• Mutter ist Eigentümerin des Grundstücks in X-Stadt.

    Urkunde der Beteiligten Adam, Birgit, Christin und Mutter beinhaltet folgende Erklärungen:

    I.

    Mutter überträgt ihr Grundstück wie folgt:

    a) Adam 27,18 %

    b) Birgit 24,23 %

    c) Christin 25,99 %

    Der restliche Anteil von 22,60 % verbleibt bei der Mutter.

    II.

    Sämtliche Beteiligten bilden Wohnungseigentum an dem Grundstück X-Stadt:

    Wohnung 1 271,84/1000 Miteigentumsanteil

    Wohnung 2 242,27/1000 Miteigentumsanteil

    Wohnung 3 259,87/1000 Miteigentumsanteil

    Wohnung 4 226,02/1000 Miteigentumsanteil

    III.

    Danach erfolgt die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft

    Wohnung 1 erhält Adam

    Wohnung 2 erhält Birgit

    Wohnung 3 erhält Christin

    Wohnung 4 erhält Mutter

    Beantragt wird die Eintragung Teilung und der Auseinandersetzung.

    Was ist in Abteilung I einzutragen?

  • Allenfalls der eingangs genannte Miteigentumswechsel. Zum Antrag auf Teilung nach § 3 WEG ist Zurückweisung anzukündigen, weil die mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 und an der Wohnung Nr. 4 zu verbindenden Miteigentumsanteile nicht mit den übertragenen bzw. verbliebenen korrespondieren:

    Adam benötigt 271,84 /1000 MEA, hat aber nur 271,80/1000 MEA aufgelassen bekommen.

    Die Mutter will 226,02/1000 MEA mit dem SE an der Wohnung Nr. 4 verbinden, bei ihr sind aber nach der Auflassung der übrigen MEA nur 226,00/1000 MEA verblieben.

    Zur Änderung oder Nachholung einer korrekten Auflassung kann keine Zwischenverfügung ergehen. Also ist die Zurückweisung anzukündigen. Da vermutlich die erste Auflassung auf die Kinder geändert wird, würde ich auch den eigentlich vollziehbaren Antrag auf Eintragung des Miteigentumswechsels noch zurückstellen wollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach dem Sachverhalt handelt es sich aber um eine Teilung nach § 8 WEG! M.E. ist zunächst die Auflassung auf die Kinder einzutragen (wenn das überhaupt beantragt ist, falls nicht muss der Antrag verlangt werden), so dass die beschriebene Bruchteilsgemeinschaft entsteht. Dann kann man die Aufteilung in Wohnungseigentum eintragen - in allen vier Blättern besteht dann die Bruchteilsgemeinschaft weiter. Im letzten der drei Schritte erfolgt dann die Auflassung der Wohnungen (bzw. der weiteren Miteigentumsanteils daran) auf die End-Erwerber.

    Ist natürlich ein seltsamer Weg (der normale wäre natürlich die Teilung nach § 3 WEG, wie von Prinz unterstellt) - aber m.E. gangbar.

  • Nach dem Sachverhalt handelt es sich aber um eine Teilung nach § 8 WEG...

    Wenn der Ablauf so gewollt wäre (Übertragung von MEA am Grundstück und nachfolgend Begründung von Wohnungseigentum durch alle Miteigentümer nach § 8 WEG), dann würde es an der wechselseitigen Auflassung von Miteigentum an den dann begründeten Wohnungseigentumseinheiten fehlen, also von 72,82/100 MEA an Adam (Whg.1), 75,77/100 an Birgit (Whg.2), 74,01/100 MEA an Christin (Whg.3) und 77,40/100 MEA an die Mutter (Whg.4). Darüber hinaus würde es mir an der Logik fehlen. Warum sollte denn die Mutter zunächst Miteigentum auf ihre Kinder übertragen, um sodann darauf angewiesen sein, dass ihre Kinder an der Wohnung Nr.4 77,40/100 Miteigentumsanteile zurück übertragen? Da diese Rückübertragung fehlt, wäre auch von einem stillschweigenden Vorbehalt des einheitlichen Vollzugs der gestellten Anträge auszugehen, der erst noch durch die Beteiligten aufgelöst werden müsste. Dann wäre doch die Teilung nach § 8 WEG nur durch die Mutter und anschließende Übertragung der Einheiten 1-3 der einfachere Weg, oder ?

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  • Ich vermute, dass entweder die oben genannten Zahlen oder die Zahlen in der Urkunde nicht ganz zutreffend sind. Das Ganze ergibt doch nur Sinn, wenn die übertragenen Anteile mit den zukünftigen WEG-Anteilen identisch sind. Ich würde dies mit dem Notariat abklären und ggf. auf eine entsprechende Berichtigungsurkunde hinwirken.

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