Im Rahmen der Umschreibung eines Grundbuchs stehe ich vor der Entscheidung, ein altes Recht in Abt. II mit umzuschreiben oder gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen.
ZitatBesitzer hat um die Fläche herum und zwar von der Brücke auf dem Dorfwege ab längst der Grenze der Blatt 99 und 100 geführten Gärten einen für das Dorf und den westlich gelegenen Schäferteich pp bestimmten Vorflutgraben in einer Breite von einer Rute nach Anordnung ordnungsgemäß anzulegen und zu unterhalten. Kaufkontrakt vom 28. Mai 1866. Mit dem belasteten Grundstück hierher übertragen am 20. November 1962.
- UNTERSCHRIFT -
Der Sachverhalt scheint eindeutig - es fehlt der Berechtigte. Damit handelt es sich um ein inhaltlich unzulässiges Recht und wäre gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ohne weiteres von Amts wegen zu löschen. Was mich irritiert ist die Tatsache, dass das Recht 1962 überhaupt noch umgeschrieben wurde.
Was meint Ihr, sollte ich einfach nur konsequenter als der Kollege von 1962 sein oder übersehe ich da irgendwas?