Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

  • Nachdem die Betreuung aufgehoben wurde, verlangt der Betroffene eine unverzügliche vollständige Auskunft gemäß DS-GVO, ob vom Betreuungsgericht personenbezogene Daten über ihn erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden oder geworden sind, wenn ja welche, zu welchem Zweck, mit wem welche Daten ausgetauscht werden oder ausgetauscht wurden, wie lange welche Daten gespeichert werden usw, siehe u.a. insbesondere Artikel 15 DS-GVO.

    Weiter verlangt der Betroffene eine Bestätigung, dass die Daten vollständig sind, und dass sie ihm vollständig in Kopie zur Verfügung gestellt werden.

    Wie hat sich das Betreuungsgericht diesem Verlangen gegenüber zu Verhalten ?

  • Betreuungsgerichte

    Für Betreuungsgerichte gilt die EU-DSGVO ebenfalls. Für die Übermittlung des Betreuungsgerichtes an andere Personen und Stellen sind Regelungen in den §§ 308 - 311 FamFG (und für Unterbringungen in den §§ 338, 339 FamFG) enthalten. Ergänzende Bestimmungen für die Justiz stehen in den §§ 12 - 22 EGGVG. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus § 13 FamFG. Für die Anwesenheit von dritten Personen, auch des künftigen Betreuers bei Anhörungen des Betreuungsgerichtes ist auf § 170 Abs. 1 Satz 2 GVG abzustellen.

    Datenschutz – Online-Lexikon Betreuungsrecht

    Deinert, Rechtsfragen des Datenschutzes im Betreuungswesen, BtPrax 2019, 19-24

    Informationen zum Datenschutz in der Justiz in sonstigen Verfahren

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (2. März 2023 um 16:49)

  • Würde ich auch so sehen. Ich würde die Akte an den Datenschutzbeauftragten des Amtsgerichts mit der Bitte um Beantwortung schicken. Im Zweifel weißt du doch gar nicht auf welchem Server die die Daten liegen. und wer da alles Zugriff drauf hat.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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