Antrag auf Freigabe des hinterlegten Betrages zur Zahlung der Beerdigungskosten

  • Ich habe ein Schreiben der Gemeinde XY bekommen, in welchem mir diese mitteilt, dass "Z" verstorben ist.

    Da niemand für die Bestattung gesorgt hat, hat dies die Gemeinde übernommen.

    Die durch die Bestattung entstandenen Kosten sind zu Lasten der Gemeindekasse gegangen.

    Die Polizei hat aus dem Nachlass des "Z" Bargeld in Höhe von 200,00 Euro sichergestellt und bei der

    Gemeinde hinterlegt.

    Um die Beerdigungskosten zumindest teilweise zu decken, bittet die Gemeinde um Freigabe der o. g. Summe

    zur Einzahlung in die Gemeindekasse.

    Bis auf das Schreiben der Gemeinde gibt es hier keine Nachlassvorgänge.

    Wie gehe ich mit dem Schreiben der Gemeinde um? Und falls eine "Freigabe" möglich ist, wie sieht diese aus?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Ich würde mir die Frage stellen, wer darf verfügen? Ich sehe in der genannten Kontellation keine Verfügungsmacht des Nachlassgerichtes.

    Ich kenne Ordnungsämter, die laufen mit ihren Rechnungen ganz schnell zur Sparkasse und sichern sich, was noch da ist. Wenn das Geld eindeutig zuordbar ist, warum sollte es sich hier das Geld nicht auch so holen können?

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  • Der Handwerker H würde sich auch freuen, wenn ihm das Gericht die vom Erblasser noch unbezahlte Rechnung „freigibt“ bzw. er damit nach dem Erbfall zur Bank gehen und die Überweisung eigenständig veranlassen kann.

    Willkommen im wilden Westen der Rechtsstaatlichkeit.

    Zur Sache: Die Gemeinde kann eine Aufrechnung zum Beispiel erklären. Aber es braucht dazu einen Empfänger dieser Erklärung. Und das riecht hier alles deutlich nach einer Nachlasspflegschaft.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich würde der Gemeinde das "übliche" Schreiben schicken, unter welchen Voraussetzungen eine Auszahlung möglich ist und zusätzlich anheim stellen, sich ggf. an das Nachlassgericht zu wenden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Was beinhaltet denn das „übliche“ Schreiben?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Was beinhaltet denn das „übliche“ Schreiben?

    Naja, Auszahlung aufgrund übereinstimmender Erklärungen, ggf. ersetzt durch gerichtliche Entscheidung … blabla

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich glaube omawetterwax meint ein Schreiben der Hinterlegungsstelle, aber die Threaderstellerin hat das Schreiben der Gemeinde als Nachlassgericht erhalten :)

    Da hast du natürlich recht, ich war verpeilt. :eek: Verzeiht die ausgelöste Verwirrung

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Beerdigungskosten belasten den Erben. Damit letztlich das "hinterlegte" Geld.

    Ist die Erbfolge noch nicht geklärt und das Geld noch bei der Bank, überweisen die auch die Kosten der Bestattung. Egal, wer die Rechnung einreicht. Und zwar ohne Einschaltung des Nachlassgerichts.

    Insoweit kann ich den Ausgangspunkt der Gemeinde in #1 schon nicht verstehen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Araya: Und wenn ich NLP werde, verklage ich die Bank zur Not auf Rückzahlung, weil keine Berechtigung für die Überweisung vorliegt und wir nicht im wilden Westen leben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Araya: Und wenn ich NLP werde, verklage ich die Bank zur Not auf Rückzahlung, weil keine Berechtigung für die Überweisung vorliegt und wir nicht im wilden Westen leben.

    Und die Bank läßt sich von der Stadt die Ansprüche gegen die Erben abtreten und rechnet auf.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Oder die Bank - die genau weiß, dass hier nicht der Erbe verfügt - lässt sich von dem, der das Guthaben für Beerdigungskosten verwendet, eine Haftungserklärung unterschreiben, dass er das Geld auf erstes Anfordern wieder rausrückt, wenn der Berechtigte (Erbe oder NLP) das Guthaben zurückfordert. Dafür haben die sogar vorgedruckte Formulare.

  • Aufrechnung aus unerlaubter Handlung?

    § 393 BGB

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  • carlson: Ob und wie die Bank das Geld zurückholen kann, interessiert mich nicht.

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  • Aufrechnung aus unerlaubter Handlung?

    § 393 BGB

    Die Bank hat mit Geld der Erben eine Verbindlichkeit der Erben getilgt. Die Erben hatten das nicht angewiesen. Aber schon den Vorsatz der juristischen Person nachzuweisen, dürfte den Erben - vertreten durch wen auch immer - nicht gelingen.

    Und selbst wenn - dann wird halt im Wege der Widerklage das Geld von den Erben (vertreten durch den NLP) eingetrieben.

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  • Das sehen aber die AG/LGs anders. Der Bank ist bekannt, dass sie eine unberechtigte Verfügung absichtlich vornimmt.

    Welche Widerklage? Die gibt es nicht. Die Bank darf schlicht nicht selbst ohne Auftrag des Berechtigten oder im Auftrag eines Nichtberechtigten Zahlungen anweisen.

    „Meinen“ Banken in der Umgebung habe ich das größtenteils bereits ausgetrieben. Und ich bin da (wie viele meiner Kollegen inzwischen) knallhart.

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  • Bei mir ist es so, dass sich das Geld nicht bei der Bank befindet sondern die Polizei hat aus dem Nachlass des Erblassers Bargeld sichergestellt und bei der Gemeinde "hinterlegt" und will nun, dass ich das Geld freigebe, damit ein Teil der Beerdigungskosten, welche die Gemeinde verauslagt hat, zurückgezahlt werden.

    Ich werde dies nicht tun. Es ist mir gelungen, einen Abkömmling ausfindig zu machen. Ich werde die Gemeinde an diesen Abkömmling verweisen.

  • Welche Widerklage? Die gibt es nicht. Die Bank darf schlicht nicht selbst ohne Auftrag des Berechtigten oder im Auftrag eines Nichtberechtigten Zahlungen anweisen.

    Aus abgetretenem Recht dessen, der Bestattungskosten hatte. Der (d.h. die Bank) klagt gegen die Erben auf Zahlung.

    Dass die Bank das nicht einfach darf, ist schon klar. Aber dass die (unbekannten) Erben im Ergebnis zahlen müssen, ist genauso klar.

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  • Die Bank wäre ja verrückt, wenn sie sich nach der wirksamen Rückforderung der zu Unrecht abverfügten Beträge auch noch die Forderung des Ordnungsamts abtreten lässt und dann aus der abgetretenen Forderung nach § 1968 BGB klagt. Noch dazu wenn ich die Dürftgkeitseinrede erhebe und jedem klar ist, dass er ausfallen wird.

    Natürlich ist die Rückforderung der von der Bank wegüberwiesenen Kosten nur dann auch sinnvoll, wenn der Nachlass dürftig ist. Sonst müsste ich die Kosten ja ohnehin zahlen. Aber das ist eben der Regelfall. Dürftiger/überschuldeter Nachlass und due Bank wemmst die restlichen 2.000€ vom Konto noch an das Ordnungsamt und löst (ohne Antrag!!) das Konto auf. Das geht eben nicht.

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