Ausbleiben des Zeugen/Kostenfestsetzung

  • Gegen einen ausgebliebenen Zeugen wird gemäß § 380 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Gleichzeitig werden ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.

    Am Ende wird die Klage durch Urteil abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

    Der Beklagte beantragt nun Kostenfestsetzung gegen den Kläger. Die Kosten, welche durch das Ausbleiben des Zeugen verursacht wurden (im konkreten Fall zusätzliche Reisekosten nach Nr. 7003, 7005 VV-RVG) sollen gegen Kläger und den betreffenden Zeugen gesamtschuldnerisch festgesetzt werden.

    Meine Frage: Besteht insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung von Kläger und Zeugen oder haftet der Zeuge insoweit doch allein ? Ich konnte dazu nichts richtiges finden.

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