Hallo,
ich habe hier mal ein grundsätzliches Problem und habe das Gefühl es wird überall anders gemacht:
Der Kaufvertrag enthält folgende Passagen:
"Der Veräußerer bewilligt und beantragt die Eintragung des Vorkaufsrechts"
"Die Kosten dieser Verhandlung, Umschreibung im Grundbuch und alle Nebenkosten trägt der Erwerber. Die Kosten der Lastenfreistellung der Verkäufer".
Ich bin der Meinung, ich habe Antragstellerhaftung und der Antrag wird hier nur von dem Veräußerer gestellt.
Die Angaben zur Kostentragungspflicht sind nicht dem Gericht gegenüber gemacht worden, sondern betreffen nur das Innenverhältnis. Eine Kostenübernahmeerklärung gem. GNotKG liegt nicht vor.
Ich habe die Kosten dem Veräußerer mit Hinwies auf §§ 22, 27 GNotKG in Rechnung gestellt.
Der Veräußerer meint, er müsse die Kosten für das Vorkaufsrecht nicht tragen.
Kann jemand meine Ansicht untermauern oder mich vom Gegenteil überzeugen?
Vielen Dank