Wie rechnet man die Gebühren für eine Verfahrenspflegschaft für einen Rechtsanwalt ab?

  • Hallo,

    wir rätseln hier über die richtige Abrechnung.

    Rechtsanwalt wurde als Verfahrenspfleger in einem familiengerichtlichen Verfahren bestellt (so was machen wir normalerweise nicht, es war Wunsch der Eltern). Den minderjährigen Kindern (vermögend) wurde von der Großmutter eine ETW übertragen.

    Der Kaufvertrag wurde hier geprüft, mit den Eltern wurde Rücksprache genommen, ob und wie die Kinder laufende Kosten bestreiten könnten, und sodann genehmigt.

    Die Frage ist nun, wie rechnet man ab? Mit Stundensatz nach VBG? Nach RVG? Die Kinder verfügen über eigene Rücklagen und sind als vermögend anzusehen. Stehe gerade etwas auf dem Schlauch, da wir solche Sachen normalerweise nicht machen.... :/

    Vielen Dank,

    Susi

  • Das hört sich eher nach einer Ergänzungspflegschaft an. So wie der Fall geschildert wurde, dürften die Eltern das Kind bei dem Geschäft nicht vertreten können (§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.).

    Wenn es eine Ergänzungspflegschaft ist, kommt es darauf an:

    Bei berufsmäßiger Bestellung würde ich § 3 VBVG für anwendbar halten.

    Bei ehrenamtlicher Bestellung gibt es grundsätzlich nur Auslagen / Auslagenpauschale, außer es handelt sich um eine Rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit.

  • Das Institut der Verfahrenspflegschaft ist dem Familienrecht fremd. Handelt es sich um eine Verfahrensbeistandschaft? Dann gilt § 158c FamFG, falls die berufsmäßige Führung festgestellt wurde.

    Ich vermute eher, dass es sich um eine Ergänzungspflegschaft handelte wegen eines Vertretungsausschlusses der Eltern.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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