Erstmalige Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betreuten bzw. auch Einwilligungsvorbehalt

  • Erstmalige Betreuung gegen den Willen d. Betroffenen bzw. die erstmalige Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf nur noch für 2 Jahre angeordnet werden; bei der Überprüfung ist ein Gutachten erforderlich, wenn d. Betroffene die Maßnahme weiterhin ablehnt.

    Das Ganze gilt leider auch rückwirkend. Das bedeutet, dass wir Betreuungen bis jedenfalls 2018 zurück überprüfen müssen. Wie wird das bei euch geregelt ? Vorlage an Richter nach entsprechender Vorlageverfügung, Überprüfung durch Rechtspfleger im Rahmen der Berichte/ Abrechnungen o.a. Haben nächste Woche eine Besprechung und bin für jeden Hinweis dankar

  • Schon gesehen: es ist gerade dazu eine Übergangsvorschrift in das FamfG eingefügt worden: § 493 Abs. 5 FamfG.

    (5) Wenn Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt vor dem 1. Januar 2023 angeordnet wurde, müssen erstmalige Entscheidungen über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme abweichend von den in § 294 Absatz 3 Satz 2 und § 295Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen zu folgenden Zeitpunkten erfolgen:

    1. über Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 angeordnet wurden, bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2024,
    2. über Maßnahmen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 angeordnet wurden, spätestens zwei Jahre nach der Anordnung.
  • Ich les das gerade so:

    Betreuung angeordnet am 15.05.2022 für 5 Jahre - Überprüfung jetzt doch schon vor dem 30.06.2024?

    Soll das so?

    Ja genau so.

    Aber wenn am 15.05.2020 angeordnet wurde, muss nicht sofort überprüft werden, sondern bis zum 30.06.2024.

    Ich lege diesen Thread Mal auf Frist zum 31.05.2024, um zu sehen ob dann die Fragen kommen,wie man die ganzen Altfälle, um die man sich bis dahin nicht kümmern konnte, in einem Monat überprüfen soll. :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wir haben vereinbart, dass wir bei jedem Berichtseingang auf so etwas achten und dann ggf. vorlegen.

    So haben wir z. B. schon ab Mitte 2022 Akten vorgelegt, bei denen "sämtliche Aufgabenkreise" angeordnet waren.

    Das kann man so machen. Grundsätzlich sollten das die Serviceeinheiten mit dem jeweils zuständigen Richter abklären.

    Die Ansichten der Richter könnten ggf. differenzieren. Manchen ist die Vorlage zum jetzigen Zeitpunkt vielleicht zu zeitig (wegen des möglichen Endes der Betreuung durch Tod vor dem o. g. Datum).

  • Ich frage mich auch gerade, was der Rechtspfleger eigentlich (von Amts wegen, nicht bei internen Absprachen) damit zu tun hat...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Eben. Wir haben auf kollegialer Ebene abgesprochen, dass die Rechtspfleger die Akte dem Richter vorlegen, wenn es spontan auffällt.

    Es liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Rechtspflegers, dass die geänderten Überprüfungsfristen eingehalten werden.

  • Eben. Wir haben auf kollegialer Ebene abgesprochen, dass die Rechtspfleger die Akte dem Richter vorlegen, wenn es spontan auffällt.

    Es liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Rechtspflegers, dass die geänderten Überprüfungsfristen eingehalten werden.

    Genau so haben wir es auch abgesprochen.

  • Ich frage mich auch gerade, was der Rechtspfleger eigentlich (von Amts wegen, nicht bei internen Absprachen) damit zu tun hat...

    Ja das ist genau der Punkt...interne Absprache okay...aber dann trotzdem nicht im Verantwortungsbereich des Rechtspflegers wenn was übersehen wurde ...

  • Eben. Wir haben auf kollegialer Ebene abgesprochen, dass die Rechtspfleger die Akte dem Richter vorlegen, wenn es spontan auffällt.

    Es liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Rechtspflegers, dass die geänderten Überprüfungsfristen eingehalten werden.

    Genau so haben wir es auch abgesprochen.

    Vielen Dank für die Antwort....hilft schon weiter

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