Formulierung Protokoll über Vergleich (Auflassung)

  • Hallo,

    ich grüble gerade über einem Auflassungsantrag aufgrund eines Vergleichs, weil ich mit dem Protokollinhalt hadere. (Aber nicht weil nur die Anwälte da waren! Dieses Problem ist mir bekannt und muss hier nicht weiter diskutiert werden!)

    Dort heißt es:

    "Dem Beklagtervertreter wird der Vergleichsvorschlag der Klagepartei im Schriftsatz vom x. zur Durchsicht vorgelegt. Ebenso wird dem Klägervertreter der Vergleichsvorschlag nochmals zur Durchsicht vorgelegt.

    Beide Parteivertreter genehmigen den Vergleichstext im Schriftsatz vom x.

    Der Schriftsatz vom x. wird zu Protokoll als Anlage 1 genommen."

    Muss ich das jetzt wirklich als Abschluss des Vergleichs sehen? Das steht nämlich nirgends ausdrücklich drin. Die Auflassung selbst wäre in dem Schriftsatz vorbildlich formuliert enthalten.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich denke schon, daß (zumindest die naheliegende Auslegung ergibt, daß) man sich entsprechend dem in der Anlage enthaltenen Wortlaut verglichen hat.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Beachte ggf., dass Eintragungen von Auflassungen nur von Notaren beantragt werden sollen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, § 13 Absatz 1 Satz 3 GBO). Hier im Forum ist jedenfalls schon diskutiert worden, ob das nicht auch für gerichtliche Vergleiche gelten müsste:

    Rosi1
    28. Dezember 2022 um 09:11
  • Ich hätte keine Bedenken, da einen Vergleichsschluss zu bejahen. Das mit dem Vorlegen zur Durchsicht steht ja so in § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dass der Vergleich auch als Anlage zum Protokoll genommen werden kann ergibt sich aus § 160 Abs. 5 ZPO.

    Zu beachten wäre evtl. noch § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO, wobei mir nicht ganz klar ist, ob diese Vorschrift auch für den gerichtlichen Vergleich gelten soll.

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