Vollstreckung Ordnungshaft 89 FamFG

  • Die Richterin hat am 09.01.2023 einen Beschluss gefasst, worin explizit nach § 89 FamFG lediglich eine Ordnungshaft von 3 Tagen angeordnet wurde. Einen Haftbefehl hat die Richterin auch unterschrieben, worin sie auf den ursprünglichen Ordnungsmittelbeschluss vom 24.11.2022 hinweist. Darin war ein Ordnungsgeld von 3 x 50 € angeordnet worden. und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft von 3 Tagen.

    Ich bin mir nun nicht sicher, ob die Betroffene trotzdem noch die Ordnungshaft abwenden könnte, wenn sie das Ordnungsgeld aus dem zugrundeliegenden ursprünglichen Ordnungsmittelbeschluss vom 24.11.2022 bezahlt. Im (neuen) Beschluss Ordnungshaft vom 09.01.2023 hat die Richterin in der Begründung darauf hingewiesen, dass eine Beitreibung des Ordnungsgeldes nicht möglich sei. Außerdem steht in der Begründung des Beschlusses vom 09.01.2023, "dass eine Aufhebung der Ordnungshaft nur erfolgen kann, wenn die Antragsgegnerin Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlungen nicht zu vertreten hat." Bei den Zuwiderhandlungen handelte es sich um nicht gewährte Umgänge mit dem Kindsvater. Die versäumten Umgänge kann die Antragsgegnerin ja nicht mehr nachholen ....

    Eine Ladung zum Strafantritt ist ja nicht eigens nötig - sondern ich sende den Vollstreckungsauftrag samt Haftbefehl und begl. Abschrift des letzten Beschlusses an den GVZ, oder?

  • Wenn die Richterin schon nur noch Ordnungshaft anordnet, dürfte es für eine Zahlung des Ordnungsgeldes zu spät sein - im Zweifel aber vielleicht einfach mal besagte Richterin fragen.

    Ansonsten Haftbefehl mit Vollstreckungsauftrag an GV, fertig. Den Beschluss musst du nicht extra versenden, dafür gibt's ja den Haftbefehl und Abzuwenden gibt es auch nichts.

  • Ich bin mir nun nicht sicher, ob die Betroffene trotzdem noch die Ordnungshaft abwenden könnte, wenn sie das Ordnungsgeld aus dem zugrundeliegenden ursprünglichen Ordnungsmittelbeschluss vom 24.11.2022 bezahlt.

    Eine Ladung zum Strafantritt ist ja nicht eigens nötig - sondern ich sende den Vollstreckungsauftrag samt Haftbefehl und begl. Abschrift des letzten Beschlusses an den GVZ, oder?

    Nach dem von Dir geschilderten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass die Betroffene die Vollstreckung der Ordnungshaft durch Zahlung abwenden könnte. Durch die Zahlung wäre ja erwiesen, dass das Ordnungsgeld doch beigetrieben werden kann, sodass die ersatzweise verhängte Ordnungshaft entfiele.

    Und ja, eine Ladung zum Haftantritt ist nicht nötig. Es reicht der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!