Pfändung Erlösanspruch und Hinterlegung

  • Guten Morgen,

    im Zwangsversteigerungsverfahren wurde bereits durch einige Gläubiger der Erlösanspruch aus dem Zwangsversteigerungsverfahren gepfändet. Beteiligt sind 3 (ehemalige) Eigentümer.

    Ich habe auch schon folgende Pfändungen bezüglich einem der drei Eigentümer vorliegen, jedoch ist der Erlös noch nicht hinterlegt:

    1. "Herausgabeanspruch des hinterlegten Versteigerungserlöses in dem Verfahren X. Gleichzeitig werden die Rechte an Stelle des Schuldners ausgeübt und um Überweisung von Betrag Y gebeten."

    - Eingang August 2022 -

    DS ist das Amtsgericht, Hinterlegungsstelle

    2. Im September 2022 wurde ein Pfüb erlassen, mit welchem der Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses im Verfahren X gepfändet wurde. DS ist das Land vertr. durch das AG, vertr. d. Direktor

    Dies wurde mir durch die Zwangsversteigerungsabteilung Ende November mitgeteilt.

    Frage 1: Grundsätzlich besteht ja die Möglichkeit auch zukünftige, angebliche Ansprüche zu pfänden. Daher dürfte der 1. Pfüb ja nicht ins Leere gehen oder doch?

    Da bisher keine Einigung erzielt wurde, beabsichtigt das Versteigerungsgericht jetzt den Erlösüberschuss zu hinterlegen.

    Zuschlagsbeschluss erging am 19.07.2022.

    Es liegen wohl noch weitere Pfändungen in der K-Akte vor.

    Frage 2: Muss das Versteigerungsgericht jetzt als Empfangsberechtigten auch die Pfändungsgläubiger angeben?

    Frage 3: Setzt sich die Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des Versteigerungserlöses jetzt an dem hinterlegten Versteigerungserlös fort?

    Die Pfändungen können ja nicht nur aufgrund der Hinterlegung nicht mehr zu berücksichtigen sein.

    Frage 4: Sofern die beiden Pfüb wirksam sind und auch wirksam zugestellt wurden, in welcher Reihenfolge müsste ich dann eine Auszahlung vornehmen (Pfändungen übersteigen vermutlich den Anteil des Schuldners)?

    Frage 5: Wenn keine Pfändungsgläubiger als Empfangsberechtigte angegeben wurden, kann ich ja nur den Pfüb 1 berücksichtigen und auch auszahlen, sofern die weiteren Eigentümer der entsprechenden Verteilung zustimmen?

    Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt und die einzelnen Problematiken verständlich wiedergegeben. (Da wir ein sehr kleines Amtsgericht sind, ist eine Absprache mit der Versteigerungsabteilung kein Problem, sodass der Hinterlegungsantrag richtig gestellt wird)

  • DS ist das Amtsgericht, Hinterlegungsstelle

    DS ist das Land vertr. durch das AG, vertr. d. Direktor

    Die Pfändungen dürften beiden ins Leere gehen, weil das Zwangsversteigerungsgericht (respektive das hinter ihm stehende Land) nicht Drittschuldner des zu pfändenden Anspruches auf den Versteigerungserlös sein kann.

    Das Gericht verteilt den Versteigerungserlös bloß in amtlicher Eigenschaft. Dies macht es nicht zum Drittschuldner des gepfändeten Anspruches (vgl. Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung, 17. Auflage, Rn. A.174, A.26 und F.220).

    Der Anspruch auf den Versteigerungserlös ist ein drittschuldnerloses Recht.

  • DS ist das Amtsgericht, Hinterlegungsstelle

    DS ist das Land vertr. durch das AG, vertr. d. Direktor

    Die Pfändungen dürften beiden ins Leere gehen, weil das Zwangsversteigerungsgericht (respektive das hinter ihm stehende Land) nicht Drittschuldner des zu pfändenden Anspruches auf den Versteigerungserlös sein kann.

    Das Gericht verteilt den Versteigerungserlös bloß in amtlicher Eigenschaft. Dies macht es nicht zum Drittschuldner des gepfändeten Anspruches (vgl. Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung, 17. Auflage, Rn. A.174, A.26 und F.220).

    Der Anspruch auf den Versteigerungserlös ist ein drittschuldnerloses Recht.

    Der Pfüb Nr. 1 pfändet jedoch den zukünftigen Anspruch: "Herausgabeanspruch des hinterlegten Versteigerungserlöses in dem Verfahren X"

  • Die Pfändungen dürften beiden ins Leere gehen, weil das Zwangsversteigerungsgericht (respektive das hinter ihm stehende Land) nicht Drittschuldner des zu pfändenden Anspruches auf den Versteigerungserlös sein kann.

    Das Gericht verteilt den Versteigerungserlös bloß in amtlicher Eigenschaft. Dies macht es nicht zum Drittschuldner des gepfändeten Anspruches (vgl. Stöber/Rellermeyer Forderungspfändung, 17. Auflage, Rn. A.174, A.26 und F.220).

    Der Anspruch auf den Versteigerungserlös ist ein drittschuldnerloses Recht.

    Gleiches dürfte dann ja auch für die Teilungsversteigerung gehen.

    Der Pfüb mit dem Versteigerungsgericht als DS kann auch nicht wirksam werden, wenn dieser an den Schuldner (bzw. im Falle der Teilungsversteigerung an alle ehem. Eigentümer) zugestellt wird oder?

    Es müsste definitiv ein neuer Pfüb mit dem richtigen DS erlassen werden?

  • Pfändbar wäre der Anspruch erst, wenn dieser auch entstanden ist, also erst mit Hinterlegung.

    Irgendwann mal vielleicht entstehende Ansprüche gegen die Hinterlegungsstelle kann man genauso wenig vorher pfänden, wie den Steuererstattungsanspruch für das Jahr 2032

  • Das wäre in meinen Augen zumindest auslegungsfähig, je nach Benennung des gepfändeten Anspruchs.

    Berücksichtigt werden kann aber die Pfändung allenfalls, wenn die Pfändung bis zur Ausführung des Teilungsplanes, unter Beifügung der an die Schuldner zugestellten Ausfertigungen der PfÜBse, durch den Gläubiger beim Versteigerungsgericht angemeldet wird.

    Sofern die ehem. Eigentümer eine Erbengemeinschaft sind, dürfte der Übererlösanspruch gesondert nicht pfändbar sein, sondern nur der Erbteil des Schuldners insgesamt.

  • Der Pfüb Nr. 1 pfändet jedoch den zukünftigen Anspruch: "Herausgabeanspruch des hinterlegten Versteigerungserlöses in dem Verfahren X"

    Da hatte ich nicht richtig aufgepasst, sorry.

    Der künftige Auszahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle ist wie WinterM richtig schrieb vor Hinterlegung nicht pfändbar.

    Ich hatte als VollstrG zu so einer Konstellation mal folgendes ausgeführt:

    "Die Pfändung des Anspruches auf Herausgabe von erst zukünftig hinterlegten Beträgen und Gegenständen ist vorliegend unzulässig.

    Künftige Ansprüche können nur gepfändet werden, wenn zur Zeit der Pfändung bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (ständige Rechtsprechung des BGH, exemplarisch: BGH, Beschluss vom 31.10.2003, IXa ZB 200/03).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass eine entsprechende Rechtsbeziehung zwischen Hinterlegungsstelle und Schuldner besteht. Eine solche kann ohnehin nur in Ausnahmefällen bestehen (z.B. bei fortlaufender monatlicher Hinterlegung aus Dauerschuldverhältnissen)."

  • So, mittlerweile hat das Zwangsversteigerungsgericht Hinterlegungsantrag gestellt, um den Erlösüberschuss zu hinterlegen.

    Als Empfangsberechtigte wurden die ehemaligen fünf Eigentümer (Empfangsberechtigte zu 1-5) angegeben und bei einem der Eigentümer angegeben, dass weiterhin zu beachten ist, dass Pfändungen/Arreste vorliegen für 6. Person X und 7. Person Y.

    Aus der Zwangsversteigerungsakte ergibt sich jetzt eindeutig, dass Drittschuldner das Zwangsversteigerungsgericht (Pfändung des anteiligen Versteigerungserlöses des Zwangsversteigerungsverfahrens) ist. Ein Nachweis über die Zustellung an den Schuldner selbst ergibt sich nicht.

    Wie gehe ich jetzt mit den Pfändungen/Arresten der Person X und Y vor?

  • Wie gehe ich jetzt mit den Pfändungen/Arresten der Person X und Y vor?

    Es ist Sache des Hinterlegers die Wirksamkeit der Pfändungen (an der Quelle) zu beurteilen und dies im Hinterlegungsantrag anzugeben. Dann ist sofern die Voraussetzung zur Auszahlung an den Schuldner vorlägen an den Gläubiger auszuzahlen.

    Die Frage der Wirksamkeit kann nicht offen bleiben, es sei denn sie ist (auch) selbst Hinterlegungsgrund

    Sofern wegen der Ungewissheit ebenjener Wirksamkeit hinterlegt wurde ist dies anzugeben. Dann bedarf es der Einigung von Gläubiger und Schuldner (und etw. weiterer Empfangsberechtigten) oder einer prozessgerichtlichen Entscheidung.

    So oder so entscheidet nicht die Hinterlegungsstelle darüber, ob die Pfändungen wirksam und wer deshalb das Geld bekommt.

  • Das heißt ich müsste darauf hinwirken, dass sich aus dem Hinterlegungsantrag genau ergibt, welcher Gläubiger welchen Anteil bzw. welcher Betrag aus dem Anteil des Schuldners in welchem Rang zusteht?

    Zum Beispiel:

    Empfangsberechtigter zu 5. Person D, Pfändung in Höhe von X € für Y, im Rang danach Pfändung in Höhe von X € für Z

    Oder muss ich das selbst ermitteln anhand der Zwangsversteigerungsakte?

  • Aus der Zwangsversteigerungsakte ergibt sich jetzt eindeutig, dass Drittschuldner das Zwangsversteigerungsgericht (Pfändung des anteiligen Versteigerungserlöses des Zwangsversteigerungsverfahrens) ist. Ein Nachweis über die Zustellung an den Schuldner selbst ergibt sich nicht.

    Dazu möchte ich nur anmerken, dass der Erlösanspruch als drittschuldnerloses Recht beim Berechtigten gepfändet wird.

    Zustellungsnachweis an den Schuldner wäre zwingende Voraussetzung zur Wirksamkeitsprüfung.

    "Der Erlösanspruch wird dagegen drittschuldnerlos gepfändet, so dass die Pfändung nur mit Zustellung an den Schuldner wirksam wird (§ 857 II ZPO; Stöber Forderungspfändung Rn. 1893 i. d. 14. Aufl.)." am 01.09.2011 von 1556 in "Minderanmeldung einer Grundschuld zum Verteilungstermin"

  • Aus der Zwangsversteigerungsakte ergibt sich jetzt eindeutig, dass Drittschuldner das Zwangsversteigerungsgericht (Pfändung des anteiligen Versteigerungserlöses des Zwangsversteigerungsverfahrens) ist. Ein Nachweis über die Zustellung an den Schuldner selbst ergibt sich nicht.

    Dazu möchte ich nur anmerken, dass der Erlösanspruch als drittschuldnerloses Recht beim Berechtigten gepfändet wird.

    Zustellungsnachweis an den Schuldner wäre zwingende Voraussetzung zur Wirksamkeitsprüfung.

    "Der Erlösanspruch wird dagegen drittschuldnerlos gepfändet, so dass die Pfändung nur mit Zustellung an den Schuldner wirksam wird (§ 857 II ZPO; Stöber Forderungspfändung Rn. 1893 i. d. 14. Aufl.)." am 01.09.2011 von 1556 in "Minderanmeldung einer Grundschuld zum Verteilungstermin"

    Das dürfte ja aber vom ZVG Gericht und nicht von der Hinterlegungsstelle zu prüfen sein. Wenn mir das ZVG Gericht als Empfangsberechtigte die Pfändungsgläubiger angibt, habe ich das ja nicht noch einmal zu prüfen.

  • Das heißt ich müsste darauf hinwirken, dass sich aus dem Hinterlegungsantrag genau ergibt, welcher Gläubiger welchen Anteil bzw. welcher Betrag aus dem Anteil des Schuldners in welchem Rang zusteht?

    Zum Beispiel:

    Empfangsberechtigter zu 5. Person D, Pfändung in Höhe von X € für Y, im Rang danach Pfändung in Höhe von X € für Z

    Oder muss ich das selbst ermitteln anhand der Zwangsversteigerungsakte?

    Oder müssten eventuell sogar 3 Hinterlegungsanträge gestellt werden?

  • Das heißt ich müsste darauf hinwirken, dass sich aus dem Hinterlegungsantrag genau ergibt, welcher Gläubiger welchen Anteil bzw. welcher Betrag aus dem Anteil des Schuldners in welchem Rang zusteht?

    Zum Beispiel:

    Empfangsberechtigter zu 5. Person D, Pfändung in Höhe von X € für Y, im Rang danach Pfändung in Höhe von X € für Z

    Oder muss ich das selbst ermitteln anhand der Zwangsversteigerungsakte?

    Selbst ermitteln als Hinterlegungsstelle?? Ziemlich sicher: Nein.

    Ich mache hier am AG ZVG, aber dass meine Kollegin von der Hinterlegungsstelle etwas in der ZVG-Akte ermittelt? Kann ich mir nicht vorstellen...

  • Keiner eine Idee?

    Als Empfangsberechtigte wurden die ehemaligen fünf Eigentümer (Empfangsberechtigte zu 1-5) angegeben und bei einem der Eigentümer angegeben, dass weiterhin zu beachten ist, dass Pfändungen/Arreste vorliegen für 6. Person X und 7. Person Y.

    Kann ich den Hinterlegungsantrag so annehmen? (jetzt mal unabhängig von einer Herausgabe)

  • Hey, ich möchte mich hier mal anschließen:

    Bei mir wird als Drittschuldner angegeben: Hinterlegungsstelle des AG

    Gepfändet werden soll der Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses in dem Zwangsversteigerungsverfahren zwecks Aufhebung der Gemeinschaft vor dem AG xy, Az xx K xx/xx, betreffen die im Grundbuch von xx eingetragenenen Grundstücke.

    Gläubiger ist wohl des andere (ehemalige) Miteigentümer.

    Ich weiß, dass noch nichts hinterlegt ist, was ich ja aber nicht prüfen darf.

    Mein Problem ist: Kann das überhaupt so gepfändet werden?

    Hinterlegt wird ja für die ungeteilte Gemeinschaft?!

    LG :)

  • Wenn mir gerichtsbekannt ist, dass der zu pfändende Anspruch noch nicht entstanden ist, und damit nicht pfändbar ist, gebe ich einen entsprechenden Hinweis, dass der Anspruch erst nach Bewirkung der Hinterlegung der Pfändung unterliegt.

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