Nachlasssicherung durch das Nachlassgericht

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Erblasser hat Suizid begangen und seiner Ehefrau einen Abschiedsbrief hinterlassen. In dem Abschiedsbrief listet er unter anderem auf, dass er im Staubsauger seines Schwagers (bei dem er zuletzt wohnte) einen Goldbarren und einen fünfstelligen Geldbetrag in Bar versteckt hat.

    Diesbezüglich hat sich nunmehr der Rechtsanwalt der Ehefrau bei uns gemeldet und die Anordnung einer Nachlasspflegschaft angeregt. Von ihm habe ich auch erst von dem Abschiedsbrief erfahren.

    Der Erblasser verstarb kinderlos unter Hinterlassung seiner Ehefrau, seines Vaters und seiner Schwester. Die Mutter ist bereits vorverstorben.

    Zunächst hielt ich die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für durchaus möglich, da uns bislang nichts von einer Erbschaftsannahme bekannt ist und m.E. aufgrund des Versteckten Vermögens bei einem nicht Erbberechtigten, der das Vermögen jederzeit verschwinden lassen kann - sollte er es finden -, ein Sicherungsbedürfnis besteht.

    Nachdem ich telefonisch eine Nachlasspflegerin anfragte und ihr den angedachten Aufgabenkreis und die Lage schilderte wies mich diese darauf hin, dass auch sie unter Umständen die Herausgabe im Wege der Klageerhebung verlangen muss, wenn der Schwager die Gegenstände nicht herausgibt. Sie ist nicht berechtigt die Wohnung des Schwager ohne dessen Zustimmung zu betreten oder gar Gegenstände aus der Wohnung ohne dessen Einverständnis mitzunehmen. Bis eine Entscheidung des Prozessgerichts ergangen wäre, wäre von einer Erbschaftsannahme aufgrund Fristablaufs der Ausschlagungsfrist auszugehen, Erben wären bekannt und der Grund für die Nachlasspflegschaft würde entfallen.

    Was habe ich denn sonst noch für Möglichkeiten bzw. liege ich mit der Annahme eines Sicherungsbedürfnisses überhaupt richtig?

    Vielen lieben Dank bereits im Voraus!

  • Den Schwager nach § 1960 BGB zur Hinterlegung der Sachen auffordern.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das hatte ich mir auch schon überlegt... Habe aber die Befürchtung, dass der Schwager erst durch unsere Aufforderung Kenntnis von dem versteckten Vermögen erlangt und dann behauptet, dass dies nie dort versteckt gewesen sei.

    Weil dann sind mir doch ziemlich die Hände gebunden oder?

  • Und wenn er es schon gefunden hat? Oder den Staubsaugerbeutel schon entsorgt hat?

    Die Frage ist doch, inwieweit bei dem Sachverhalt überhaupt Sicherungsmaßnahmen des Gerichts notwendig sind. Darüber kann man gern streiten. Ich tendiere sogar dazu, dass keine Nachlasssicherung sofort nötig ist.

    Die Ehefrau mag als potentielle Erbin selbst den Schwager ansprechen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • hm, wenn er tatsächlich bei dem Schwager gewohnt hat (und nicht nur zu Besuch war), darf dann der Erbe (oder ein NLP) wirklich nicht in die Wohnung? Besitz ist vererblich (§ 857 BGB).

    1. Auf die Vererblichkeit des Besitzes (durch den Schwager) kommt es nicht an. Dieser (Schwager) lebt ja wohl noch

    2. Egal ob Wohnen oder Besuch, beides rechtfertigt nicht, dass irgendwer (Erbe, Nichterbe, Nachlasspfleger, ...), meine Wohnung betreten darf.

  • Ist denn die Annahme durch die gesetzlichen Erben zweifelhaft? Wenn die annehmen wollen, sollen Sie schnell einen Erbscheinsantrag stellen. Wenn die Urkunden da sind, ist das doch auch keine lange Geschichte. Der Nachlasspfleger hätte ja auch nicht mehr Möglichkeiten als die Erben selber. Den Schwager würde ich als Gericht nicht voreilig zur Hinterlegung auffordern wenn er noch nichts von der "Problematik" weiss.

  • hm, wenn er tatsächlich bei dem Schwager gewohnt hat (und nicht nur zu Besuch war), darf dann der Erbe (oder ein NLP) wirklich nicht in die Wohnung? Besitz ist vererblich (§ 857 BGB).

    1. Auf die Vererblichkeit des Besitzes (durch den Schwager) kommt es nicht an. Dieser (Schwager) lebt ja wohl noch

    2. Egal ob Wohnen oder Besuch, beides rechtfertigt nicht, dass irgendwer (Erbe, Nichterbe, Nachlasspfleger, ...), meine Wohnung betreten darf.

    Besitz des lebendigen Schwagers ist und bleibt seiner, das ist klar. Mein Gedanke war, dass der Erblasser Mitbesitzer der Wohnung gewesen sein könnte. Wenn ich einen Nachlass habe, wo der Erblasser in einer WG gewohnt hat, möchte ich schon Zugang zu der Wohnung haben.

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