Hallo,
ich bin sowohl hier als auch im Bereich Beratungshilfe neu und würde mich über einen Erfahrungsaustausch und wertvolle Tipps freuen.
Bei mir laufen sehr viele Vergütungsanträge mit einer Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV RVG auf.
Bei den meisten Angelegenheiten ist ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (meist Jobcenter oder gesetzliche Krankenkasse) erfolgt.
Nach meinen Recherchen wäre eigentlich eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X erforderlich, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.
Die Bescheide des Jobcenters beinhalten allerdings keine Kostenentscheidung, sie nehmen nicht einmal auf den Widerspruch Bezug (lediglich "Änderungsbescheid").
Die nächste Frage wäre sodann: Entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG ohne Weiteres (nur Widerspruch eingelegt und begründet).
Da ich hierzu im Forum bereits einige verschiedene Ansichten gefunden habe, bin ich nun vollends verwirrt.
Auch zu der Frage, ob überhaupt Beratungshilfe zur Einlegung eines Widerspruchs bewilligt werden sollte, sind verschiedene Ansichten vertreten.
Daher für mich die Frage:
Wie ist die gängige Praxis?
Viele Grüße