e-Akte: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • Hallo,

    unser Gericht in NRW arbeitet in M-Sachen seit kurzem mit der e-Akte. Die Pfübse erlassen wir somit auch elektronisch, d.h. mit elektronsicher Signatur. Dieses "Original" wird dann elektronisch an die Gerichtsvollzieherverteilerstellen verschickt. Einen Papier-Pfüb gibt es bei uns nicht mehr, auch keine Ausfertigung.

    Da die Gerichtsvollzieher selbst noch über keine eigene "e-Akte" verfügen, läuft es so, dass die Wachtmeistereien, bei denen die elektronische Post für die Gerichtsvollzieherverteilerstellen ja ankommt, die Eingänge ausdrucken und den Gerichtsvollziehern dann übergeben. Die Gerichtsvollzieher bemängeln jetzt (zum Teil), dass für sie nicht feststellbar ist, ob es sich um eine Ausfertigung des erlassenen Pfüb handelt oder eine bloße Kopie.

    Gibt es das Problem bei anderen Behörden auch?

  • Ja und nein. Es gibt ja auch die Fälle, in denen Gerichtsvollzieher A den Pfüb in seinem Bezirk zustellt und ihn dann an Gerichtsvollzieher B zwecks Zustellung an einen weiteren Drittschuldner im anderen Bezirk weiterleitet. Spätestens dann scheint wohl kein Signaturprotokoll mehr "weitergegeben" zu werden, da es vermutlich bei dem Pfüb, den der Schuldner/Drittschuldner bekommt, nicht mit dran hängt.

  • Ich glaube das Problem könnte alle Gerichte/GV-Verteilerstellen interessieren, im Zweifel bekommen sie ja den elektronischen Pfüb und müssen überlegen was wie auszudrucken/weiterzuleiten ist.

    Ich wäre daher echt an mehr Hinweisen interessiert wie das konkret ablaufen kann, war bisher der Meinung die E-Akte in Zwangsvollstreckung ist ganz weit nach hinten gerutscht, aber vermutlich ist das nur bei uns so...

  • dann ist das aber eher ein Problem was der GVZ weiterleitet.

    Bei einer Papier-Ausfertigung kann er ja auch nicht einfach den Ausfertigungsvermerk weglassen. Bei einem elektron. kann er nicht die Signatur weglassen.

    Richtig.

    Wenn jeder der Beteiligten (Gericht und GVZ) ordnungsgemäß die Dokumente elektronisch weiterleitet (oder vollständig ausdruckt), sollte das Problem nicht auftreten.

  • Unterschreibt bzw. signiert ihr noch die Verfügung?

    nein.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Da die Gerichtsvollzieher selbst noch über keine eigene "e-Akte" verfügen, läuft es so, dass die Wachtmeistereien, bei denen die elektronische Post für die Gerichtsvollzieherverteilerstellen ja ankommt, die Eingänge ausdrucken und den Gerichtsvollziehern dann übergeben.

    Gerichtsvollzieher haben seit dem 01.01.2022 einen sicheren Übermittlungsweg einzurichten, § 173 II Nr. 1 ZPO.

    Daher verstehe ich nicht wirklich, warum die Vorgänge auf der GVZ-Verteilerstelle ausgedruckt werden, anstatt sie schlicht elektronisch weiterzuleiten.

    Dabei werden dann ja auch die Prüfprotokolle zur Signatur übermittelt.

  • Hallo zusammen,

    an den Beitrag würde ich mich gerne dranhängen.

    Wir versenden in der eAkte auch nur das Original (mit einem Hinweisstempel, dass es sich um das elektronische Original handelt und daher keine Ausfertigung erteilt wird).

    Diese Vorgehensweise hat bisher auch immer funktioniert. Jetzt hat sich allerdings ein Gläubigeranwalt beschwert, dass er im Formular beantragt hatte, eine Ausfertigung zu erteilen. Er führt an, dass dieser Antrag dann hätte zurückgewiesen werden müssen. Er besteht weiter auf die Erteilung einer Ausfertigung. Hattet ihr solche Probleme schon bzw. wie geht ihr in der eAkte mit den Anträgen auf Erteilung einer Ausfertigung um?

    Vielen Dank schon mal und liebe Grüße :)

  • Wenn er das beantragt und das Gesetz das ausdrücklich vorsieht, wie würdest du eine Zurückweisung begründen wollen?

    Erteilen und gut ist.

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