Herausgabe der Sicherheitsleistung

  • Ich brauche Hilfe :(

    Es wurde eine Sicherheitsleistung vom Beklagten hinterlegt zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte legte noch Berufung gegen das Urteil des LG ein.

    Die Berufung wurde zurückgewiesen und ein teilweise abgeändertes Urteil duch das OLG erlassen. Ein weiteres RM steht nicht zur Verfügung.

    Das Urteil des OLG ist rechtskräftig geworden. Der Beklagte muss dem Kläger den Betrag tatsächlich zahlen.

    Der Kläger hat daraufhin die Herausgabe der Sicherheitsleistung an sich beantragt.

    Ich habe dem Beklagten (Hinterleger)zur Kenntnis gegeben, dass der Kläger die Herausgabe beantragt hat.

    Daraufhin hat nun aber der Beklagte (Hinterleger) die Herausgabe verweigert und möchte sein Recht auf Rücknahme der Hinterlegung ausüben.

    Jetzt weiß ich ehrlich gesagt trotz Lesen im ZPO-Kommentar nicht so wirklich weiter.

    Was muss ich denn jetzt machen?

    Kann mir jemand helfen? Das wäre schön.

    Danke

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • und möchte sein Recht auf Rücknahme der Hinterlegung ausüben

    Das Recht gibt es nicht.

    Die Rücknahme der hinterlegten Sache nach §376 BGB ist nur im Falle einer Hinterlegung nach §372ff BGB möglich. Eine solche liegt hier aber nicht vor.

    Für andere Hinterlegungen wie z.B. der vorliegenden prozessualen Sicherheitsleistung ist §376 BGB nicht anwendbar (so auch zutreffend: Ulrici in: BeckOGK, 1.5.2021, BGB § 376 Rn. 10).

    Dem Kläger steht entsprechend §233 BGB ein gesetzliches Pfandrecht an der Hinterlegungsmasse zu. Mit Rechtskraft der Entscheidung der OLG kann er daher seine Forderung aus der Hinterlegungsmasse befriedigen. Dafür ist die Sicherheitsleistung ja gerade da.

    Ich würde an den Kläger auszahlen.
    Ggf. kann man erst über die Auszahlung entscheiden und dem Beklagten noch Gelegenheit zum Rechtsmittel geben bevor man die Auszahlung ausführt.

  • Ich habe gerade etwas ähnliches auf dem Tisch:

    Der Gläubiger hat aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vollstreckt, der Schuldner hat gegen die Vollstreckung Erinnerung eingelegt. Die Vollstreckung wurde dann durch gerichtlichen Beschluss gegen Leistung einer Sicherheitsleistung durch den Schuldner vorläufig eingestellt.

    Nun ist das Verfahren (samt Anschlussrechtmittel) abgeschlossen, der Schuldner muss leisten. Der Gläubiger beantragt nun bei mir die Herausgabe des hinterlegten Geldes.

    Wie jfp ja schon festgehalten hat, hat der Gläubiger ja durchaus ein gesetzliches Pfandrecht, aber es widerstrebt mir einfach sehr, als Hinterlegungsstelle plötzlich materielles Recht zu prüfen. Der Betrag, der dem Gläubiger zusteht, muss ja nicht unbedingt mit der Sicherheitsleistung übereinstimmen (gerade wenn die SHL in % der Forderung angegeben wird). Ich hab hier nicht mal die notarielle Urkunde vorliegen und kenne den ursprünglichen Betrag nicht. Oder kann ich die Summe einfach auszahlen ohne was zu prüfen? Kommt mir auch seltsam vor.

  • Der Gläubiger muss einen von dem Sicherungsumfang der Sicherheitsleistung gedeckter Schaden nachzuweisen.

    Dazu muss er m.E. den Vollstreckungstitel vorlegen und die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckungsabwehrklage durch KFB nachweisen.

    Auch beanspruchte Kosten nach §788 ZPO müssen m.E. durch KFB nachgewiesen werden.

    Alternativ kann eine Herausgabebewilligung des Schuldners vorgelegt werden.

  • Der Gläubiger muss einen von dem Sicherungsumfang der Sicherheitsleistung gedeckter Schaden nachzuweisen.

    Dazu muss er m.E. den Vollstreckungstitel vorlegen und die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckungsabwehrklage durch KFB nachweisen.

    Auch beanspruchte Kosten nach §788 ZPO müssen m.E. durch KFB nachgewiesen werden.

    Aber doch nicht ggü. der Hinterlegungsstelle, oder? Ich hätte entweder übereinstimmende Erklärungen aller Empfangsberechtigten oder einen Beschluss nach § 109 ZPO verlangt. Oder liege ich damit falsch?

  • Der Gläubiger muss einen von dem Sicherungsumfang der Sicherheitsleistung gedeckter Schaden nachzuweisen.

    Dazu muss er m.E. den Vollstreckungstitel vorlegen und die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckungsabwehrklage durch KFB nachweisen.

    Auch beanspruchte Kosten nach §788 ZPO müssen m.E. durch KFB nachgewiesen werden.

    Aber doch nicht ggü. der Hinterlegungsstelle, oder? Ich hätte entweder übereinstimmende Erklärungen aller Empfangsberechtigten oder einen Beschluss nach § 109 ZPO verlangt. Oder liege ich damit falsch?

    § 109 ZPO hilft nur dem Hinterleger. Hier will die andere Partei das hinterlegte Geld - das geht nicht mit dem Urteil, es sei denn, in diesem ist explizit der Hinterleger zur Abgabe einer Auszahlungsbewilligung in der konkreten Hinterlegungssache verurteilt (gute Anwälte wissen das und beantragen entsprechend).

    Ansonsten bleibt nur das Verfahren auf Abgabe einer Auszahlungsbewilligung (z.B. Art. 21 BayHintG oder entsprechende Vorschriften in anderen Ländern).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hier will die andere Partei das hinterlegte Geld - das geht nicht mit dem Urteil, es sei denn, in diesem ist explizit der Hinterleger zur Abgabe einer Auszahlungsbewilligung in der konkreten Hinterlegungssache verurteilt (gute Anwälte wissen das und beantragen entsprechend).

    So kannte ich das bisher auch.

    Hier beruft sich die Partei nun auf das Urteil BGH, Beschluss vom 14.2.2018 – IV AR(VZ) 2/17, wonach das Urteil wohl durchaus die Empfangsberechtigung nachweisen soll. Kommt mir aber halt irgendwie seltsam vor.

  • Nun ist das Verfahren (samt Anschlussrechtmittel) abgeschlossen.

    Daraus schließe ich, dass eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Durch diese ist die Vollstreckungserinnerung des Schuldners rechtskräftig zurückgewiesen worden. In Verbindung mit dem Vollstreckungstitel reicht dies m.E. zur Auszahlung an den Gläubiger, sofern der begehrte Betrag vom Titel gedeckt ist.

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