Anfangsgespräch § 1863 II BGB

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe nun erstmalig einen Fall, in welchem ein Anfangsgespräch durchzuführen ist.

    Die Betreute leidet an paranoider Schizophrenie, die Betreuung läuft schon seit 2007 und es ist nun ein neuer ehrenamtlicher Betreuer (Bekannter) bestellt worden. (In der FoBi letztes Jahr wurde gesagt, dass § 1863 BGB auch auf Betreuerwechsel anzuwenden ist.) Verpflichtung ist bereits durch ein Rechtshilfegericht erfolgt. Sein Aufgabenkreis beschränkt sich auf Gesundheitsfürsorge und Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen. Also habe ich die Betreute angeschrieben und aufgefordert, sich telefonisch bei mir zu melden, wenn sie ein Anfangsgespräch wünscht.

    Lt. Vorschrift sollen ja

    a) persönliche Situation des Betreuten,

    b) Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen insbes. im Hinblick auf §1821 VI BGB und

    c) Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung

    im Anfangsgespräch erörtert werden.

    Hat jemand schon mal ein Anfangsgespräch geführt und würde mich an seinen Erfahrungen (z. B. Art Gesprächsführung; konkrete, vielleicht sogar standardisierte Fragen, Einbindung des Betreuers…) teilhaben lassen?

    Herzlichen Dank!

  • Super, der Betreuer dürfte begeistert sein, wenn er auch da noch eingebunden wird.

    Der Betreuer hat ja für seinen Anfangsbericht den Betreuten aufgesucht und seine Wünsche, die Vorstellung und die Gesamtsituation ermittelt.

    Dann soll er ggf. noch bei dem Anfangsgespräch dabei sein?

    Ich würde dies als Betreuer ablehnen.

  • Super, der Betreuer dürfte begeistert sein, wenn er auch da noch eingebunden wird.

    Der Betreuer hat ja für seinen Anfangsbericht den Betreuten aufgesucht und seine Wünsche, die Vorstellung und die Gesamtsituation ermittelt.

    Dann soll er ggf. noch bei dem Anfangsgespräch dabei sein?

    Ich würde dies als Betreuer ablehnen.

    Naja, im Gesetz steht ..."soll an diesem Gespräch teilnehmen"...

    In meinem oben geschilderten Fall hat sich - zumindest bis jetzt - noch niemand gemeldet. Es bleibt spannend.

  • Super, der Betreuer dürfte begeistert sein, wenn er auch da noch eingebunden wird.

    Der Betreuer hat ja für seinen Anfangsbericht den Betreuten aufgesucht und seine Wünsche, die Vorstellung und die Gesamtsituation ermittelt.

    Dann soll er ggf. noch bei dem Anfangsgespräch dabei sein?

    Ich würde dies als Betreuer ablehnen.

    Und außerdem soll ja das Anfangsgespräch geführt werden, wenn gerade kein Anfangsbericht fällig ist.

  • Schreibst du die Betreuten immer an, ob sie ein Anfangsgespräch wünschen? So läuft man natürlich Gefahr, dass die das auch wollen.

    Ich habe keine Lust, die darauf zu stoßen.

    Und vor allem keine Zeit für die ganzen Gespräche

  • Auch mir gefallen die Akten, die man gemütlich aus dem warmen Zimmer vom Schreibtisch aus bearbeiten kann.

    *ironieaus*

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Öm, jaaa...? :/ Weder ehrenamtlicher Betreuer noch Betreuter wissen ja sonst von der Möglichkeit. Daher habe in meinem (ersten und bislang einzigen) Fall das schriftliche Angebot gemacht. Lasse mich aber gern eines besseren belehren.

    Ich kann zu dem Thema (Anfangsbericht, Anfangsgespräch etc.) den Aufsatz von Ulrike Thielke, BtPrax 2022, 39-44 empfehlen! :thumbup:

    Dort steht übrigens:

    "Es stellt sich die Frage, wie der Betreute erfährt, dass ihm ein Anfangsgespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger zusteht und wie der Rechtspfleger von dem Gesprächswunsch erfährt. Der Gesetzgeber hat zu dieser Frage keine Regelung vorgesehen. Die Handhabung wird von der Praxis zu entwickeln sein. Der Rechtspfleger sollte mit dem Betreuer im Verpflichtungsgespräch nach § 1861 Abs. 2 BGB n.F. erörtern, ob der Betreute die Führung des Anfangsgespräches wünscht, Erkenntnisse zu erwarten sind und in welchem Rahmen das Gespräch stattfinden kann. ..."

  • Danke für den Hinweis zum Aufsatz.

    Ich überlege, den Betreuten -soweit gesundheitlich möglich- gleich mit zum Verpflichtungsgespräch zu laden und mir so einen Termin zu sparen. Ich denke schon, dass man zumindest in den geeigneten Fällen auf ein Anfangsgespräch hinwirken sollte. Ist ja auch zur eigenen Absicherung, falls die Möglichkeit zur verständigen Anhörung später wegfällt. (Wohnung, Immobilie, Heim, etc)

    LG Nicky

  • Auch mir gefallen die Akten, die man gemütlich aus dem warmen Zimmer vom Schreibtisch aus bearbeiten kann.

    *ironieaus*

    Danke für den Beitrag.

    Das heißt, Du weist auch bei jeder neuen Betreuung den Betreuten darauf hin, ein Anfangsgespräch zu machen??

    Ich kann nirgends im Gesetz was dazu lesen, dass wir darauf hinweisen müssen/sollen.

  • Ich bin raus aus der Betreuung, mache mir aber trotzdem Gedanken darüber, was ich mit einer gesetzlichen Neuregelung anfange.

    Finde den Vorschlag von nicky ganz gut, das gleich mit im Termin zu probieren. Oder aber, wenn ich eh schon zu Anhörungen rausgehe, in der gleichen Gegend/gleichem Heim die Termine zu machen.

    Zu meiner BetrG-Zeit habe ich mir auch Vor-Ort-Termine auf den Heimweg gelegt. Unterwegs war ich eh.

    Spricht ja auch nie was dagegen, eine für den Zeitraum x vollzogene Verfahrensweise aus praktischen Gründen zu Ändern.

    Interessant an Deinem Statement fand ich nur die bei mir erzeugte Wirkung, dass wir eh schon Oberkante Oberlippe belastet sind und sowas nicht machen. Mit noch mind. 20 Jahren Dienstzeit vor der Brust wird das sonst eine beschwerliche Zeit...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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  • Ich bin raus aus der Betreuung, mache mir aber trotzdem Gedanken darüber, was ich mit einer gesetzlichen Neuregelung anfange.

    Finde den Vorschlag von nicky ganz gut, das gleich mit im Termin zu probieren. Oder aber, wenn ich eh schon zu Anhörungen rausgehe, in der gleichen Gegend/gleichem Heim die Termine zu machen.

    Zu meiner BetrG-Zeit habe ich mir auch Vor-Ort-Termine auf den Heimweg gelegt. Unterwegs war ich eh.

    Spricht ja auch nie was dagegen, eine für den Zeitraum x vollzogene Verfahrensweise aus praktischen Gründen zu Ändern.

    Interessant an Deinem Statement fand ich nur die bei mir erzeugte Wirkung, dass wir eh schon Oberkante Oberlippe belastet sind und sowas nicht machen. Mit noch mind. 20 Jahren Dienstzeit vor der Brust wird das sonst eine beschwerliche Zeit...

    Dankeschön für die Antwort. Ich habe es extra und ganz bewusst überspitzt ausgeführt.

    Ich gebe zu, dass ich die Arbeit optimiere. Das ist bei einem Deckungsgrad von unter 80% nicht anders möglich.

    Wenn ich in jeder neuen Betreuung ein Anfangsgespräch führe, dann sprengt das den Rahmen deutlich.

    Ich werde daher den Betreuten nicht darauf hinweisen, ein Anfangsgespräch zu verlangen.

    Die Argumentation "wie soll er sonst davon erfahren" passt nicht. Dann müsste ich den Betreuten ja über sämtliche Rechte aufklären, was wir ja auch nicht machen.

    Aber ich lasse mich auch gerne eines Besseren belehren und bin auf die Erfahrungen der Kollegen gespannt (vor allem den Zeitaufwand), die in jedem Fall ein Anfangsgespräch durchführen.

  • Von wem ist das Anfangsgespräch durchzuführen ? Vom Richter oder Rechtspfleger ?

    Falls vom Richter, dann kann dieser das Anfangsgespräch auch gleich bei der Anhörung zur Betreuerbestellung durchführen.

    Auf Wunsch des Betreuten mit dem Rechtspfleger.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Genau, es ist unsere Zuständigkeit. In der FoBi wurde auch empfohlen, dass der Richter in der Anhörung vor Anordnung den Betreuten auf die Möglichkeit hinweist und im Protokoll festhält, ob die Möglichkeit und der Wunsch danach besteht oder nicht. Find ich auch ganz charmant.

    Das Anfangsgespräch quasi in das Verpflichtungsgesprächs zu integrieren wollte ich eigentlich grundsätzlich machen (auch wenn in der Gesetzesbegründung steht, dass es beim Betreuten zu Hause zu erfolgen hat), hatte bislang aber nur neue Betreuungen, in denen der Betreute aus Gründen kein Gespräch führen kann. Der unter #1 geschilderte Fall war mein erster.

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