Liebe Kollegen/-innen,
in einem Grundbuchverfahren in Rheinland-Pfalz wurde ein Vollstreckungsauftrag an einen GV in Köln (NRW) gesendet mit der Bitte um den Vollstreckungsauftrag zu erledigen.
Unter 5.fachem Hinweis auf den seit 01.01.2022 geltenden §130 d ZPO wurde der Vollstreckungsauftrag unerledigt zurückgesandt. Das Grundbuchamt in Rheinland-Pfalz verwendet das Fachverfahren SolumStar. Hier ist eine elektronische Signatur oder elektronische Versendung eines Vollstreckungsauftrages bislang nicht möglich.
Gibt es in Rheinland-Pfalz weitere Gerichte, die hier bereits in Konflikt kamen mit einem Gerichtsvollzieher der diese Vorschrift zitierte?
Oder gibt es doch die Möglichkeit die Vollstreckungsaufträge elektronisch zu übersenden?
Bislang wurde die nicht elektronische Einreichung kommentarlos akzeptiert. Zumal wie oben beschrieben, mir auch nicht die Möglichkeit der elektronischen Einreichung im Grundbuchverfahren bekannt sind.
Um die Mitteilung der bisherigen Erfahrungen hierzu wäre ich dankbar.