Nichtberücksichtigung Ehegatte / Unterhaltsberechtigte § 850c Abs. 6 ZPO

  • Hallo :) ,

    es wurde der Erlass eines PfÜBs zugleich mit Antrag auf Nichtberücksichtigung des Ehemanns der Schuldnerin gestellt, da dieser über monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.400 € verfüge. Als Nachweis wurde uns ein Vermögensverzeichnis vom 07.09.2021 eingereicht. Ich habe bereits moniert, dass mir der Nachweis nicht ausreicht, da er zu alt ist. Der Gläubigervertreter führt nur aus, dass kein Auskunftsrecht vorliegt, wonach sie einen neuen Einkommensnachweis erhalten können.

    Wie seht ihr das? Bin ich zu pingelig?

    Über Vorschläge / Antworten würde ich mich sehr freuen. :)

  • Ich hätte es auch moniert, aber i.d.R. kann dir der Gläubiger nichts aktuelleres vorlegen. Ich würde den Ehegatten, wie beantragt, nicht berücksichtigen. Möge der Schuldner nach Erlass einen Antrag stellen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben sollten.

  • Es obliegt daher dem Gläubiger, die Voraussetzungen des § 850c Abs. 6 ZPO durch substantiierten Tatsachenvortrag schlüssig darzulegen.

    M.E. genügt der Sachvortrag hier diesen Anforderungen. Ein Nachweis durch eine VAK ist nicht zwingend.

    Der Gläubiger weist zurecht darauf hin, dass nur alle 2 Jahre eine VAK verlangt werden kann, wenn nicht Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bestehen.

    Es kann daher m.E. dem Sachvortrag vorliegend keinesfalls entgegengehalten werden, die Auskunft sei veraltet.

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