Verordnung (EG) 2201/2003, Art. 39 Zuständigkeit & Voraussetzungen

  • Hey liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich habe einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 39 der Verordnung (EG) 2201/2003 auf dem Tisch.

    Zur Zuständigkeit habe ich jetzt schon mehrfach gelesen, dass die Geschäftsstelle nach § 48 Abs. 1 IntFamRVG zuständig ist. Der Paragraph wurde aber mittlerweile geändert.

    Meine Geschäftsstelle meint, dass der Rpfl zuständig ist, da es noch ein älteres Verfahren ist. Für die neueren ist wohl der Richter zuständig.

    Könnt ihr mir sagen, ob das stimmt?

    Außerdem weiß ich überhaupt nicht, wie ich diese Bescheinigung zu erteilen habe. Den Vordruck habe ich schon gefunden, muss ich den jetzt aber auf deutsch nehmen oder in der Sprache des Landes, in dem die Bescheinigung zur Anerkennung vorgelegt werden soll?

    Als Ursprungsmitgliedsstaat nehme ich dann Deutschland als das Land, in dem die Scheidung erfolgt ist, oder Tschechien, da die Ehefrau und Antragstellerin bzgl. der Bescheinigung in Tschechien geboren ist?

    An sich wird die Bescheinigung dann einfach unterschrieben, gesiegelt und ausgehändigt?

    ich hoffe auf schnelle Antworten, weil die Bescheinigung am Dienstag bereits abgeholt werden soll.

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