eAkte und Papierform

  • Müssen Beschlüsse zwingend über die eAkte erlassen werden oder ist es in Eilfällen auch zulässig, dass Beschlüsse wie bisher in Papierform erlassen und unterschrieben werden ?

    Es ist nicht selten, dass mit der eAkte nicht gearbeitet werden kann, da immer wieder Programmprobleme bestehen.

  • Wenn die eAkte eingeführt ist , ist sie wohl zwingend.

    Wenn man als Entscheider seine Beschlüsse ( forumSTAR ) erstellt, kann man das nicht mehr in Papierform tun.

    M.E. muss der forumSTAR-Beschluss eben halt später in die eAkte "übertragen" und signiert werden, wenn diese wieder funzt.

    Das kann bei einem Beschluss , der um 16.45 Uhr herum erstelllt wird, dann auch der nächste Tag sein.

  • Wenn die eAkte eingeführt ist , ist sie wohl zwingend.

    Wenn man als Entscheider seine Beschlüsse ( forumSTAR ) erstellt, kann man das nicht mehr in Papierform tun.

    Es gibt durchaus eilige Sachen, in denen man (der Richter) nicht warten kann bis das Programm für die eAkte (am nächsten Tag?) wieder funktioniert.

    In diesen Fällen werden Beschlüsse zwar ggf. in ForumStar erstellt, dann jedoch ausgedruckt, vom Richter unterschrieben und später zur eAkte gescannt. mit anschließender Signatur.

  • wir hatten hier in diversen Fällen auch mehrtägige Probleme mit den elektronischen Akten und insbesondere mit dem großflächigen und gleichzeitigen Tausch von Signaturkarten;

    es wurde uns mitgeteilt, wir könnten insbesondere eilige Sachen auch papierhaft entscheiden und die unterschriebenen Entscheidung im Nachgang für die verscannen lassen

    mich selbst hat es nicht betroffen, deshalb habe ich keinen weiteren Gedanken daran verschwendet, hatte aber schon auch gewisse Grundzweifel, ob das so zulässig ist...

    (Wenn ja, könnte man schon darüber nachdenken, warum das eigentlich nur dann zulässig sein soll, wenns grade in den Kram passt....)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn die eAkte eingeführt ist , ist sie wohl zwingend.

    Wenn man als Entscheider seine Beschlüsse ( forumSTAR ) erstellt, kann man das nicht mehr in Papierform tun.

    M.E. muss der forumSTAR-Beschluss eben halt später in die eAkte "übertragen" und signiert werden, wenn diese wieder funzt.

    Das kann bei einem Beschluss , der um 16.45 Uhr herum erstelllt wird, dann auch der nächste Tag sein.

    Zwingend ist nur die elektronische Aktenführung. Beschlüsse können auch weiterhin in Papierform wirksam erlassen werden, müssen dann aber in die eAkte übertragen werden.

    Siehe § 298a Absatz 2 Satz 4 ZPO (bzw. § 14 Absatz 1 Satz 2 FamFG bzw. § 32e Absatz 3 StPO)

    In der Gesetzesbegründung zu § 298a Absatz 2 Satz 4 ZPO

    https://dserver.bundestag.de/btd/18/122/1812203.pdf

    dort Seite 80 heißt es:

    Zitat

    Satz 4 enthält eine Sonderregelung für die urschriftersetzende Übertragung handschriftlich unterzeichneter gerichtlicher Schriftstücke (insbesondere Urteile und Beschlüsse) in die elektronische Form. Bei der urschriftersetzenden Übertragung solcher Schriftstücke bedarf es danach eines vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle qualifiziert elektronisch signierten Übertragungsnachweises. Dabei können Bund und die Länder auf der Grundlage von § 153 Absatz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmen, dass mit dieser Aufgabe auch betraut werden kann, wer auf diesem Sachgebiet über einen dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechenden Wissens- und Leistungsstand verfügt. Die auf diese Weise erstellten elektronischen Dokumente werden damit originäre gerichtliche elektronische Dokumente. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass gerichtliche Dokumente nach Einführung der elektronischen Akte regelmäßig bereits als elektronisches Dokument nach § 130b Satz 1 ZPO-E errichtet und von den verantwortlichen Personen qualifiziert elektronisch signiert werden. Satz 4 ermöglicht es jedoch, dass Urteile und Beschlüsse auch nach verbindlicher Einführung der elektronischen Akte von den Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (bei der Kammer für Handelssachen) in Papierform unterzeichnet und anschließend ersetzend in ein elektronisches Dokument überführt werden können, soweit die organisatorischen Abläufe oder andere Gründe dies erfordern. Dazu können insbesondere die Unterzeichnung durch die ehrenamtlichen Richter und die Beschlussfassung im Bereitschaftsdienst zählen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32e Absatz 3 Satz 1 StPO-E) verwiesen.

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