• Hallo,

    ich stehe nach längerer Krankheit auf dem Schlauch und brauche Eure Meinung.

    Sachverhalt:

    Anerkenntnisurteil gegen eine Stadt erging am: 03.06.2020 mit folgendem Tenor:

    1. Die ZV aus dem VB, ..., wird für unzulässig erklärt.

    2. Die Beklagte wird verurteilt, den VB, ..., an den Kläger herauszugeben.

    3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 65 und der Kläger zu 35 Prozent.

    Meine Frage:

    Dem Mdt. wurde PKH ohne RZ zum Zeitpunkt der Klage gewährt.

    Nach nunmehriger Prüfung teilt das Gericht mit, dass der Mdt. aufgrund Verbesserung der Vermögensverhältnissen die Verfahrenskosten

    a) GK 24,85 EUR

    b) PKH-Vergütung 128,08 EUR,

    gem. § 115 ZPO, zu zahlen hat.

    Damals wurden unsere Kosten im Rahmen der PKH abgerechnet.

    Wenn Mdt. nunmehr die o.g. Kosten gezahlt hat, ist ein KFA gegen die Beklagte sodann möglich? :/

    Danke für Eure Meinung und euer Feedback!

    Der Zufall geht Wege, da kommt Absicht gar nicht hin. 8)

  • M. E. nein, da die PKH offenbar nicht aufgehoben wurde, sondern eine Änderung der Bewilligung erfolgt ist (Raten oder Einmalzahlung). Die Forderungssperre endet aber erst mit Aufhebung der Bewilligung gem. § 124 ZPO, nicht jedoch bei Änderung der Bewilligung nach § 120a ZPO (vgl.

    Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe, Rn. 11, juris).

    Daher dürfte bei obigem Sachverhalt auch weiterhin die Forderungssperre nach § 122 I Nr. 3 ZPO greifen.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

  • M. E. nein, da die PKH offenbar nicht aufgehoben wurde, sondern eine Änderung der Bewilligung erfolgt ist (Raten oder Einmalzahlung). Die Forderungssperre endet aber erst mit Aufhebung der Bewilligung gem. § 124 ZPO, nicht jedoch bei Änderung der Bewilligung nach § 120a ZPO (vgl.

    Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe, Rn. 11, juris).

    Daher dürfte bei obigem Sachverhalt auch weiterhin die Forderungssperre nach § 122 I Nr. 3 ZPO greifen.

    Diese Ausführungen betreffen einen anderen Sachverhalt. Dem Threadstarter ging es um die Frage, ob eine Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner, also gemäß § 104 ZPO, möglich ist. Darauf bezog sich meine Antwort.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ach so, sorry, ja, da habe ich mich wohl etwas verlesen.

    Für diesen Fall nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. ;)

    Der Weg ist das Ziel.

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  • Guten Morgen ihr Zwei,

    habe da nach wie vor die Frage:

    Wenn die PKH abgeändert und die von mir o.g. Beträge an die Staatskasse gezahlt werden, bedeutet dies, dann sodann ein KFA gegen die Beklagte gestellt werden muss?

    Und woran erkenne ich, dass der Anspruch gem. § 59 RVG, übergegangen ist? Wie ich ja geschrieben habe, wurde PKH beantragt -> bewilligt -> nach Überprüfung erfolgt höchstwahrscheinlich die Änderung mit Rückzahlung von dem Mdt., ggü. der Staatskasse.

    ...Sorry, normalerweise habe ich keine Probleme mit KFAs, o.ä. Aber, "Dank der längeren Krankheit" etwas "angeschlagen"...

    Ich Danke Euch.

    Der Zufall geht Wege, da kommt Absicht gar nicht hin. 8)

    Einmal editiert, zuletzt von Oliver.Reinhardt (11. März 2023 um 09:33)

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