Grundbucheinsicht Kommanditist

  • Hallo zusammen,

    im Grundbuch ist eine KG eingetreten. Der einzige Kommanditist ist verstorben und laut notariellem Testament von seinen drei Kindern beerbt worden. TV ist angeordnet. Jetzt beantragt ein Erbe des verstorbenen Kommanditisten einen Grundbuchauszug zu dem Grundbuch der KG. Ist er gem. § 12 GBO einsichtsberechtigt?

    Irgendwie kann ich dazu nichts finden, aber das wird doch mal öfter vorkommen? Hat jemand sowas schon gehabt? Fundstelle?

    Vielen Dank schon mal.

  • Wie der BGH im Urteil vom 02.07.1979 – II ZR 213/78 ausführt, ist das Einsichtsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB zu dem Zweck gewährt, diesem eine sachgerechte Prüfung der Bilanz zu ermöglichen. Das bedeute, dass der Kommanditist zwar grundsätzlich das Recht zur Einsicht in alle Bücher und Papiere der Gesellschaft habe, dass er aber nur in dem Umfang Einsicht nehmen dürfe, der für die Prüfung der Bilanz erforderlich ist.

    Dazu kann der Kommanditist selbst bestimmen, welche Bücher und Dokumente er einsehen möchte (Stephanie Eberl in Heidel/Schall, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2020, § 166 RN 4 mwN in Fußnote 31). Dieses Einsichtsrecht bezieht sich zwar grundsätzlich auf Unterlagen, die sich in den Räumen der Gesellschaft befinden (Grunewald im Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2022,§ 166 RN 3). Ebenfalls zu den Unterlagen der KG zählen aber auch Papiere, die sich zwar nicht in ihren Räumen befinden, aber mit zumutbarem Aufwand beschafft werden könnten (MüKo/Grunewald, RN 2 mwN in Fußnote 3). Dazu zählen auch die Prüfberichte des Abschlussprüfers oder Finanzamts (Häublein/Beyer im BeckOK HGB, Stand 15.01.2023, § 166 RN 10 mwN).

    Wenn nun bei einer Aktiengesellschaft einem Aktionär ein Einsichtsrecht in das Grundbuch zugebilligt wird, weil für die Beurteilung des Bilanzergebnisses die Kenntnis des Vermögens der Gesellschaft unerlässlich sei (LG Kempten, Beschluss vom 06.06.1988, 4 T 1046/88) und dies für einen GmbH-Gesellschafter und ein Vereinsmitglied entsprechend gelten soll (Böhringer: „Isolierte Grundbucheinsicht durch Notar für Dritte“, DNotZ 2014, 16/24 unter „Aktionär“; Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 02.01.2023, § 12 GBO RNern. 62 und 82), dann muss dies mE für den Kommanditisten, der die Prüfung der Bilanz vornehmen will, auch gelten. Und wenn es für den Kommanditisten zum besagten Zweck gilt, dann gilt das auch für dessen Erben. Eigentlich wäre ich davon ausgegangen, dass es sich nicht nur um ein berechtigtes, sondern um ein rechtliches Interesse handelt. Schöner/Stöber, GBR, haben aber in der 15. Auflage 2012, RN 525 Fußnote 16, darauf abgestellt, dass das LG Kempten ein „wirtschaftliches“ Interesse habe genügen lassen und dass dies so allgemein nicht angenommen werden könne, weil das berechtigte (wirtschaftliche) Interesse im Einzelfall durch Tatsachenvortrag dargetan sein müsse. Diese Aussage findet sich allerdings in der 16. Auflage von 2020 RN 525 Fußnoten 1868 und 1881 nicht mehr.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für die Antworten. Das BGH-Urteil kannte ich noch nicht. Mein Rechtsempfinden sprach auch für ein Einsichtsrecht, da es dem Aktionär und sogar Vereinsmitgliedern gewährt wird, aber konkret konnte ich nichts zum Kommanditisten finden. Jetzt bin ich sicherer und gebe es meiner Serviceeinheit entsprechend weiter. Dankeschön!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!