familiengerichtliche Genehmigung - Vermächtniserfüllungsvertrag mit Schuldübernahme

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Sachverhalt vorliegen:

    Erblasser hat zwei minderjährige Kinder hinterlassen. Laut Erbschein wurde er beerbet von seiner Ehefrau zu ½ und den beiden Kindern jeweils zu ¼.

    In seinem Testament bestimmt er Vermächtnisse. Unter anderem, dass Immobilien an die beiden Kinder gehen sollen.

    Weiter heißt es hier: „Hierzu gehören auch alle Schulden, die mit der gesamten Immobilie zusammenhängen. Meine Frau wird die Verwaltung bis zur Volljährigkeit der Kinder übernehmen. Meine Frau soll jegliche Verfügungsgewalt über die Immobilien haben. Bei Bedarf kann die Immobilie jederzeit verkauft werden (ohne Zustimmung der Kinder).“

    Mir wurde nun der notariell beurkundete Vermächtniserfüllungsvertrag vorgelegt.

    Die Wohnungen in dem Gebäude sind derzeit vermietet. Zurzeit sollen keine Mietrückstände bestehen und auch keine Mietstreitigkeiten geführt werden.

    In der Urkunde wird die Schuldübernahme geregelt. Es heißt „Gemäß dem Testament enthaltenen Bestimmungen, haben die beiden Kinder bei Annahme des Vermächtnisses die zu Lasten des ihnen zugewendeten Grundbesitzes bestehende Darlehensverbindlichkeiten, die durch eingetragene Grundpfandrechte gesichert sind, zu übernehmen und die Miterbin (Mutter) insoweit von ihrer Mithaft freizustellen. Der Erwerber übernimmt die Darlehensschulden des Erblassers, die nach dessen Tod auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist.“

    Die Darlehensschulden betrag insgesamt ca. 200.000 EUR.

    Diese Schuldübernahme verunsichert mich jetzt irgendwie.. Muss ich hier irgendetwas beachten? Oder ändert sich theoretisch nichts, da sie als Erben ja auch diese Schulden übernommen hätten. Kann ich das hier so also genehmigen?

    Ich würde mich freuen, wenn ich mich hier diesbezüglich mit Ihnen austauschen könnte, da ich relativ neu in der Familienabteilung bin und auf einem kleinen Gericht keinen Austausch habe.

  • Erblasser hat zwei minderjährige Kinder hinterlassen. Laut Erbschein wurde er beerbet von seiner Ehefrau zu ½ und den beiden Kindern jeweils zu ¼.

    In seinem Testament bestimmt er Vermächtnisse. Unter anderem, dass Immobilien an die beiden Kinder gehen sollen.

    Weiter heißt es hier: „Hierzu gehören auch alle Schulden, die mit der gesamten Immobilie zusammenhängen. Meine Frau wird die Verwaltung bis zur Volljährigkeit der Kinder übernehmen. Meine Frau soll jegliche Verfügungsgewalt über die Immobilien haben. Bei Bedarf kann die Immobilie jederzeit verkauft werden (ohne Zustimmung der Kinder).“

    Bei dieser Formulierung drängt sich die Frage auf, ob darin die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu sehen ist. Das Nachlassgericht scheint das nicht angenommen zu haben, zumindest enthält der Erbschein laut dem von Dir geschilderten Sachverhalt keinen entsprechenden Passus.

    Unabhängig davon ist zunächst zu klären, ob das Kindeswohl es gebietet, alle oder einige der Vermächtnisse auszuschlagen. Insoweit kommt die Entziehung der Vertretungsmacht der Mutter wegen Interessenkollision in Betracht (§ 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Erblasser hat zwei minderjährige Kinder hinterlassen. Laut Erbschein wurde er beerbet von seiner Ehefrau zu ½ und den beiden Kindern jeweils zu ¼.

    In seinem Testament bestimmt er Vermächtnisse. Unter anderem, dass Immobilien an die beiden Kinder gehen sollen.

    Weiter heißt es hier: „Hierzu gehören auch alle Schulden, die mit der gesamten Immobilie zusammenhängen. Meine Frau wird die Verwaltung bis zur Volljährigkeit der Kinder übernehmen. Meine Frau soll jegliche Verfügungsgewalt über die Immobilien haben. Bei Bedarf kann die Immobilie jederzeit verkauft werden (ohne Zustimmung der Kinder).“

    Bei dieser Formulierung drängt sich die Frage auf, ob darin die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu sehen ist. Das Nachlassgericht scheint das nicht angenommen zu haben, zumindest enthält der Erbschein laut dem von Dir geschilderten Sachverhalt keinen entsprechenden Passus.

    Unabhängig davon ist zunächst zu klären, ob das Kindeswohl es gebietet, alle oder einige der Vermächtnisse auszuschlagen. Insoweit kommt die Entziehung der Vertretungsmacht der Mutter wegen Interessenkollision in Betracht (§ 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB).

    Genau, der Erbschein wurde ohne TV-Vermerk erteilt. Ich habe auch die Nachlassakte angefordert, da es mich interessiert hat, ob das im Erbscheinsantrag begründet wurde. Aber es wird nichts hierzu erwähnt. Man war zunächst auch von einer Alleinerbeinsetzung der Frau ausgegangen...

    Also sollte ich nochmal mit dem zuständigen Richter Rücksprache halten, ob die elterliche Sorge entzogen wird?

    Das Testament enthält einige Vermächtnisse. Zuvor war ein Grundbesitz zu verkaufen. Der Erlös sollte laut Vermächtnis an die Kindesmutter sowie Großmutter. Hier wurde von meinem Vorgänger ein Ergänzungspfleger bestellt und die Genehmigung bereits erteilt.

  • Wenn die Kinder das Vermächtnis ausschlagen, haften sie immer noch für die Verbindlichkeiten, und zwar gesamtschuldnerisch als Miterben. Aber sie haben weniger von der Immobilie. :idee:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn die Kinder das Vermächtnis ausschlagen, haften sie immer noch für die Verbindlichkeiten, und zwar gesamtschuldnerisch als Miterben. Aber sie haben weniger von der Immobilie. :idee:

    Ja, richtig. Eigentlich haben sie sämtliches Nachlassvermögen und -schulden geerbt. Irgendwie bin ich mir aber so unsicher, ob ich hier doch noch etwas beachten muss, wenn es jetzt um eine Genehmigung geht. Hätten Sie also keine Bedenken und die Mutter muss ich ja auch nicht überwachen, ob sie alles bis zur Volljährigkeit richtig verwaltet oder übersehe ich eine Vorschrift?

    Zuvor wurde ein Grundbesitz verkauft. Der Erlös sollte laut Testament auch an die Mutter und Großmutter. Dort war die Mutter bereits Miteigentümerin. Bei diesem Grundbesitz jetzt war der Erblasser Alleinerbe. Vielleicht wollte er so das Vermögen gleichermaßen verteilen?

  • Also sollte ich nochmal mit dem zuständigen Richter Rücksprache halten, ob die elterliche Sorge entzogen wird?

    Nein, es geht nicht um die Entziehung der elterlichen Sorge, sondern (nur) um die (partielle) Entziehung der Vertretungsmacht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Also sollte ich nochmal mit dem zuständigen Richter Rücksprache halten, ob die elterliche Sorge entzogen wird?

    Nein, es geht nicht um die Entziehung der elterlichen Sorge, sondern (nur) um die (partielle) Entziehung der Vertretungsmacht.

    Sorry, hab ich durcheinander gebracht...

    Das könnte dann auch der Rechtspfleger machen? Es gibt hier ja eigentlich schon einen Ergänzungspfleger für die Nachlassangelegenheit, aber da es sich hier um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, hatte dieser an dem Vertrag nicht mitgewirkt. Wenn ich aber nun sagen würde, es besteht trotzdem eine Interessenkollision, müsste er doch noch den Vertrag nachgenehmigen bzw. Stellung nehmen? Und wenn er es befürwortet, kann man genehmigen?

  • Wie der Erblasser das Vermögen verteilen wollte, ist für die Genehmigung erstmal egal. Ich bin, nach nochmaligem Nachdenken, der Meinung dass hier Testamentsvollstreckung angeordnet ist, und zwar bei richtiger Auslegung auch für die Erfüllung des Vermächtnisses. Dann müsste zwar ein Ergänzungspfleger für die Wahrnehmung der Rechte der Kinder gegenüber der TVin=Mutter bestellt werden, aber ein Genehmigungserfordernis für die Vermächtniserfüllung gäbe es nicht.

    Für eine Vermögensgefährdung gibt der Sachverhalt aber auch gar nichts her. Dass Schulden bestehen reicht dafür nicht aus.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie der Erblasser das Vermögen verteilen wollte, ist für die Genehmigung erstmal egal. Ich bin, nach nochmaligem Nachdenken, der Meinung dass hier Testamentsvollstreckung angeordnet ist, und zwar bei richtiger Auslegung auch für die Erfüllung des Vermächtnisses. Dann müsste zwar ein Ergänzungspfleger für die Wahrnehmung der Rechte der Kinder gegenüber der TVin=Mutter bestellt werden, aber ein Genehmigungserfordernis für die Vermächtniserfüllung gäbe es nicht.

    Für eine Vermögensgefährdung gibt der Sachverhalt aber auch gar nichts her. Dass Schulden bestehen reicht dafür nicht aus.

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Ein TV wäre tatsächlich einfacher, aber das hat ja das Nachlassgericht anscheinend nicht so gesehen :( Ich könnte es höchstens nochmal anregen zu überprüfen..

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