Guten Morgen,
im Zwangsversteigerungsverfahren wurde bereits durch einige Gläubiger der Erlösanspruch aus dem Zwangsversteigerungsverfahren gepfändet. Beteiligt sind 3 (ehemalige) Eigentümer.
Ich habe auch schon folgende Pfändungen bezüglich einem der drei Eigentümer vorliegen, jedoch ist der Erlös noch nicht hinterlegt:
1. "Herausgabeanspruch des hinterlegten Versteigerungserlöses in dem Verfahren X. Gleichzeitig werden die Rechte an Stelle des Schuldners ausgeübt und um Überweisung von Betrag Y gebeten."
- Eingang August 2022 -
DS ist das Amtsgericht, Hinterlegungsstelle
2. Im September 2022 wurde ein Pfüb erlassen, mit welchem der Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses im Verfahren X gepfändet wurde. DS ist das Land vertr. durch das AG, vertr. d. Direktor
Dies wurde mir durch die Zwangsversteigerungsabteilung Ende November mitgeteilt.
Frage 1: Grundsätzlich besteht ja die Möglichkeit auch zukünftige, angebliche Ansprüche zu pfänden. Daher dürfte der 1. Pfüb ja nicht ins Leere gehen oder doch?
Da bisher keine Einigung erzielt wurde, beabsichtigt das Versteigerungsgericht jetzt den Erlösüberschuss zu hinterlegen.
Zuschlagsbeschluss erging am 19.07.2022.
Es liegen wohl noch weitere Pfändungen in der K-Akte vor.
Frage 2: Muss das Versteigerungsgericht jetzt als Empfangsberechtigten auch die Pfändungsgläubiger angeben?
Frage 3: Setzt sich die Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des Versteigerungserlöses jetzt an dem hinterlegten Versteigerungserlös fort?
Die Pfändungen können ja nicht nur aufgrund der Hinterlegung nicht mehr zu berücksichtigen sein.
Frage 4: Sofern die beiden Pfüb wirksam sind und auch wirksam zugestellt wurden, in welcher Reihenfolge müsste ich dann eine Auszahlung vornehmen (Pfändungen übersteigen vermutlich den Anteil des Schuldners)?
Frage 5: Wenn keine Pfändungsgläubiger als Empfangsberechtigte angegeben wurden, kann ich ja nur den Pfüb 1 berücksichtigen und auch auszahlen, sofern die weiteren Eigentümer der entsprechenden Verteilung zustimmen?
Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt und die einzelnen Problematiken verständlich wiedergegeben. (Da wir ein sehr kleines Amtsgericht sind, ist eine Absprache mit der Versteigerungsabteilung kein Problem, sodass der Hinterlegungsantrag richtig gestellt wird)