Dauerkunde ohne besondere Begründung- wie verneine ich das Rechtsschutzinteresse, was darf ich erfordern?

  • Moin,

    habe jetzt Beratungshilfe meiner Kollegin:

    Es gibt ein Pärchen, leben von Sozialhilfe im Eigenheim.

    Bisherige Verfahren ca. 160 im letzten Jahr.

    Die beantragen jeweils immer Beratungshilfe für anwaltliche Widersprüche gegen die Bescheide der Stadt.

    Kfz Versicherung wird fällig- Antrag auf Erhöhung Sozialhilfe und Widerspruch gegen Ablehnung.

    Schranktür muss repariert werden- Antrag auf Erhöhung Sozialhilfe und Widerspruch gegen Ablehnung.

    Kfz Reparatur- Antrag auf Erhöhung Sozialhilfe und Widerspruch gegen Ablehnung.

    Kettensäge braucht Reparatur- Antrag auf Erhöhung Sozialhilfe und Widerspruch gegen Ablehnung.

    Passbilder und neuer Perso- Antrag auf Erhöhung Sozialhilfe und Widerspruch gegen Ablehnung.

    Koffer geht kaputt- ihr könnt es euch denken, es wundert mich, dass noch nicht dabei war: Essen beim Dönermann....

    Bisher haben meine Kolleginnen hier Beratungshilfe gewährt- ich bin der Meinung, die können die anwaltlichen Sätze: "sind nicht in der Lage die Kosten selbst zu tragen und legen daher Widerspruch ein" mittlerweile selbst schreiben und außerdem wird es wohl kaum Erfolgsaussichten geben, oder?

    Möchte allein heute ungern weitere 16 Beratungshilfen bewilligen und benötige mal Hilfe wie ich das am Besten ablehne und begründe, insbesondere weil der RA ja definitiv dagegen angehen wird, da er bisher immer Scheine bekommen hat und sich weiterhin der Eindruck aufdrängt, dies sei eine seiner Haupteinnahmequellen.

    Darf ich eventuell auch die Ergebnisse der Widersprüche erfordern? Um nachvollziehen zu können, ob diese überhaupt abgesandt wurden und auch um festzustellen, ob es da jemals einen Erfolg gab? Hab ich bisher nie gemacht, aber diese Widersprüche sind so unrealistisch und der Widerspruch ein vorgefertigter Text, ohne jegliche Rechtsnorm, nur mit:

    sind nicht in der Lage die Kosten zu tragen und benötigen daher die Erhöhung der Sozialleistung

    Da drängt sich der Verdacht auf, dass da was richtig schief läuft bzw es sich hier nur um eine Finanzierung eines Anwalts geht, ohne wirklich etwas erreichen zu wollen außer der Vergütung.

    Danke im Voraus- hab ja schon einige Dauerkunden gesehen, aber dass ist enorm und geht echt gar nicht

  • Ich persönlich würde meine Ablehnung mit Mutwilligkeit begründen. Laut der Kommentierung liegt ja Mutwilligkeit vor, wenn Beratungshilfe für Angelegenheiten in Anspruch genommen wird, wo ein Selbstzahler bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen.

  • Darf ich eventuell auch die Ergebnisse der Widersprüche erfordern? Um nachvollziehen zu können, ob diese überhaupt abgesandt wurden und auch um festzustellen, ob es da jemals einen Erfolg gab? Hab ich bisher nie gemacht, aber diese Widersprüche sind so unrealistisch und der Widerspruch ein vorgefertigter Text, ohne jegliche Rechtsnorm, nur mit:

    sind nicht in der Lage die Kosten zu tragen und benötigen daher die Erhöhung der Sozialleistung

    Wenn die Widersprüche tatsächlich so aussehen, ist eine Vertretung durch den Rechtsanwalt nicht notwendig und somit auch nicht vorn der Beratungshilfe umfasst. Das hätte zur Folge, dass der RA nur für die Beratungs, aber nicht für die Vertretung aus der Staatskasse vergütet werden kann.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Darf ich eventuell auch die Ergebnisse der Widersprüche erfordern? Um nachvollziehen zu können, ob diese überhaupt abgesandt wurden und auch um festzustellen, ob es da jemals einen Erfolg gab? Hab ich bisher nie gemacht...

    Wow. Ich dachte, der RA muss nachweisen, dass die Angelegenheit beendet ist, damit er abrechnen kann. Und gerade im Sozialrecht (na gut, nicht bei Deinen kruden Beispielen) besteht doch auch die nicht unrealistische Chance, dass der Gegner die RA-Vergütung tragen muss.

  • ich habe (aber das ist sehr arbeits- und insbesondere zeitintensiv (und zeit ist ein knappes gut!) immer versucht, die Sachen auf Einzelfälle herunterzubrechen;

    nur weil jemand viele Anträge stellt und viele rechtliche Beratungen beanspruchen möchte, habe ich die BerH nicht versagt/versagen wollen;

    Das heißt aber für mich nicht, dass man die Anträge einfach durchwinken sollte, vielmehr meine ich, dass es richtig ist die Anträge im und am Einzelfall genau zu prüfen.

    Die genaue Prüfung der Einzelfälle (und auch mehrfache Rückfrage) führt häufig dann als Nebeneffekt von ganz allein dazu, dass die Ratsuchenden und vll ihre Rechtsanwälte ihre Sachen zu reduzieren...

    Abgesehen davon habe ich in aller Regel eine Bagatellgrenze berücksichtigt; bei Anliegen mit Volumen unter der Beratungsgebühr beim RA habe ich schon deswegen die BerH wg. Mutwilligkeit versagt.

    Ansonsten habe ich den Antragstellern immer abverlangt, einen konkreten "Ansatzpunkt" zu liefern, warum sie meinen, rechtsanwaltliche Beratung/Unterstützung zu benötigen

    => der Ratsuchende muss erklären, bspw. wie er selbst auf den Gedanken kommt, der einzelne Bescheid sei unrichtig; oder inwiefern führt ein Defekt der Kettensäge zu einem Beratungsbedürfnis

    ein reines "Gefühl" habe ich nicht reichen lassen; eine reine Ablehnung eines Antrags (oder eines bspw. Reparaturanspruchs/Schadensersatzanspruchs) ebensowenig; es musste schon dargestellt werden, was genau den Ratsuchenden dazu geführt hat, eine Überprüfung anzustreben

    Die Gewichtigkeit des rechtlichen Problems habe ich auch immer berücksichtigt: wurde der Ratsuchende von seinem Arbeitgeber gekündigt oder werden ihm erhebliche Straftaten zur Last gelegt, habe ich für das Überprüfungsbedürfnis geringere Maßstäbe angelegt, als wenn bspw. der Ratsuchende eine defekte Bohrmaschine repariert haben möchte/ersetzt bekommen möchte.


    Davon zu trennen, aber im Anschluss zu beantworten ist die Frage der Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung- und damit der Erstattungsfähigkeit der erhöhten RA-Gebühren

    und ja da kann und darf man auch die Widerspruchsschreiben, die Inanspruchnahmeschreiben an die Gegenseite oder bspw. das Schreiben durch das Ansprüche zurückgewiesen wurden, einfordern.

    Hätte der Ratsuchende die Schreiben (nach der Beratung!) selbst verfassen können wird die Vergütung gekürzt.

    Hier ist wieder einzubeziehen: wie bedeutsam und wie schwierig war die Sache

    (Arbeitsplatzverlust= schlimm=> RA Vertretung erforderlich, auch wenn nicht so schwierig;

    Bohrmaschine innerhalb von 2 Wochen defekt; einfach und nicht schlimm: RA Vertretung nicht erforderlich)

    Jetzt hab ich viel geschrieben und 2/3 gingen an den eigentlichen Fragen vorbei fürchte ich; Ich lass es jetzt trotzdem stehen, vielleicht ist es ja nützlich

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich habe für Dauerkunden der bezeichneten Art folgenden Passus für die Begründung des auf Mutwillen gestützten, ablehnenden Bescheides entwickelt und schon mehrfach verwendet:

    "Der Rechtsuchende hat seit XXX bis XXX in XXX Fällen um Beratungshilfe nachgesucht. In mindestens XXX Fällen davon ging es inhaltlich immer wieder um denselben Themenkomplex, nämlich XXX. Eine anwaltliche Erstberatung kostet nach Maßgabe des § 34 RVG einschließlich Umsatzsteuer knapp 300,00 EUR. Ein Selbstzahler hätte also für die vorgenannten Angelegenheiten insgesamt rund XXX EUR (oder noch mehr, wenn und soweit es nicht bei einer Erstberatung geblieben wäre) aufwenden müssen.

    Diese Größenordnung zeigt deutlich, dass die derart exzessive Inanspruchnahme staatlicher Mittel für den erstrebten Zweck mutwillig ist."

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Solche Antragsteller sind unangenehm und in dieser extremen Ausprägung habe ich das auch noch nicht erlebt....

    Ich würde zunächst für die Anträge auf Erhöhung der Sozialhilfe gar nicht bewilligen (Stichwort: Behördenberatungspflicht und Eigeninitiative), sondern erst für die Widersprüche. Für diese allerdings auch nur, wenn die Widerspruchsfrist noch läuft. Leider wird man bei "professionellen Sozialhilfebeziehern" kaum erleben, dass Fristen verstrichen sind.

    Zudem würde ich im nächsten Schritt schauen, ob für etwas sehr ähnliches schon einmal bewilligt wurde. Da gibt es doch die Rechtsprechung zu unechten Musterverfahren aus dem Bereich der Filesharing Abmahnungen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 3151/10), vielleicht kann man damit auch das ein oder andere aussieben.

    Ansonsten hätte ich noch eine etwas gewagte Idee, die ich einfach mal in den Raum stellen möchte:

    Normalerweise sagt man ja, dass kostenpflichtige andere Hilfsmöglichkeiten nur zumutbar sind, wenn sie die Selbstbeteiligung bei Beratungshilfe nicht oder nur unwesentlich überschreiten. Daher kann man die Antragsteller in der Regel nicht dazu auffordern, gebührenpflichtige Mitgliedschaften abzuschließen um auf diese Art eine Rechtsberatung zu erhalten. So wie du den Fall schilderst, könnte man hier vielleicht ausnahmsweise von dem Grundsatz abweichen. Bei 15€ Selbstbeteiligung pro Fall dürfte sich die Mitgliedschaft in einem Sozialverband sehr schnell rechnen und es gibt berechtigte Gründe zur Annahme, dass auch künftig häufig sozialhilferechtliche Fragen auftauchen werden.

    Bei "Gesamtbetrachtung" der Antragsteller könnte daher auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei einem Sozialverband eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit sein.

  • Hier dürfte im Gesamtzusammenhang eindeutig Mutwilligkeit vorliegen.

    Es ist bloß dogmatisch schwierig mit diesem Argument pauschal Anträge abzuweisen. Es muss eigentlich für den Einzelfall die Feststellung der Mutwilligkeit erfolgen.

    Wenn es allerdings so weit kommt - wie es hier möglicherweise ist -, dass pauschal für jeden Bescheid Beratungshilfe beantragt wird, kann man m.E. schon dazu kommen auch die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für pauschal mutwillig zu halten. Das ist aber ein sehr schmaler Grat.

    Es muss zumindest gewürdigt werden, ob nicht diesmal "ausnahmsweise" keine Mutwilligkeit vorliegt.

    Ansonsten habe ich den Antragstellern immer abverlangt, einen konkreten "Ansatzpunkt" zu liefern, warum sie meinen, rechtsanwaltliche Beratung/Unterstützung zu benötigen

    So habe ich das auch immer gehandhabt.

    Ich habe wenn es um Sozialhilfebescheide ging regelmäßig ausgeführt:

    "Es wird um Mitteilung gebeten inwiefern für die Antragstellerin Anhaltspunkte für eine mögliche Unrichtigkeit des Bescheides vorlagen und inwiefern diese versucht hat die Angelegenheit selbstständig zu klären.

    Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe zur Überprüfung von behördlichen Bescheiden „ins Blaue hinein“ ist mutwillig."

    Ich habe für Dauerkunden der bezeichneten Art folgenden Passus für die Begründung des auf Mutwillen gestützten, ablehnenden Bescheides entwickelt und schon mehrfach verwendet:


    "Der Rechtsuchende hat seit XXX bis XXX in XXX Fällen um Beratungshilfe nachgesucht. In mindestens XXX Fällen davon ging es inhaltlich immer wieder um denselben Themenkomplex, nämlich XXX. Eine anwaltliche Erstberatung kostet nach Maßgabe des § 34 RVG einschließlich Umsatzsteuer knapp 300,00 EUR. Ein Selbstzahler hätte also für die vorgenannten Angelegenheiten insgesamt rund XXX EUR (oder noch mehr, wenn und soweit es nicht bei einer Erstberatung geblieben wäre) aufwenden müssen.


    Diese Größenordnung zeigt deutlich, dass die derart exzessive Inanspruchnahme staatlicher Mittel für den erstrebten Zweck mutwillig ist.

    Auch diese Argumentation halte ich für tragfähig.

    Im Übrigen:

    Es wäre zu prüfen, ob nicht bereits bewilligte Beratungshilfen (seit einem Jahr) nach §6a BerHG aufzuheben sind, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen. Darunter fällt auch die Vorliegen einer mutwilligen Inanspruchnahme von Beratungshilfe.

    Wenn sie immer beim gleichen RA sind, dürfte man auch darüber nachdenken, dass dieser nach §8a Abs. 1 S.2 Nr. 1 BerHG seinen Vergütungsanspruch verliert.

  • Zum Thema selbst stimme ich JoansDong zu und finde auch Corypheus' Hinweis auf die Rechtsprechung zum "unechten Musterverfahren" für zielführend.

    Letzten Endes muss es eine einzelne Betrachtung der Anträge geben, aber in vielen Fällen ist die Widerspruchserhebung und -begründung entweder selbst möglich oder aber es ist zumindest vorzutragen, weshalb antragstellerseits der Bescheid für unrichtig erachtet wird.


    Im Übrigen:

    Es wäre zu prüfen, ob nicht bereits bewilligte Beratungshilfen (seit einem Jahr) nach §6a BerHG aufzuheben sind, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen. Darunter fällt auch die Vorliegen einer mutwilligen Inanspruchnahme von Beratungshilfe.

    Wenn sie immer beim gleichen RA sind, dürfte man auch darüber nachdenken, dass dieser nach §8a Abs. 1 S.2 Nr. 1 BerHG seinen Vergütungsanspruch verliert.

    Halte ich für schwierig.

    Ich habe bisher Aufhebungen nur in den Fällen gehabt, in denen sich nachträglich weitere Vermögens- oder Einkommenswerte herausgestellt haben, aufgrund derer die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren.

    Bei der Frage der Mutwilligkeit wird im Zeitpunkt der Bewilligung eine rechtliche Einschätzung vorgenommen, nämlich "erscheint nicht mutwillig". Nachträglich zu sagen "Erscheint mir rückblickend doch mutwillig", halte ich für schwierig, da damit eine Sachentscheidung revidiert wird.

    Das wäre vergleichbar mit der Frage der Berücksichtigung eines Kredits z.B. - Wenn eine Ausgabe als abzugsfähig angesehen wird und daraufhin die Bewilligung erfolgt, kann diese Sachentscheidung nicht über eine Aufhebung ohne Weiteres abgeändert werden, sondern nur, wenn sich z.B. herausstellt, dass der Kredit entgegen des Tatsachenvortrags nicht bedient wird oder es sich um einen Kredit für einen Dritten handelt (oder...). Ich kann also nicht sagen "Kollege X hat das Darlehen berücksichtigt, ich halte das aber nicht (mehr) für berücksichtigungsfähig".

    Normalerweise sagt man ja, dass kostenpflichtige andere Hilfsmöglichkeiten nur zumutbar sind, wenn sie die Selbstbeteiligung bei Beratungshilfe nicht oder nur unwesentlich überschreiten. Daher kann man die Antragsteller in der Regel nicht dazu auffordern, gebührenpflichtige Mitgliedschaften abzuschließen um auf diese Art eine Rechtsberatung zu erhalten. So wie du den Fall schilderst, könnte man hier vielleicht ausnahmsweise von dem Grundsatz abweichen. Bei 15€ Selbstbeteiligung pro Fall dürfte sich die Mitgliedschaft in einem Sozialverband sehr schnell rechnen und es gibt berechtigte Gründe zur Annahme, dass auch künftig häufig sozialhilferechtliche Fragen auftauchen werden.


    Bei "Gesamtbetrachtung" der Antragsteller könnte daher auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei einem Sozialverband eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit sein.

    Kreativer Gedanke, gefällt mir :)

    Als Konterargument wird höchstwahrscheinlich kommen "MEIN Anwalt nimmt die Gebühr aber NIE". Klar, die Gebührenverpflichtung ist der Grundsatz und das Erlassen eine Möglichkeit (Kann-Vorschrift). Wie oft davon Gebrauch gemacht wird, weiß ich nicht.

    Aber ich mag, wie du denkst :D

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nachträglich zu sagen "Erscheint mir rückblickend doch mutwillig", halte ich für schwierig, da damit eine Sachentscheidung revidiert wird.

    Möglich ist das dennoch.

    Insbesondere dann natürlich, wenn Umstände bekannt werden, die bei der Sachentscheidung noch nicht bekannt waren.

    Der Aufhebung nach §6a Abs. 1 BerHG ist es zudem immanent, dass die ursprüngliche Sachentscheidung revidiert wird. Es geht gerade darum, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, obwohl sie bei erster Prüfung bejaht worden waren.

    Das Gesetz erfordert gerade nicht, dass neue Tatsachen bekannt werden.

    Es liegen ja auch gerade keine Ermessensentscheidungen vor, die revidiert werden sollen. Die Mutwilligkeit muss durch nachweisbare Tatsachen festgestellt werden.

    Der Rechtssuchende ist dadurch geschützt, dass er nach §8a Abs. 3 BerHG in diesem Fall der Staatskasse schon gezahlte Vergütungen nicht erstatten muss.

  • Die Mutwilligkeit muss durch nachweisbare Tatsachen festgestellt werden.

    Und genau da ist eben mein Problem :) Die Mutwilligkeit stellt einen subjektiven Tatbestand da, der lediglich durch den Selbstzahlervergleich definiert ist - der zudem durch §3 Abs. 3 S. 2 BerHG nochmal ein wenig aufgeweicht wird.

    Darin sehe ich das "Ermessen", denn die Maßstäbe für die Mutwilligkeit können sehr unterschiedlich sein. Wo der eine sagt "Da könnte man erst noch selbst tätig werden - und zwar schriftlich per EgR", kann jemand anders sagen "Eigenbemühungen wären ersichtlich erfolglos, keine Mutwilligkeit".

    Das ist das einzige, worauf ich hinauswollte und weshalb ich eine nachträgliche Aufhebung wegen Mutwilligkeit für schwierig erachte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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