es kommt in der Praxis (erst recht im Anwaltsprozess) nach meiner Erfahrung ohne Hinweis und Erörterung so gut wie nicht vor, dass eine Partei einen reduzierten Antrag stellt, ohne dass ein Hinweis samt Erörterung stattgefunden hat. Ausnahme wäre nur eine mittlerweile eingegangene Teilzahlung, so dass der Klagebetrag reduziert wird. Aber eine Konkretisierung? Niemals.

    Also: 1,2 TG sind (im Regelfall) entstanden.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Danke für den Hinweis.

    Ich habe die TG auf eine 0,5 Gebühr reduziert.

    Mal sehen, ob der KV jetzt sofortige Beschwerde einlegt.

    Je nachdem, wie dann der Sachverhalt sich darstellt, kann ich immer noch abhelfen.

  • Es kommt in der Praxis (erst recht im Anwaltsprozess) nach meiner Erfahrung ohne Hinweis und Erörterung so gut wie nicht vor, dass eine Partei einen reduzierten Antrag stellt, ohne dass ein Hinweis samt Erörterung stattgefunden hat. Ausnahme wäre nur eine mittlerweile eingegangene Teilzahlung, so dass der Klagebetrag reduziert wird. Aber eine Konkretisierung? Niemals.

    Klingt schlüssig.

    Dies führt aber zu dem Ergebnis, dass der Anwalt höhere Gebühren verdient, weil er schlecht gearbeitet hat und einen unzureichenden Antrag gestellt hat.

    Dem Mandanten könnte dann m.E. ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt zustehen. Man müsste daher m.E. überlegen, ob dies dazu führt dass der Gegner entsprechend auch nur die verminderte TG erstatten muss.

    Es ist aber ohnehin Sache des Antragstellers die erforderlichen Tatsachen vorzutragen, die - wie vorliegend - nicht aus der Akte ersichtlich sind.

  • Dies führt aber zu dem Ergebnis, dass der Anwalt höhere Gebühren verdient, weil er schlecht gearbeitet hat und einen unzureichenden Antrag gestellt hat.

    Dem Mandanten könnte dann m.E. ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt zustehen. Man müsste daher m.E. überlegen, ob dies dazu führt dass der Gegner entsprechend auch nur die verminderte TG erstatten muss.

    Das ist von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 3105 VV Rn. 41 mit Verweis auf das Innenverhältnis RA <-> Mandant (zu § 1 Rn. 166) und auf das Außenverhältnis in der Kostenfestsetzung Mandant <-> Gegner (zu Nr. 3105 VV Rn. 70 ff.) auch so kommentiert bzw. dargestellt.

    Insbesondere das Außenverhältnis (Kostenfestsetzung) nimmt er unter die Lupe und meint, dass die um 0,7 erhöhte Gebühr in der Kostenfestsetzung als nicht notwendige Kosten i. S. d. § 91 ZPO bewertet werden sollten. Der auch in § 93 ZPO und § 97 Abs. 2 ZPO postulierte Gerechtigkeitsgedanke werde sonst unberücksichtigt gelassen. Der BGH (NJW 2007, 1692) ist insoweit aber anderer Auffassung, weil dieser meint, dass die Prüfung der Verschuldensfrage der vom Gesetz angestrebten Vereinfachung des Kostenfestsetzungsverfahrens widerspräche. Da Müller-Rabe erwartet, dass die Rechtsprechung dem BGH folgt, sollte das Gericht eine differenzierte Kostenentscheidung in analoger Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO erlassen ("Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme einr 0,7 Terminsgebühr des Klägervertreters, die der Kläger trägt." - so der Formulierungsvorschlag bei Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 73).

    Im übrigen habe der Beklagte noch die Möglichkeit, nach § 767 Abs. 1 ZPO vorzugehen. Denn der Kläger-RA habe u. U. gegenüber dem Kläger wegen Schlechterfüllung keinen Anspruch auf eine über 0,5 hinausgehende Terminsgebühr. Da das eine materiell-rechtliche Einwendung sei, könne der Beklagte diesen Einwand mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 74 mit Verweis auf die Kommentierung im Anh. X Rn. 300 und § 11 Rn. 166).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Mit dem Gerechtigkeitsgedanken und der Verschuldensfrage ist das in der Tat so eine Sache, die es auch in anderen Bereichen gibt.

    Ich warte jetzt erstmal ab, ob der KV gegen die Reduzierung auf eine 0,5 TG sofortige Beschwerde einlegt. Dann müsste ich wohl abhelfen... :(

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