Zwangsvollstreckung im Grundbuch Problem: keine Möglichkeit der elektronischen Dokumentenübermittlung mit dem Fachverfahren SolumStar

  • Liebe Kollegen/-innen,

    in einem Grundbuchverfahren in Rheinland-Pfalz wurde ein Vollstreckungsauftrag an einen GV in Köln (NRW) gesendet mit der Bitte um den Vollstreckungsauftrag zu erledigen.

    Unter 5.fachem Hinweis auf den seit 01.01.2022 geltenden §130 d ZPO wurde der Vollstreckungsauftrag unerledigt zurückgesandt. Das Grundbuchamt in Rheinland-Pfalz verwendet das Fachverfahren SolumStar. Hier ist eine elektronische Signatur oder elektronische Versendung eines Vollstreckungsauftrages bislang nicht möglich.

    Gibt es in Rheinland-Pfalz weitere Gerichte, die hier bereits in Konflikt kamen mit einem Gerichtsvollzieher der diese Vorschrift zitierte?

    Oder gibt es doch die Möglichkeit die Vollstreckungsaufträge elektronisch zu übersenden?

    Bislang wurde die nicht elektronische Einreichung kommentarlos akzeptiert. Zumal wie oben beschrieben, mir auch nicht die Möglichkeit der elektronischen Einreichung im Grundbuchverfahren bekannt sind. :/

    Um die Mitteilung der bisherigen Erfahrungen hierzu wäre ich dankbar. :)

  • Letztlich geht es darum, ein Dokument im Wege des ERV an den GV zu übersenden. Hierzu bedarf es meiner Ansicht nach nicht zwingend einer entsprechenden Funktionalität und Schnittstelle vom SolumStar.

    Das erforderliche PDF kann man auch über einen PDF-Drucker erzeugen und sich abspeichern, ggf. qualifiziert elektronisch signieren und dann in den Versandprozess geben.

    Qualifiziert elektronisch signieren muss man es aber aber ja eigentlich nicht, da ja ein sicherer Übermittlungsweg eingehalten wird, wenn man es aus dem EGVP-Gerichtspostfach an den GV sendet.

    Es bleibt also letztlich nur die Frage zu klären, wie man ein Dokument elektronisch versenden kann, ohne dass dies aus einem (an den ERV angeschlossenen) Fachverfahren (forumStar, Judica, EUREKA usw.) heraus erfolgt.

    Dies müsste man mal an die Verwaltung und den technischen Support adressieren.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das betrifft uns hier auch. Wir verwenden SolumStar und können noch nicht am ERV teilnehmen. Die Geschäftsstellen haben hier auch - noch - keine Signaturkarte mit qualifizierter Signatur. Jedoch verwenden wir hier auch Eureka als Textprogramm und damit könnte man über Umwege eine ordnungsgemäße Versendung versuchen (das Verfahren ist nämlich nicht bei Eureka Text angelegt). Ich sehe jedoch den GV im Recht und pflichte Ulf bei, dass man hier zeitnah eine Lösung finden muss.

  • Jedoch verwenden wir hier auch Eureka als Textprogramm und damit könnte man über Umwege eine ordnungsgemäße Versendung versuchen (das Verfahren ist nämlich nicht bei Eureka Text angelegt).

    Eigentlich müsste es bei uns in Nds. möglich sein, über EUREKA Versand eine beliebige Datei in den Versand zu geben. Man könnte also das in SolumStar erzeugte Dokument über den Windows PDF-Drucker (Microsoft Print to PDF) als PDF lokal auf dem Rechner speichern und dann EUREKA Versand starten und dort das PDF für den Versand auswählen und die Maske mit den relevanten Daten für den Versand manuell befüllen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielleicht könnte ein Hinweis auf §130d 2 ZPO helfen-

    Die Versendung ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, weil die Abteilung "vorübergehend" (nämlich bis zur Abhilfe durchs Land) technisch nicht in die Lage versetzt wurde, das Gesuch elektronisch zu übermitteln...

    Hilft aber allenfalls für diesen Einzelfall und erscheint mir selbst ziemlich dünn...

    Klar: Abhilfe muss her, aber nuja, ob das jemanden kümmert?

    Habt ihr mal das Gespräch mit eurer Verwaltung gesucht? dass die mal ein bisschen Alarm beim LG und beim OLG macht?

    Oder haben die vielleicht sogar selbst Ideen, wie ihr da befähigt werden könnt...

    Ansonsten am Ende des Liedes: Vermerk: Das Zwangsgeld kann nicht vollstreckt werden, weil das AG (GBA) nicht in der Lage ist, formwirksame Vollstreckungsgesuche an die Vollstreckungsorgane zu übersenden; Doppel an Verwaltung z.K; WV 3 Monate (Vollstreckung mittlerweile möglich?)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Vielleicht könnte ein Hinweis auf §130d 2 ZPO helfen-

    Die Versendung ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, weil die Abteilung "vorübergehend" (nämlich bis zur Abhilfe durchs Land) technisch nicht in die Lage versetzt wurde, das Gesuch elektronisch zu übermitteln...

    Hilft aber allenfalls für diesen Einzelfall und erscheint mir selbst ziemlich dünn...

    Klar: Abhilfe muss her, aber nuja, ob das jemanden kümmert?

    Das ist wirklich rechtlicher Unsinn, der leider noch viel zu oft verbreitet wird.

    Der Begriff der "vorübergehenden technischen Unmöglichkeit" in § 130d Absatz 2 ZPO meint genau das - und nicht mehr. Insbesondere meint er nicht, dass die technische Infrastruktur überhaupt nicht zur Verfügung steht.

    Siehe die Gesetzesbegründung https://dserver.bundestag.de/btd/17/126/1712634.pdf

    dort Seite 28:

    "Allerdings wird durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen."

    Siehe auch BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 130d Rn. 4


    Ich verstehe das Dilemma einerseits (hier im Haus stellt(e) sich die Problematik auch). Andererseits handelt es sich bei § 130d ZPO um eine zwingende Norm, deren Verletzung eine Einreichung unwirksam macht. Es steht weder dem Gericht noch den Beteiligten zu, auf die Einhaltung von § 130d ZPO zu verzichten. Im Hinblick auf die elektronische Aktenführung sollten wir uns rechtszeitig daran gewöhnen.

  • Über die Einschlägigkeit des §130d ZPO bei gerichtlichen Vollstreckungsaufträgen wurde schon hier diskutiert.

    Da sich die Vollstreckung auch hier nach dem JBeitrG richten dürfte ist §130d ZPO zu beachten.

    Vielleicht könnte ein Hinweis auf §130d 2 ZPO helfen-

    Die Versendung ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, weil die Abteilung "vorübergehend" (nämlich bis zur Abhilfe durchs Land) technisch nicht in die Lage versetzt wurde, das Gesuch elektronisch zu übermitteln...

    Ein Organisationsversagen stellt keine vorübergehende technische Unmöglichkeit i.S.d. §130d S.2 ZPO dar.

    Zudem wird das Gericht sehr wohl elektronisch versenden können. Es wird durchaus möglich sein einen Schriftsatz vom GBA elektronisch zu versenden. Auch wenn es z.B. dadurch erfolgt, dass man den Schriftsatz in ein über ein anderes Fachprogramm generiertes Dokument einfügt und dieses dann versendet.

    Ich würde den Schriftsatz wohl an die Verwaltung übersenden, m.d.B. diesen elektronisch zu versenden.
    Es ist Sache der Verwaltung die technischen Voraussetzungen zu schaffen und wenn diese für eine Abteilung nicht geschaffen wurden, mag man sich dort überlegen wie genau der elektronische Versand erfolgen soll.

  • wie gesagt: "ziemlich dünn"... ich als Vollstreckungsgericht oder GV würd mich auch nicht darauf einlassen...

    aber wenn ich versuchen möchte, einer Vollstreckung zum Erfolg zu verhelfen, ist er vielleicht genau das wert: einen Versuch

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (14. Februar 2023 um 14:05)

  • Und dieser Heckmeck ist der Grund dafür, warum meine Neigung Zwangsgelder in Grundbuchsachen zu verhängen noch geringer geworden ist, als sie es ohnehin schon war... Wir haben seitenweise Handreichungen bekommen, wie man über Umwege aus der Papierakte elektronisch zu versendende VA erstellen kann. Alles abgestimmt auf Judica/TSJ. Grundbuch/SOLUM findet offensichtlich nicht statt.

    Wie auch immer: Ich finde den Vorschlag, den Vorgang an die örtliche Verwaltung zu geben, einleuchtend.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • wie gesagt: "ziemlich dünn"... ich als Vollstreckungsgericht oder GV würd mich auch nicht darauf einlassen...

    aber wenn ich versuchen möchte, einer Vollstreckung zum Erfolg zu verhelfen, ist er vielleicht genau das wert: einen Versuch

    Natürlich kann man es versuchen, aber ich finde solche Versuche gegenüber dem Vollstreckungsorgan ungehörig. Gerade, wenn man es besser weiß und die Rechtslage kennt.

  • Mich hats auch erwischt: ein schriftlich erteilter Zwangsgeld-Vollstreckungsauftrag wird vom GVZ elektronisch angefordert.
    Es blieb (wir sind in BB) nur die Möglichkeit, ihn über die Verwaltung zu versenden.

    Das Thema § 130d ZPO/Nutzungspflicht nervt ehrlich.

    • Du sendest einen schriftlichen, gesiegelten Auftrag (aka Ersuchen)
    • GVZ fordert ihn in elektronischer Form an (weil Nutzungspflicht für Behörde).
    • Du reichst den VA elektronisch mit selbstgebastelten PDFs und über die Verwaltung (weil jenseits von Solum) hinterher. Unsigniert, aber Hauptsache elektronisch.
    • GVZ druckt das dann aus und nimmts zur Sonderakte, weil er noch keine eAkte hat.

    "Meine" GVZ tun mir als Prüfungsbeamter ehrlich leid, die in dem ganzen eGedöns irgendwo verloren zu sein scheinen. Spätestens bei der Frage des Ansatzes der Dokumentenpauschale hab ich dann auch Diskussionen bis Mitternacht.

    Als GBA versuchst du dagegen, gegen bockige Erben Zwangsgelder durchzusetzen und trotz nicht vorhandenem eRV mit Mords-Aufwand einen VA zu versenden. Und nur, weil das Argument "Nutzungspflicht" eben nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Es war vom Gesetzgeber wohl so gewollt, jede Behörde der Nutzungspflicht ab 2022 zu unterwerfen. Ich finde das konsequent und § 130d ZPO steht erstmal da, da gebe ich #Kai auch recht.

    Allerdings halte ich § 130d ZPO - soweit es das Thema dieses Threads betrifft - nicht für unmittelbar anwendbar, sondern nur für sinngemäß (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 5 ZPO, der auf § 130d ZPO verweist). § 6 Abs. 3 Satz 2 JBeitrG sieht als Spezialregelung immer noch die Schriftform vor. § 196 Abs. 4 GVGA verpflichtet den GVZ (Dienstpflicht) zur Akzeptanz in Schriftform. Daher muss ein schriftlich erteilter Auftrag unverändert wirksam eingegangen sein. Ich hab mich dafür entschieden, weiter bei der Schriftform zu bleiben, sende elektronisch unsigniert und nur auf Anforderung des GVZ hinterher. Es macht nämlich längst nicht jeder. Die Anforderung muss mE auch begründet sein. Das ist weder effektiv noch sinnvoll, aber im Moment halte ich persönlich das für den einzig rechtskonformen Weg.

    Es hilft halt niemandem, wenn verwaltungsseitig die GBÄ in manchen Ländern und auch bei uns mal eben zur Nichtbehörde erklärt werden und ihnen kein Zugang zum eRV eröffnet wird. Die widersprüchliche Rechtslage lässt sich entweder mit Änderung des JBeitrG oder flächendeckendem eRV-Anschluss schließen. Und wenn die eAkte auf Empfangsseite noch nicht eingeführt ist, scheint eine rein auf der Nutzungspflicht für Behörden beruhende Anforderung des Auftrags auf dem eWeg auch keinerlei Sinn zu ergeben.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Nach BeckOK KostR/Berendt JBeitrG § 6 Rn. 9a ist ein Vollstreckungsauftrag zwingend elektronisch zu übermitteln (§ 753 V, 130d ZPO) (nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit ist Papierform möglich). Ähnlich auch Toussaint/Volpert JBeitrG § 6 Rn. 5 und 6.

    Der einzige rechtskonforme Weg ist die elektronische Versendung, sonst nichts.

  • Das Thema § 130d ZPO/Nutzungspflicht nervt ehrlich.

    Die Nichtjustizbenutzer hatten sich anzupassen, Punkt. Unrichtig eingereichte Anträge werden zurückgewiesen, gerne mit süffisantem Hinweis, dass man für die Funktionsfähigkeit der entsprechenden Infrastruktur eben zu sorgen habe.

    Aber für die Justiz selbst soll das nicht gelten?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • § 6 Abs. 3 Satz 2 JBeitrG sieht als Spezialregelung immer noch die Schriftform vor. § 196 Abs. 4 GVGA verpflichtet den GVZ (Dienstpflicht) zur Akzeptanz in Schriftform.

    Falls Du damit sagen willst, dass Schriftform = in Papier bedeutet, halte ich das nicht für zutreffend. Die Schriftform ist auch bei elektronischer Übermittlung gewahrt. Die Schriftform als Erfordernis ist über § 753 IV ZPO sogar tatbestandliche Voraussetzung für die elektronische Übermittlung (BeckOK KostR/Berendt JBeitrG § 6 Rn. 8).

  • Wie schon dargestellt wurde, genügt ein schriftlicher Antrag in keinem Fall. Der Antrag muss elektronisch übermittelt werden. Hierzu hat der BGH klargestellt: Der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG). (BGH, Beschluss vom 6. April 2023 – I ZB 84/22 –, juris)

    In jedem Gericht sollte es eine Organisationseinheit (Serviceeinheit) geben, die den Vollstreckungspostausgang (EGVP-Postfach) bedient. Das EGVP-Postfach des Gerichts ist ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 6 Abs. 3 ERVV. Grundsätzlich ist damit die Akte mit dem ganz normal schriftlich gefertigten Vollstreckungsauftrag von der Grundbuchgeschäftsstelle an die entsprechende Organisationseinheit weiterzuleiten, damit diese den elektronischen Postausgang erledigen kann. Für die Akte gibt es dann den dortigen Erledigungsvermerk und das Versandprotokoll. Das Prozedere sollte eigentlich schon irgend wann Anfang 2022, als der Postausgang verpflichtend wurde, von den Gerichten festgelegt worden sein, ggf. mal in der Verwaltung nachfragen.

  • Die Nichtjustizbenutzer hatten sich anzupassen, Punkt. Unrichtig eingereichte Anträge werden zurückgewiesen, gerne mit süffisantem Hinweis, dass man für die Funktionsfähigkeit der entsprechenden Infrastruktur eben zu sorgen habe.

    Aber für die Justiz selbst soll das nicht gelten?

    Doch, bitte, ich hätte lieber heute als morgen flächendeckend länderübergreifend eRV.
    Nachdenken, ob der Versand oder Empfang zwingend digital sein muss, darf man aber. Mit Fragen der Formwirksamkeit schlagen wir uns im GB doch mW ziemlich oft herum.

    Die digitale Justiz erscheint mir im Moment ein gesetzgeberischer und föderaler Flickenteppich zu sein. Am Ende der Nahrungskette können wir die Infrastruktur zumindest in unserem Land nicht selbst bestimmen. Ich kann mir kein digitales Ausgangspostfach mit qeS schnitzen, selbst wenn ich mich als GBA (eigentlich selbstverständlich) für eine Behörde halte, meine Oberbehörden und die Verwaltung aber nicht. Da ist auch ehrlich kein Platz für Süffisanz, sondern nur die Erkenntnis, dass dank "alles muss digital" ein Zwangsgeldauftrag fünfmal so lang braucht, bis er raus ist, als bisher.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Wozu muss man eigentlich dem Dienstherrn den Personalausweis vorlegen, um eine Signaturkarte zu bekommen (meiner ist z.B. schon lange abgelaufen)?

    Ich vermute, weil es in den Verfahren zur Signaturbeschaffung so vorgesehen ist. Der Ausweis wird ja vom Dienstherren nur dem Signaturantrag beigefügt und an die ausgebende Stelle weitergereicht. Vermutlich gibt es in den Vorschriften für Signaturanträge keine Sonderregelungen für Behördenangehörige.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wozu muss man eigentlich dem Dienstherrn den Personalausweis vorlegen, um eine Signaturkarte zu bekommen (meiner ist z.B. schon lange abgelaufen)?

    Mal abgesehen davon, dass es in Deutschland eine allgemeine Ausweispflicht gibt (Teilnahme am Straßenverkehr!):

    Es kann statt des Perso auch ein Dienstausweis vorgelegt werden (soweit vorhanden).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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