...und zusätzlich einen Verfahrenspfleger ?

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt:

    Betroffener soll Haus verkaufen. Betreuung ist nur für diesen Zweck eingerichtet worden. Betreuerin ist mit dem Käufer in gerader Linie verwandt und damit

    rechtlich bei der Vertretung ausgeschlossen. Ich werde also einen Ergänzungsbetreuer wegen rechtlicher Verhinderung bestellen. Der Betroffene ist stark dement.

    Der Sinn und Zweck des Verkaufs würde sich nicht mehr für ihn erschließen. Dieses weist auch das Gutachten vom Psychologen so aus. Ich habe bereits einen

    Rechtsanwalt als Ergänzungsbetreuer im Auge. Muss jetzt ontop noch ein Verfahrenspfleger zur Wahrung der Rechte des Betroffenen im Verfahren bestellt werden?

    Hatte ich noch nicht. Kann mir da jemand was raten? :/

  • Wenn der einzige Zweck der Betreuung der Hausverkauf ist, und der Käufer ist mit dem Betreuer in gerader Linie verwandt, kann man den Betreuer eigentlich entlassen und einen neuen Betreuer bestellen. Sonst hat man der Betreuer zwei (Betreuer und Ergänzungsbetreuer), von denen einer nie wird handeln können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und worüber denken sie dann überhaupt nach?

    Ob es in der Kantine heute frischen gebackenen Leberkäse gibt?

    Kam bei uns auch schon vor und wir haben gar keine Kantine :)

    Das Problem liegt eher darin, dass weder Betreuungsbehörde noch Richter normalerweise großartig etwas mit den gesetzlichen Vertretungsausschlüssen zu tun haben und daher an sowas überhaupt nicht denken.

  • Nun ja, das gehört zum Grundwissen, das einen förmlich anspringt, ohne dass man daran denken muss. Natürlich ein Armutszeugnis.

    Vielleicht sollte man die betreffenden Leute ebenso (niedrig) pauschal besolden wie dies auch für die Betreuer gilt. Mehr hätten sie dann - im Gegensatz zu den Betreuern - wohl auch nicht verdient.

  • Ich würde die Akte auf jeden Fall nochmal dem Richter vorlegen lassen und auf den Vertretungsausschluss hinweisen. Vielleicht kann er tatsächlich einen anderen Betreuer bestellen, sodass du das nicht über einen Ergänzungsbetreuer regeln musst. Vorteil wäre auch, dass der Richter seinen Fehler bemerkt und für die Zukunft lernen kann, darauf zu achten.

  • Hallo,

    ich schließe mich mal mit folgender Frage an.

    Da nach neuem Recht nunmehr zwingend im Genehmigungsverfahren angehört werden muss, stellt sich die Frage wie es sich in solchen Fällen verhält wo aktenkundig ist, dass der/die Betreute den Sachverhalt nicht mehr erfassen (weil dement o.ä.) kann. Muss man hier tatsächlich zur Anhörung raus und im Nachgang einen Verfahrenspfleger bestellen oder kann ich gleich einen Verfahrenspfleger bestellen?

    Wäre die fehlende persönliche Anhörung im evtl. Beschwerdeverfahren ein Grund für eine Unwirksamkeit? Ich denke da vor allem an Grundstücksgeschäfte.

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